Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 985
„die Realverpflichtungen, die vermöge des Kommunalverbandes vor der Erwerbung
geleistet worden sind, fernerhin davon geleistet werden“.
Nach der Schlußbestimmung des §. 24 des Kommunalabgabengesetzes soll auf
dem beregten Gebiete einheitliches Recht geschaffen werden. Demgemäß ist auf die
Abänderungen, welche für einzelne Landestheile ergangen sind, keine Rücksicht zu
nehmen, vielmehr überall lediglich nach den für das Gebiet des Allgemeinen Land-
rechts und des Gemeinen Rechts gegebenen Vorschriften der Kab. O. vom 8. Juni
1834 zu verfahren. Nur muß in den Gemeinden der Provinz Hessen-Nassau, der
Provinz Hannover und in den Stadtgemeinden der Provinz Schleswig-Holstein, wo-
selbst die Kabinetsordre bisher nicht in Geltung war, als Normaltag für die ver-
gangenen Fälle nicht der 8. Juni 1834, sondern der Tag des Inkrafttretens des
Kommunalabgabengesetzes gelten, und es kann sich ferner nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 119)
bei allen Neuerwerbungen nicht mehr darum handeln, ob dem Grundstücke die Be-
freiung von Staatssteuern zusteht, sondern ob sie ihm nach Maßgabe der bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung gewesenen Borschriften zustehen würde.
Formen der Besteuerung (§§. 25, 26).
Art. 17. Nach der. bestehenden. Grundsteuer-Verfassung bildet nicht der wirkliche Er-
trag, sondern die nach rein objektiven Rücksichten festgestellte Ertragsfähigkeit der Liegen-
schaften die Grundlage und den Maßstab der Steuerbemessung. Die hiernach umgelegten
EGrundsteuerbeträge sind unveränderlich. Die Gebäudestener wird nach dem jährlichen
Nutzungswerthe bemessen. Der Nutzungswerth bestimmt sich vorwiegend nach dem
unter Zugrundelegung eines rückwärts liegenden zehnjährigen Zeitraums gefundenen
mittleren jährlichen Miethswerthe. Die Veranlagung der Gebäudesteuer wird alle
15 Jahre einer Revision unterzogen. Die Grundlage und den Maßstab der Besteue-
rung bildet also regelmäßig der Miethswerth, welcher nach den durchschnittlichen Er-
gebnifsen eines rückwärts liegenden Zeitraums von 10— 25 Jahren ermittelt ist. Aus
dem Vorstehenden ergeben sich die Bedenken, welche einer Benutzung der staatlich ver-
anlagten Grund= und Gebäudesteuer für die Zwecke der kommunalen Besteuerung
durch Erhebung von Zuschlägen zwar nicht unbedingt entgegenstehen, indessen gleich-
wohl geeignet find, den Wereh einer solchen Verwendung unter Umständen mehr oder
minder zu beeinträchtigen.
Das Gesetz hat den Gemeinden deshalb die Einführung besonderer Steuern vom
Grundbesitz gestattet und es geht, wie schon die äußere Anordnung des Stoffes in den
88. 25 und 26 erkennen läßt, davon aus, daß die kommunale Besteuerung des Grund-
besitzes in erster Linie mittelst der Einführung besonderer Steuern zu erfolgen habe.
Auf der anderen Seite hat, wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt, nicht
unerwogen bleiben können, daß die Entwickelung sich in der von dem Gesetze ge-
planten Art nur langsam vollziehen werde, weil die Schwierigkeiten, welche sich den
Gemeinden bei der Auswahl und Ausbildung besonderer Steuerformen entgegenstellen,
nicht zu unterschätzen sind. Es erklärt sich hierans, daß von der Einführung beson-
derer Steuern vom Grundbesitz bisher nur in verhältnißmäßig wenigen Gemeinden
Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz hat deshalb außer der Einführung beson-
derer Steuern vom Grunbbesitz die Besteuerung des Grundbesitzes durch Zuschläge zur
staatlich veranlagten Grund= und Gebäudesteuer für zulässig erachtet.
Für den einen und den anderen Fall sind die erforderlichen Bestimmungen vor-
gesehen worden.
1. Bei der Einführung einer besonderen Steuer vom Grundbesitz (vgl. Art. 15)
kann die Umlegung insbesondere erfolgen nach dem Reinertrage bezw. Nutzungswerthe
eines oder mehrerer Jahre, nach dem Pacht- bezw. Miethswerthe oder dem gemeinen
Werthe der Grundstücke und Gebäude, nach den in der Gemeinde stattfindenden Ab-
stufungen des Grundbesitzes oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe.
Hiermit sind nur die für die Besteuerung des Grundbesitzes am nächsten liegenden
Maßstäbe bezeichnet, ohne daß die Wahl anderer. Maßstäbe ausgeschlossen wäre. Als
ein solcher würde beifpielsweise der in vielen Gemeinden übliche Maßstab der Um-
legung nach Normalmorgen in Betracht kommen können; ferner ein Maßstab, welcher
sich aus dem Durchschnitt der Umlegung nach der Fläche und nach dem Reinertrage
ergeben würde. Es ist Aufgabe der einzelnen Gemeinden, den für sie geeignetsten,
den konkreten Verhältnissen entsprechenden Maßstab auszuwählen. In jedem Falle