986 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes.
sind die Mängel zu vermeiden, welche den staatlich v#ranlagten Stenern vom Grund-
besitz anhaften und deren Werih als kommnnale Besteuerungsformen beeinträchtigen.
Insbesondere werden die Gemeinden gegenüber der Unveränderlichkeit der staatlichen
Grundsteuer und gegenüber der Bemessung der staatlichen Gebäudesteuer nach weit
zurückliegenden Zeiträumen und ihrer Festlegung für je 15 jährige Perioden auf Ein-
richtungen hinzuwirken haben, welche hinsichtlich der Höhe der Bestenerung eine dem
wechselnden Steuerbedarf entsprechende Beweglichkeit und rücksichtlich der Beranlagung
die thunlichste Anpassung an die Gegenwart gewährleisten.
Die Einführung einer besonderen Steuer vom Grundbesitz kann nur mittels einer
Steuerordnung erfolgen; diese bedarf der Genehmigung (§. 23). Hierbei hat die
Aufsichtsbehörde namentlich zu prüfen, ob der gewählte Maßstab der Besteuerung an
sich und nach den konkreten Verhältnissen der Gemeinde geeignet und praktisch brauch-
ar ist. · . . ·
Im Auhange wird ein Muster zu einer Grundstenerordnung mitgetheilt.
2. Sind besondere Steuern vom Grunddbesitz nicht eingeführt, so erfolgt die Be-
steuerung in Prozenten der vom Staate veranlagten Grund= und Gebäudestener.
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Er-
mäßigung der veranlagten Steuern zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung
zur Gemeindesteuer kraft des Gesetzes nach sich. Es bedarf also im Falle der Er-
mäßigung keines Antrags des Steuerpflichügen; die Gemeinden fiud verpflichtet, die
Abänderung von Amtswegen herbeizuführen.
3. Die Veranlagung hat sich auf sämmtliche Grundstücke und Gebäude zu er-
strecken, welche der Gemeindebestenerung unterliegen.
Wegen der Besteuerung neuer Gebäude, sowie wegen der Stenererhöhung in
Folge von Verbesserungen der Gebäude wird auf §. 26 Bezug genommen.
Gleichmäßigkeit der Veranlagung (8. 27).
Art. 18. Die Steuern vom Grundbesitz sind — mögen besondere Steuern oder Pro-
zente der vom Staate veranlagten Grund= und Gebäudesteuern erhoben werden — nach
gleichen NRormen und Sätzen zu vertheilen (vergl. Art. 13). Der Maßstab der Veran-
lagung muß somit für olle Grunostücke derselbe sein, und unter im Uebrigen gleichen
Boraussetzungen ist von jedem Grundstücke derselbe Steuersatz zu erheben.
Von der Durchführung dieser Grundsätze darf nur in einem Falle abgesehen
werden. Das Gesetz gestattet, Liegenschaften, welche durch die Festsezung von Bau-
fluchtlinien in ihrem Werthe erhöht worden siud (Bauplätze), nach Maßgabe dieses
höheren Werthes zu einer höheren Steuer als die übrigen Liegenschaften heranzuziehen.
1. Die Ausnahmebestimmung betriffl nur Liegenschaften, d. h. unbebaute Grund-
stücke oder Grundstückstheile. 6
2. Sie bat die Festsetzung von Banfluchtlinien, und zwar regelmäßig nach
Maßgabe des Ges. vom 2. Juli 1875 (G. S. S. 561) zur Voraussetzung. Dagegen
erstreckr sie sich nicht auf die an den älteren, sog. historischen Straßen belegenen
Grundstücke. - - .s
3. Es ist nicht unbedingt erforderlich, daß die Straßen oder Straßentheile, für
welche die Baufluchtlinien festgesetzt find, gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen
des Orts für den öffentlichen Verkehr und den Anbau vereits fertig gestellt find. In-
dessen wird die Erhebung einer Banplatzssteuer nur dann in Betracht zu ziehen
sein, wenn eine Abänderung der Baufluchtlinien voraussichtlich nicht weiter zu er
warten steht. -
4. Die Banplatzbestenerung beschränkt sich nicht auf solche Grundstücke, welche
unmittetbar an eine Baufluchtlinie angrenzen; es genügt, daß durch die Fepssetzung
von Baufluchtlinien eine Wertherhöhung stattgefunden hat. Hiernach wird durch sog.
Masken und sonstige zwischenliegende Grundstücke die Zulässtgkeit der Bestenerung
nicht ausgeschlossen. ·.
SystandieWerthekhöhungnichteinesolgedersestschungvonsanfluchtliuien
sondern ein Ergebniß anderer Ursachen ist, erscheint die Bestenerung nicht statthaft.
So lange die durch Festsetzung der Fluchtlinien bewirkte Werthsteigerung gering-
fügig oder überhaupt noch nicht mit Sicherheit zu bemessen ist, wird von der Bau-
platzbesteuerung Abstand zu nehmen sein.
5 Und insoweit, A. M. Adickes S. 838.