Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 987 
Wie die Begründung zu §. 22 des Entwurfs des Gesetzes ergiebt, ist bei der 
Bauplatzstener an die Besteuerung namentlich solcher Grundstücke gedacht worden, 
welche in Gemeinden mit rascher und starker baulicher Entwickelung lediglich in Folge 
der Festlegung von Baufluchtlinien eine mitunter sehr erhebliche Werthsteigerung er- 
halten, den Gegenstand der Spekulation bilden und von einzelnen Privatpersonen oder 
von Gesellschaften angekauft werden, um entweder alsbald vortheilhaft weiter verkauft 
oder aber in Erwartung einer weiteren Werthsteigerung zunächst zurückbehalten zu 
werden. 
5. Die Bauplatzsteuer soll den Werthzuwachs erfassen, den ein Grundstück durch 
die Festsetzung von Baufluchtlinien erhalten hat. Nach welchem Maßstabe dies geschieht, 
hat das Gesetz der Beschlußfassung der Gemeinden offen gelassen. Namentlich wird 
als solcher der höhere Verkaufswerth dienen können. Auf welcher Grundlage indessen 
die Bauplatzsteuer auch bemessen wird, so ist stets festzuhalten, daß die Bauplatzsteuer 
eine zweite Steuer darstellt, welche von den pflichtigen Grundstücken neben derjenigen 
Realstener erhoben wird, die von diesen Grundstücken, wie von den übrigen Grund- 
stücken in der Gemeinde gemäß den §§. 24— 26 zu entrichten ist. Es würde unzu- 
lässig sein, als einzige Realsteuer vom Grundbesitze die Bauplatzsteuer zu erheben, 
dagegen die übrigen Liegenschaften von einer Realsteuer freizulassen. 
B. Vom Gewerbebetriebe. 
Stenerpflicht und Befreiung (F. 28). 
Art. 19. Der Betrieb stehender Gewerbe!) unterliegt den Gewerbesteuern in 
denjenigen Gemeinden, in welchen der Betrieb stattfindet. 
Die der Besteuerung unterliegenden Gewerbebetriebe sind im §. 28 aufgeführt. 
Bezüglich der Befreiungen bleibt Folgendes zu beachten: 
1. Gemäß Abs. 2 find die nach 8. 3 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes vom 
24. Juni 1891 stenerfreien Gewerbebetriebe der Kommunalverbände von der Besteuerung 
freizulassen. 
Die daselbst unter a aufgeführten Geld= und Kreditanstalten, als Sparkassen, 
Landeskreditkassen, Landeskultur-Rentenbanken, Bezirks= und Provinzial-Hülfs= und 
Darlehnskassen, genießen stets Steuerfreiheit, ohne daß es einer näheren Feststellung 
bedarf, ob sie zu gemeinnützigen Zwecken dienen. Dagegen hängt die Steuerfreiheit 
anderer Geld= und Kreditanstalten der Kommunalverbände von der Feststellung dieser 
Voraussetzung ab. Es kommt darauf an, ob die Verwaltung der Anstalt an erster 
Stelle auf die Beförderung der öffentlichen Wohlfahrt oder des gemeinen Nutzens 
gerichtet ist und die Erzielung eines Gewinnes nur als Nebenzweck, etwa nur in- 
soweit erfolgt, als dies die finanzielle Sicherstellung des Unternehmens erfordert. 
2. Die im §. 3 Nr. 4 Abs. 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 
1891 dem Finanzminister ertheilten Ermächtigungen bleiben, soweit es sich um die 
staatliche Veranlagung und die Erhebung von Prozenten der staatlich veranlagten 
Gewerbesteuer handelt, in Krast, finden dagegen auf besondere Gewerbesteuern keine 
Anwendung. 
Nach §. 28 Abs. 3 iß der Betrieb der Staatseisenbahnen und der der 
Eisenbahnabgabe (Gesetze vom 30. Mai 1853, G. S. S. 449 und vom 16. März 
1867, G. S. S. 465) unterliegenden Privateisenbahnen gewerbesteuerfrei. 1 
Die Kleinbahnen sind gewerbesteuerpflichtig (8. 40 des Gesetzes vom 28. Juli 
1892, G. S. S. 225). 
4. Die Gewerbebetriebe des Reichs, zu welchen indessen der Gewerbebetrieb der 
Reichsbank nicht gehört (§. 28 Nr. 6), find steuerfrei, weil das Reich unter der 
Finanzhoheit der Einzelstaaten nicht steht und eine gewerbliche Besteuerung noch nicht 
zugelassen hat. 
Formen der Besteuerung (58. 29, 30, 31). 
Art. 20. Die gewerbliche Besteuerung erfolgt nach dem Gewerbesteuergesetze 
vom 24. Juni 1891 auf den Grundlagen des Ertrages und des Anlage- und 
Betriebs-Kapitals. Nach der Höhe beider sind vier Gewerbesteuerklassen gebildet, 
1) Begriff: Entsch. O. Tr. 27. Juli 1873, 30. Juni 1876 und 13. Juli 1877 
(Opp. Rechtspr. XIV. 377, XVI. 478 und XVIII. 406); E. O. V. XVI. 85. 
 
	        
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