988 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes.
innerhalb deren die Steuer nach dem Ertrage, bezw. in den nach Mittelsätzen be-
steuerten Klassen II bis IV nach dem Verhaltnisse des Ertrages umgelegt wird.
Den Veranlagungsbezirk bildet für die Klaffe 1 die Provinz, für die Klasse II der
Regierungsbezirk, für Klasse III und IV der Kreis. Es ergiebt sich hieraus, daß
die Gesichtspunkte, welche bei der kommnnalen Besteuerung der gewerblichen Betriebe
wesentlich maßgebend find — die Vortheile, welche die Betriebe aus den Einrichtungen
eines kommunalen Verbandes ziehen, und andererseits auch die Lasten, welche sie
diesem Verbande aufbürden — für die Veranlagung der Betriebe nach den Grund-
sätzen des Gewerbestenergesetzes vom 24. Juni 1891 nicht bestimmend sind, und daß
sich in weiterer Folge hiervon die Erhebung kommunaler Gewerbesteuern in der
Form von Zuschlägen zu der vom Staate veranlagten Gewerbesteuer grundsätzlich
nicht empfehlen kann.
Das Gesetz geht, wie auch in diesem Falle (vergl. Art. 17) schon die äußere An-
ordnung des Stoffes erkennen läßt, davon aus, das die kommunale Besteuerung des
Gewerbebetriebs in erster Linie mittelst der Einführung besonderer Gewerbestenern
erfolgen werde.
Auf der anderen Seite bleibt zu berücksichtigen, daß das Bedürfniß der Ein-
führung besonderer Gewerbesteuern nicht in allen Gemeinden besteht und in denjenigen,
in welchen es besteht, sich nicht in gleicher Stärke geltend macht. Es kommen in
letzterer Beziehung die zahlreichen Gemeinden mit gewerblichen Betrieben von nur
untergeordneter Bedeutung in Betracht. Sodann kann aber nicht unerwogen bleiben,
daß die Einführung besonderer Gewerbesteuern Schwierigkeiten begegnet, welche denjenigen
der Einführung besonderer Steuern vom Grundbesitz zum Mindesten nicht nachstehen.
Das Gesetz hat deshalb die kommunale Besteuerung der Gewerbebetriebe auch in
Prozenten der vom Staate veranlagten Gewerbesteuern ermöglicht.
1. Was das gegenseitige Verhältniß der Besteuerung der Gewerbebetriebe durch
besondere Steuern und in Prozenten der veranlagten Gewerbesteuer betrifft, so darf
ein Gewerbebetrieb nicht zugleich einer besonderen Steuer unterworfen und außerdem
noch mit Prozenten der vom Staate veranlagten Gewerbesteuer belastet werden. Da-
gegen läßt das Gesetz zu, daß ein Theil der Gewerbebetriebe in einer Gemeinde durch
Steuerordnung zu besonderer Gewerbesteuer, und daß im Uebrigen die Gewerbebetriebe
zu Prozenten der staatlich veranlagten Gewerbesteuer hevangezogen werden; beispiels-
weise kann die erstgedachte Form der Besteuerung auf die Gewerbebetriebe der Klasse 1
und II und die letztgedachte Form der Besteuerung auf die Betriebe der Klasse III
und IV. Anwendung finden. "
2. Die besondern Gewerbesteuern können namentlich bemessen werden nach dem
Ertrage des letzten Jahres oder einer Reihe von Jahren, nach dem Werthe des Anlage-
kapitals oder des Anlage- und Betriebskapitals, nach sonstigen Merkmalen des Betriebes
oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe.
Die für die Ausgestaltung besonderer Gewerbestenern maßgebenden Gesichtspunkte
werden wesentlich durch die jedesmaligen örtlichen Verhältnisse bedingt. Das Gesetz
hat sich deshalb darauf beschränkt, nur einige dieser Gesichtspunkte zu bezeichnen, ohne
damit jeden der von ihm angegebenen Maßstäbe als überall passend zu bezeichnen
oder andere Maßstäbe, als die Aufgeführten, auszuschließen. Es ergiebt sich hieraus
für die Aufsichtsbehörden die Nothwendigkeit, in die Prüfung des Beschlusses einer
Gemeinde wegen Einfüthrung einer besonderen Gewerbestener auch daun einzutreten,
wenn dieser Steuer der eine oder andere der im Gesetze bezeichneten Maßstäbe zu
Grunde gelegt werden soll.
3. Sind besondere Gewerbesteuern nicht eingeführt, so erfolgt die Besteuerung
in Prozenten der vom Staate veranlagten Gewerbesteuer.
Für diesen Fall gestattet §. 31 unter den daselbst bezeichneten Voraussetzungen,
vorbebaltlich der Genehmigung, eine von den Vorschriften des Gewerbesteuergefetzes
vom 24. Juni 1891 (5§. 9, 14) obweichende Abstufung der Gewerbesteuersätze sowie
eine Belastung der Gewerbesteuerpflichtligen nach ungleichen Prozenten. Trifft keine
dieser Voraussetzungen zu, so ist der komm nnalen Besteutrung die Abstufung der
Gewerbesteuersätze nach dem Gewerbesteuergesetze und in allen Stufen ein und derselbe
Prozentsatz der Belastung zu Grunde zu legen.
Im Uebrigen findet bei der Erhebung von Zuschlägen zur siaa tlich veranlagten
Gewerbebesteuer das im Art. 12 unter 2 bezüglich der Erhebung von Zuschlägen