Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

988 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
innerhalb deren die Steuer nach dem Ertrage, bezw. in den nach Mittelsätzen be- 
steuerten Klassen II bis IV nach dem Verhaltnisse des Ertrages umgelegt wird. 
Den Veranlagungsbezirk bildet für die Klaffe 1 die Provinz, für die Klasse II der 
Regierungsbezirk, für Klasse III und IV der Kreis. Es ergiebt sich hieraus, daß 
die Gesichtspunkte, welche bei der kommnnalen Besteuerung der gewerblichen Betriebe 
wesentlich maßgebend find — die Vortheile, welche die Betriebe aus den Einrichtungen 
eines kommunalen Verbandes ziehen, und andererseits auch die Lasten, welche sie 
diesem Verbande aufbürden — für die Veranlagung der Betriebe nach den Grund- 
sätzen des Gewerbestenergesetzes vom 24. Juni 1891 nicht bestimmend sind, und daß 
sich in weiterer Folge hiervon die Erhebung kommunaler Gewerbesteuern in der 
Form von Zuschlägen zu der vom Staate veranlagten Gewerbesteuer grundsätzlich 
nicht empfehlen kann. 
Das Gesetz geht, wie auch in diesem Falle (vergl. Art. 17) schon die äußere An- 
ordnung des Stoffes erkennen läßt, davon aus, das die kommunale Besteuerung des 
Gewerbebetriebs in erster Linie mittelst der Einführung besonderer Gewerbestenern 
erfolgen werde. 
Auf der anderen Seite bleibt zu berücksichtigen, daß das Bedürfniß der Ein- 
führung besonderer Gewerbesteuern nicht in allen Gemeinden besteht und in denjenigen, 
in welchen es besteht, sich nicht in gleicher Stärke geltend macht. Es kommen in 
letzterer Beziehung die zahlreichen Gemeinden mit gewerblichen Betrieben von nur 
untergeordneter Bedeutung in Betracht. Sodann kann aber nicht unerwogen bleiben, 
daß die Einführung besonderer Gewerbesteuern Schwierigkeiten begegnet, welche denjenigen 
der Einführung besonderer Steuern vom Grundbesitz zum Mindesten nicht nachstehen. 
Das Gesetz hat deshalb die kommunale Besteuerung der Gewerbebetriebe auch in 
Prozenten der vom Staate veranlagten Gewerbesteuern ermöglicht. 
1. Was das gegenseitige Verhältniß der Besteuerung der Gewerbebetriebe durch 
besondere Steuern und in Prozenten der veranlagten Gewerbesteuer betrifft, so darf 
ein Gewerbebetrieb nicht zugleich einer besonderen Steuer unterworfen und außerdem 
noch mit Prozenten der vom Staate veranlagten Gewerbesteuer belastet werden. Da- 
gegen läßt das Gesetz zu, daß ein Theil der Gewerbebetriebe in einer Gemeinde durch 
Steuerordnung zu besonderer Gewerbesteuer, und daß im Uebrigen die Gewerbebetriebe 
zu Prozenten der staatlich veranlagten Gewerbesteuer hevangezogen werden; beispiels- 
weise kann die erstgedachte Form der Besteuerung auf die Gewerbebetriebe der Klasse 1 
und II und die letztgedachte Form der Besteuerung auf die Betriebe der Klasse III 
und IV. Anwendung finden. " 
2. Die besondern Gewerbesteuern können namentlich bemessen werden nach dem 
Ertrage des letzten Jahres oder einer Reihe von Jahren, nach dem Werthe des Anlage- 
kapitals oder des Anlage- und Betriebskapitals, nach sonstigen Merkmalen des Betriebes 
oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe. 
Die für die Ausgestaltung besonderer Gewerbestenern maßgebenden Gesichtspunkte 
werden wesentlich durch die jedesmaligen örtlichen Verhältnisse bedingt. Das Gesetz 
hat sich deshalb darauf beschränkt, nur einige dieser Gesichtspunkte zu bezeichnen, ohne 
damit jeden der von ihm angegebenen Maßstäbe als überall passend zu bezeichnen 
oder andere Maßstäbe, als die Aufgeführten, auszuschließen. Es ergiebt sich hieraus 
für die Aufsichtsbehörden die Nothwendigkeit, in die Prüfung des Beschlusses einer 
Gemeinde wegen Einfüthrung einer besonderen Gewerbestener auch daun einzutreten, 
wenn dieser Steuer der eine oder andere der im Gesetze bezeichneten Maßstäbe zu 
Grunde gelegt werden soll. 
3. Sind besondere Gewerbesteuern nicht eingeführt, so erfolgt die Besteuerung 
in Prozenten der vom Staate veranlagten Gewerbesteuer. 
Für diesen Fall gestattet §. 31 unter den daselbst bezeichneten Voraussetzungen, 
vorbebaltlich der Genehmigung, eine von den Vorschriften des Gewerbesteuergefetzes 
vom 24. Juni 1891 (5§. 9, 14) obweichende Abstufung der Gewerbesteuersätze sowie 
eine Belastung der Gewerbesteuerpflichtligen nach ungleichen Prozenten. Trifft keine 
dieser Voraussetzungen zu, so ist der komm nnalen Besteutrung die Abstufung der 
Gewerbesteuersätze nach dem Gewerbesteuergesetze und in allen Stufen ein und derselbe 
Prozentsatz der Belastung zu Grunde zu legen. 
Im Uebrigen findet bei der Erhebung von Zuschlägen zur siaa tlich veranlagten 
Gewerbebesteuer das im Art. 12 unter 2 bezüglich der Erhebung von Zuschlägen
	        
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