Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 891 
#§. 33 aufgeführten Pflichtigen; es bedarf zu ihrer Heranziehung eines entsprechenden 
Beschlusses der Gemeinde. 
Ist seitens der Neuanziehenden ein Wohnsitz begründet worden, so beginnt ihre 
Steuerpflicht nicht erst, nachdem ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten über- 
stiegen hat, sondern mit dem ersten Tage des auf die Begründung des Wohnsitzes 
folgenden Monats (vergl. §. 60). 
3. Nach dem bisherigen Rechte sind juristische Personen mit einem dem Mieths- 
werthe gleich geachteten Einkommen auch aus solchen Gebäuden für gemeinde- 
einkommensteuerpflichtig erachtet worden, welche beispielsweise wegen ihrer Bestimmung 
zum Unterricht in der Gemeinde mit Steuern vom Grundbesitz zu verschonen waren 
(vergl. Erk. des O. V. G. vom 16. Febr. 1892, E. XXII. 21). 
Demgegenüber ist im §. 34 zum Ausdruck gebracht, daß das Einkommen aus 
bebauten und unbebauten Grundstücken, welche ganz oder zum Theil nach §. 24 der 
Steuer vom Grundbesitz nicht unterworfen sind, insoweit auch der Gemeindeeinkommen- 
steuer nicht unterliegt. 
4. Die Steuerpflicht der im §. 33 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Personen wird 
begründet durch den Bezug von Einkommen: - 
a) aus dem Betriebe von Handel und Gewerbe, einschließlich des Berg- 
baues oder aus dem bloßen Besitze von Handels= und gewerblichen Anlagen, ein- 
schließlich der Bergwerke, 
b) aus Grundvermögen, 
c) aus der Betheiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit be- 
schränkter Haftung. 
Zu a entsteht nach §. 35 die Steuerpflicht, im Wesentlichen wie nach dem bis- 
herigen Rechte, in denjenigen Gemeinden, in welchen sich der Sitz, eine Zweignieder- 
lassung, eine Betriebs-, Werk-= oder Verkaufsstätte oder eine solche Agentur des 
Unternehmens befindet, welche ermächtigt ist, Rechtsgeschäfte im Namen und für 
Rechnung des Inhabers, bezw. der Gesellschaft, selbständig abzuschließen. Eine Sonder- 
bestimmung enthält das Gesetz, in wörtlicher Wiederholung des bestehenden Rechts, 
bezüglich des Eisenbahnbetriebs, unter welchem der Betrieb von Kleinbahnen im 
Sinne des Ges. vom 28. Juli 1892 (G. S. S. 225) mit begriffen ist. 
Für die Fälle unter b und c enthält §. 35 keine Bezeichnung der steuerberech- 
tigten Gemeinde. 
Bezüglich des Einkommens aus Grundvermögen ist davon auszugehen, daß 
dasselbe in denjenigen Gemeinden erworben wird, in welchen die Grundstücke oder 
Theile von solchen belegen sind, die das Einkommen gewähren. 
Die Steuerpflicht der unter c bezeichneten Gesellschafter endlich ist der Natur der 
Sache nach in denjenigen Gemeinden begründet, in welchen der Gesellschaft entweder 
aus Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues unter analoger Anwendung 
der im §. 35 getroffenen Bestimmungen, oder aus Grundvermögen Einkommen 
zufließt. 
Mitglieder des Königlichen Hauses, Vertreter fremder Mächte n. s. w. (§. 40). 
rt. 25. 1. Die Vorschriften im §. 40 Abs. 1 und 2 wegen der Steuer- 
befreinng der Mitglieder des Königlichen Haufes, der Vertreter fremder Mächte u. s. w. 
sind den Bestimmungen in §. 3 Nr. 1, 3, 4 des Einkommensteuerges. vom 24. Juni 
1891 — von einer nur unerheblichen Abweichung abgesehen — wörtlich nachgebildet 
und daher in gleicher Weise wie die letzieren Bestimmungen zur Ausführung zu 
bringen. Die Abweichung besteht darin, daß, während von der Steuerbefreiung nach 
§. 40 Abs. 2 nur das Einkommen ans Grundvermögen, Handel und Gewerbe ein- 
schließlich des Bergbaues oder aus der Betheiligung an dem Unternehmen einer Ge- 
sellschaft mit beschränkter Haftung ausgenommen ist, die Ausnahme sich nach §. 3 
a. a. O. auch auf das Einkommen aus dem von der Preußischen Staatskasse ge- 
zahlten Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern erstreckt. 
2. Nach dem letzten Absatze des §. 40 bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, 
betreffend die Befreiung der Standesherren und ihrer Familien von Gemeindelasten 
— unbeschadet der Vorschriften in den S§. 21 und 22 — unberührt. 
· à) In den alten Provinzen steht es gemäß §. 32 der zur Ausführung des 
Edikts vom 21. Juni 1815 (G. S. S. 105) erlassenen Instr. vom 30. Mai 1820 
(G. S. S. 81) den Standesherren frei, für ihre Person und Familie in Absicht
	        
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