992 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes.
aller persönlichen Beziehungen und Leistungen aus der Verbindung mit den Ge-
meinden auszuscheiden. Auch sollen die im Kommunnalverbande begriffenen Be-
fitzungen der Standesherren, bei welchen sie die Befreiung von der ordentlichen
Grundsteuer genießen, in Absicht aller Kommnnalrechte und Verbindlichkeiten, soweit
nicht Verträge oder Judikate ein Anderes besonders festsetzen, den Königlichen
Domänen derselben Provinz unter einerlei Verhältnissen gleichgeachtet werden.
In Ausführung der auf Grund des Ges. vom 10. Juni 1854 (G. S. S. 363)
erlassenen Vd. vom 12. Nov. 1855 (G. S. S. 688) find staatsseitig mit mehreren
Standesherren Rezesse abgeschlossen worden, durch welche die Rechtsverhältnisse der
Standesherren auch in kommunaler Beziehung ihre Regelung erhalten haben. Be-
züglich anderer Standesherren hat eine solche Regelung auf Grund des Gesetzes,
betreffend die Ordnung der Rechtsverhältnisse der mittelbar gewordenen deutschen
Reichsfürsten und Grafen, vom 15. März 1869 (G. S. S. 490) durch die Gesetze
vom 27. Juni 1875 (G. S. S. 327) und 25. Okt. 1878 (G. S. S. 305 und
311) stattgefunden. Im Uebrigen wird auf die dem Entwurfe einer Kreis-Ordnung
für die Provinz Westfalen (Herrenhaus, Session 1886 Drucks. Nr. 6) beigefügte
Zusammenstellung, betreffend die Verhältnisse der mittelbar gewordenen deutschen
Reichsfürsten und Grafen in der Provinz Westfalen, und auf die entsprechende Zu-
sammenstellung in der Anlage des Entwurfs einer Kreis = Ordnung für die Rhein-
provinz (Herrenhaus, Session 1887 Drucks. Nr. 9) verwiesen.
b) Die Standesherren in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen sind
gemäß §. 33 des Edikts vom 29. Mai 1833 (Kurhess. G. S. S. 113) weder Mit-
glieder der Gemeinden, noch es zu werden verpflichtet, und zu Gemeindeumlagen nur
als Besitzer von Grundeigenthum innerhalb der Gemarkung der Gemeinde verbunden.
Die standesherrlichen Besitzungen sollen in dieser Beziehung den Domänen des
Staates, jedoch unbeschadet der mit einzelnen Gemeinden bestehenden besonderen
Rechtsverhältnisse, gleichgehalten werden. Künftige Erwerbungen der Standesherren
an Grundeigenthum bleiben allen bisher auf denselben gelegten Lasten auch in Be-
ziehung auf Gemeindebeträge unterworfen u. s. w.
c) Für das vormalige Herzogthum Nassau ist im §. 69 des Gemeinde-
gesetzes vom 26. Juli 1854 (Nass. Vd. Bl. S. 166) bestimmt worden, daß die
Standes= und Grundherren nicht Gemeindebürger seien, während in den vormals
Großherzoglich Hessischen Landestheilen laut Art. 36 des Ges. vom 18. Juli 1858
(Großh. Hess. Reg. Bl. S. 329) alle Vorrechte der Standesherren hinsichtlich der
Entrichtung von direkten und indirekten Abgaben in Fortfall gekommen sind.
d) Die Rechtsverhältnisse der Standesherren in dem vormaligen König-
reich Hannover sind in Ansehung der Beiträge zu den kommunalen Lasten durch
§. 17 des Ges. vom 21. Juni 1848 (Hannov. G. S. S. 209) bezw. §. 8 unter
g#des schon erwähnten Ges. vom 27. Juni 1875 (G. S. S. 327) geregelt worden.
e) Was insbesondere die Besteuerung der Standesherren wegen ihres Ein-
kommens aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer Forensalgemeinde des Standes-
gebiets betrifft, so ist in mehreren Fällen in Frage gekommen, ob die Befreiung der
Standesherren — wenn sie überhaupt nach älterem Recht bestanden habe — durch
die Bestimmung im §. 1 Abs. 3 des Kommunalabgabenges. vom 27. Juli 1885 in
Fortfall gekommen sei, wonach physische Personen ausnahmslos als Forensen der
Besteuerung ihres Einkommens aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb in der Fo-
rensalgemeinde unterliegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage bejaht
(E. XXIV. 111). s
Jedenfalls ist bei der Ausführung des 8. 40 Abs. 3 davon anszugehen, daß es
die Absicht des Gesetzes gewesen ist, die Befreiung der Standesherren und deren Fa-
milien in dem vollen Umfange anerkannt zu sehen, wie dieselbe in dieser Bestimmung
des Gesetzes festgelegt worden ist, also ohne Rücksicht auf das Ges. vom 27. Juli
koif 1 in dieser Hinsicht eine ausdrückliche Anordnung überhaupt nicht ge-
troffen hat.
Sodann ist festzuhalten, daß unter den Gemeindelasten im Sinne des 8. 40
Abs. 3 nicht etwa nur Gemeindeeinkommensteuern, sondern alle Gemeindelasten zu
verstehen sind, auf welche sich die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes be-
ziehen, namentlich auch Naturaldienste.