Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 993 
Staatsbeamte (8. 41). 
Art. 26. Wegen der Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren Staats- 
beamten, der Beamten des Königlichen Hofes, der Geistlichen, Kirchendiener und 
Elementarschullehrer, sowie die Wittwen und Waisen dieser Personen zu den Kommunal= 
Einkommen= und Aufwandssteuern sollen die Bestimmungen der Verordnung, betreffend 
die Heranziehung der Staatsdiener in den neu erworbenen Landestheilen, vom 23. Sept. 
1867 (G. S. S. 1648) mit der Maßgabe zur Anwendung kommen, daß, wie schon 
im §. 12 des Kommunalabgabenges. vom 27. Juli 1885 vorgeschrieben ist, das noth- 
wendige Domizil außer Berücksichtigung bleibt. 
Danach bewendet es bis auf Weiteres — soweit Einkommen= und Aufwands- 
steuern in Betracht kommen — lediglich bei dem bisherigen Rechte. 
In den alten Landestheilen gelten zwar gegenwärtig das Ges. vom 11. Juli 1822 
(G. S. S. 184), die Deklaration vom 21. Jan. 1829 (G. S. S. 9) und die Allerh. O. 
vom 14. Mai 1832 (G. S. S. 145), aber die an deren Stelle tretende Verordnung 
vom 23. Sept. 1867 enthält nur eine Zusammenfassung des in den alten Landes- 
theilen bestehenden Rechts nach seiner grundsätzlichen Bedentung. 
Der im §. 10 der Vd. vom 23. Sept. 1867 vorgesehenen Regelung der 
Kommunaldienste entspricht die Bestimmung im §. 68 Abs. 6 des Kommunalab= 
gabenges. 
Militärpersonen (§. 42). 
Art. 27. Hinsichtlich der Heranziehung der Militärpersonen zu den auf das 
Einkommen gelegten Gemeindeabgaben bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. 
Als solche kommen für die alten Landestheile das Ges. vom 11. April 1822 
(G. S. S. 184), für die neu erworbenen Landestheile die Bd. vom 23. Sept. 1867 
(G. S. S. 1648), im Uebrigen für sämmtliche Landestheile die Ges. vom 29. Juni 
1886 (G. S. S. 181) und 22. April 1892 (G. S. S. 101) in Betracht. 
Die Mitglieder der Gendarmerie sind hinsichtlich der Heranziehung zu den auf 
das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben nach denselben Grundsätzen wie Militär- 
personen zu behandeln. Die in dieser Beziehung nach der bisherigen Rechtsprechung 
der Berwaltungsgerichte gemachten Unterscheidungen sind nicht ferner statthaft. 
c) Formen der Bestenerung. 
Zuschläge zur Staats-Einkommensteuer (F. 36). 
Art. 28. Die Gesetzgebung und die Verwaltungspraxis haben schon lange an 
dem Grundsatze festgehalten, daß die Besteuerung des Einkommens in der Gemeinde 
sich an die Besteuerung des Einkommens im Staate thunlichst anzuschließen, somit 
in der Regel mittels Zuschlägen zur Staats-Einkommensteuer zu erfolgen habe. 
Nicht ausgeschlossen war dabei, daß die einzelnen Stufen des Tarifs der Staats- 
Einkommensteuer mit Zuschlägen von ungleicher Höhe belastet wurden. §. 36 Abs. 1 
bält — unbeschadet der Bestimmung im §. 30½), wonach die Einkommensteuer zum 
Theil durch Aufwandssteuern ersetzt werden darf — daran fest, daß die Gemeinde- 
Einkommenstenern in der Regel durch Zuschläge zu den Steuersätzen des Tarifs der 
Staats-Einkommensteuer zu erheben sind, dagegen dürfen die Stufen des Tarifs der 
Staats- Einkommensteuer nicht ferner mit Juschlägen von ungleicher Höhe belastet 
werden. Das Gesetz erfordert, daß die Zuschläge gleichmäßig sind. 
Die Besteuerung mittelst Zuschlägen zur Staats-Einkommensteuer setzt voraus, 
daß der Steuerpflichtige zur Staats-Einkommensteuer veranlagt ist und daß das bei 
dieser Veranlagung ermittelte, der staatlichen Besteuerung zu Grunde gelegte Einkommen 
und das der Gemeindebesteuerung zu Grunde zu legende Einkommer sich decken. Das 
erstere ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Staatsfiskus zu einer Gemeinde- 
Einkommensteuer heranzuziehen ist; das letztere trifft beispielsweise nicht zu, wenn das 
der staatlichen Besteuerung zu Grunde gelegte Gesammteinkommen zum Zwecke der 
kommunalen Einkommensbesteuerung zwischen mehreren Gemeinden (Wohnsitzgemeinden, 
Wohnsitz-- und Forensalgemeinden u. s. w.) zu theilen ist. Für den einen, wie für 
den anderen Fall ordnet §s. 36 Abs. 2 an, daß — abgesehen von den in den 88. 44 
bis 46 besonders geregelten Fällen — der dem Zuschlage zu Grunde zu legende 
1) Druckfehler, muß heißen §. 23. 
Illing-Kaus, Handbuch II, 7. Aufl. 63
	        
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