Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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geben,  sowie  die  Bezahlung  der  Prämie  jährlich  nachzuweisen,  welche,  wenn  die
Pahleng  unterblieben  ist,  von  der  Landschaft  borschuhwess  gezahlt  werden  kann.

E.  7.
Der  Darlehnsempfänger  darf  das  beliehene  Gut  ohne  Genehmigung  der
Provinzialdirektion  nicht  verpachten.  Er  muß  über  diese  Eigenthumsbeschränkung
eine  Urkunde  ausstellen  und  dieselbe  im  Hypothekenbuche  eintragen  lassen.

C.  8.

Von  der  Jahreszahlung  des  Schuldners  sind  fünf  Prozent  zur  Verzinsung
der  Pfandbriefe,  Ein  Prozent  zur  Tilgung  und  das  in  den  ersten  zehn  Jahren  zu
zahlende  ein  halb  Prozent  zur  Ansammlung  eines  Sicherheitsfonds  bestimmt.  Diese
Jahreszahlung  von  sechs  ein  halb  Prozent  ist  in  halbjährigen  Terminen  bis  zum
0.  Juni  resp.  30.  Dezember  an  die  Kasse  der  betreffendem  Provinzialdirektion
baar  oder  in  nicht  verjährten  fälligen  Kupons  Westpreußischer  Pfanvbriefe  zweiter
Serie  zu  leisten.

S.  9.

Die  Landschaft  hat  das  Recht,  das  Pfandbriefkapital  mit  sechsmonatlicher
Frist  zu  kündigen:

a)  in  den  in  §F.  21.  41.  95.  Theil  I.)  S.  4.  170.  Theil  II.  des  Landschafts-Reglements
  bezeichneten  Fällen;

b)  wenn  der  Pfandbriefschuldner  die  ihm  obliegenden  Zahlurgen  an  die
Landschaft  nicht  pünktlich  leistet.  Die  Kündigung  erlischt  aber,  sobald  die
Rückstände  und  die  Behufs  Einziehung  derselben  etwa  entstandenen  Kosten
bezahlt  sind;

c)  wenn  das  Gut  unter  Sequestration  oder  Subhastation  gestellt  wird;

d)  wenn  der  Besitzer  die  ihm  nach  F.  6.  belichende  Berbslichtung  zur  Versicherung
  der  Gebäude,  Inventarienstücke  und  Vorräthe  gegen  Feuers.
gefahr  nicht  erfüllt  oder  die  von  der  Landschaft  vorgeschossenen  Versicherungsbeiträge
  nicht  binnen  14  Tagen  nach  geschehener  Aufforderung
berichtigt;

e)  wenn  er  seine  Gebäude  oder  seine  Wirthschaft  verfalken  läßt;

1)  wenn  er  ohne  Genehmigung  der  Landschaft  sein  Güt  verpachtet.

S.  10.
Sämmtliche  Kosten,  welche  durch  das  Darlehnsgesuch  verürsatht  werden,
trägt  der  Darlehnssucher  nach  der  Gebührenordnung  der  Landschaft.
S.  11.
Für  jedes  nach  vorstehenden  Bestimmungen  bewilligte  und  für  die  Land-69°
  schaft

(Nr  70/#9)