Volltext : Der germanische Ursprung der lateinischen Sprache und des römischen Volkes.

Verfassungs-Urkunde  des  Königreichs  Baiern.  Titel  V.  19

 

Uebrigens  hat  derselbe  folgende  Vorzüge  zu  genießen:

1)  ausschließend  das  Recht,  eine  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit
  ausüben  zu  können;  (Beylage  VI.)

2)  Familien-Fidei.  Commisse  auf  Grundvermögen  zu  errichten;
(Beylage  VII.)  ·

3)  einen  von  dem  landgerichtlichen  befreyten  Gerichtsstand
in  bürgerlichen  und  strafrechtlichen  Fällen;

4)  die  Rechte  der  Siegelmäßigkeit  unter  den  Leschränkungen
der  Gesetze  über  das  Hypothekenwesen;  (Beylage  VIII.)

endlich
1  5)  bei  der  Militaire-Conscription  die  Auszeichnung,  daß  die
Söhne  der  Adelichen  als  Cadetten  eintreten.  1
Zweiundvierzigste  Verfassungsänderung.
S.  oben  S.  24.  Das  Gesetz  die  Wehrverfassung
betr.  v.  30.  Januar  1868  A.  96  hebt  die  Ziffer  5  auf.

8.  5.

Einige  dieser  Vorzüge  theilen  für  ihre  Personen  die  geistlichen
  und  die  wirklichen  Collegial-Räthe,  und  die  mit  diesen
in  gleicher  Categorie  stehenden  höhern  Beamten.

Die  Geistlichen  genießen  denselben  befreyten  Gerichtsstand
in  bürgerlichen  und  strafrechtlichen  Fällen;  —  die  Collegial-Räthe
  und  höhern  Beamten  außer  diesem  auch  die  Rechte  der
Siegelmäßigkeit  und  die  obige  Auszeichnung  bei  der  Militaire-Conseription.


Zweiundvierzigste  Verfassungsänderung.  S.  oben
S.  24.  Das  Gesetz  v.  30.  Januar  1868  A.  96  hebt  die
in  den  7  letzten  Worten  enthaltene  Auszeichnung  auf.

S.  6.
Die  Dienstes-Verhältnisse  und  Pensions-Ansprüche  der
Staatsdiener  und  öffentlichen  Beamten  richten  sich  nach  den
Bestimmungen  der  Dienstes-Pragmatik.  (Beyl.  IX.)

 

I.  Note  zu  Titel  V.  Bezüglich  des  besonderen  Vorrechts  der
standesherrlichen  und  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  .:
1.  die  siebente  Verfasfungsänderung.  S.  oben
S.  14.  Das  Gesetz  über  die  Rechtsverhältnisse
  der  auf  die  Gerichtsbarkeit  freywillig
verzichtenden  Standes=  und  Gutsherrn,  v.

2*

.)  Sp.  iꝛi.