Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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MÆ  89)  Verordnung,

das  Ausschreiben  der  katholischen  Kirchenanlage  betreffend;
vom  2ten  October  1861.

u  Deckung  des  Bedarfs  für  die  römisch-katholischen  Kirchen  zu  Dresden  (mit  Neustadt,
Friedrichstadt,  Freiberg  und  Meißen),  zu  Leipzig,  Chemnitz,  Zwickau  und  Hubertusburg,  ist
auch  in  dem  laufenden  Jahre  eine  Anlage  zu  machen.  Es  ist  dieselbe  von  den  in  gedachte
Kirchen  Eingepfarrten  nach  den  durch  die  Verordnung  vom  12ten  October  1841  (Gesetz—
und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1841,  Seite  232)  88  7,  8,  10  und  11  bestimmten
Sätzen,  von  denen  jedoch  die  im  §  7  Ssub  b,  c  und  d  bestimmten  Sätze,  wie  im  vorigen
Jahre,  auf  drei  Viertheile,  mithin  auf  resp.  4,  und  ###  des  von  den  betreffenden  Parochianen
  zu  entrichtenden  Gewerbe=  und  Personalsteuersatzes,  herabgesetzt  werden,  zu  zahlen.  Jeder
Beitragspflichtige  hat  den  auf  ihn  fallenden  Beitrag  bis  zum

15ten  November  dieses  Jahres
an  die  §  1  8  genannte  Recepturbehörde  unerinnert  abzuführen.
Das  Ausschreiben  einer  Schulanlage  bleibt  auch  für  das  Jahr  1861  ausgesetzt.
Dresden,  am  2ten  October  1861.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Für  den  Minister:
Dr.  Hübel.  Rudolph.

90)  Derret

wegen  Genehmigung  einer  Anleihe  des  Actienvereins  der  Zwickauer
Bürgergewerkschaft;

vom  öten  September  1861.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  öffentlichen  Anleihe  von  280,000  Thalern,
welche  der  Actienverein  der  Zwickauer  Bürgergewerkschaft  durch  Ausgabe  von  2800  auf  den
Inhaber  lautenden,  mit  fünf  Procent  jährlich  zu  verzinsenden  Schuldscheinen  à  100  Thaler
nach  Maaßgabe  der  vorgelegten  Formulare  der  Hauptschuldverschreibung,  sowie  der  Schuldscheine
nebst  Zinsleisten  und  Zinsscheinen  aufnehmen  will,  die  beantragte  Genehmigung  ertheilt.

Auch  hat  das  zu  Besorgung  der  während  der  Abwesenheit  Seiner  Majestät  des  Königs
vorkommenden  Regierungsgeschäfte  mit  Allerhöchstem  Auftrage  versehene  Gesammtministerium
die  in  §6  VI,  VIII  und  IX  der  Hauptschuldverschreibung  aufgenommenen  Rechtsvergünstigungen
  bewilligt.