Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

458  $  90.  Die  Rechtsanwaltschaft.

und  Löschungen  sind  von  dem  Gericht  durch  den  Reichsanzeiger  bekannt
  zu  machen.

II.  Rechte  und  Pflichten  der  Rechtsanwälte.

1.  Befugnis  zum  Gewerbebetrieb.  Es  sind  in  dieser
Beziehung  drei  Kategorien  von  Rechtssachen  zu  unterscheiden:

a)  Insoweit  eine  Vertretung  durch  Anwälte  geboten  ist  (Zivilprozeßordnung
  $  78;  im  sogenannten  Anwaltsprozeß),  kann  nur
einbei  dem  Prozeßgerichte  zugelassener  Rechtsanwalt  die
Vertretung  als  Prozeßbevollmächtigter  übernehmen;
jedoch  ist  jeder  Rechtsanwalt  befugt,  in  der  mündlichen  Verhandlung
die  Ausführung  der  Parteirechte  und  falls  ihm  der  bei  dem  Prozeßgericht
  zum  Prozeßbevollmächtigien  bestellte  Rechtsanwalt  die  Vertretung
  überträgt,  auch  diese  zu  übernehmen  ').

b)  In  denjenigen  Sachen,  auf  welche  die  Straf-  und  Zivilprozeßordnung
  und  die  Konkursordnung  Anwendung  finden,  ist  jeder  Rechtsanwalt
  auf  Grund  der  Zulassung  bei  einem  Gericht  befugt,  vor  jedem
Gerichtinnerhalb  des  Reichs  Verteidigungen  zu  führen,  als
Beistand  aufzutreten,  und  soweit  eine  Vertretung  durch  Anwälte  nicht
geboten  ist  (vor  den  Amtsgerichten),  die  Vertretung  zu  übernehmen’).
Durch  diese  Bestimmung  sind  demnach  die  territorialen  Grenzen  der
Justizhoheit  beseitigt;  soweit  im  ganzen  Reich  ein  einheitliches  Verfahren,
  eine  einheitliche  Gerichtsverfassung  und  eine  gemeinverbindliche
  Rechtskraft  der  gerichtlichen  Urteile  besteht,  so  weit  wirkt  auch
die  von  einem  Staate  erteilte  Zulassung  als  Rechtsanwalt  auf  das  ganze
Bundesgebiet.  Die  sogenannte  Lokalisierung  der  Rechtsanwälte  schließt
nicht  den  Gewerbebetrieb  derselben  im  ganzen  Bundesgebiet  aus;  sie
wirkt  nur  hinsichtlich  der  Vertretung  im  Anwaltsprozeß  °).

c)  In  denjenigen  Sachen,  in  welchen  die  drei  Reichsprozeßgesetze
nicht  zur  Anwendung  kommen,  gleichviel,  ob  sie  vor  den  ordentlichen
oder  vor  besonderen  Gerichten  verhandelt  werden,  bestimmt  sich  die
Befugnis  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  ausschließlich  nach  den
Vorschriften  der  Landesgesetze.  Die  Autonomie,  welche  den  Einzelstaaten
  hinsichtlich  der  nicht  zur  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit
  gehörenden  Sachen  verblieben  ist,  erstreckt  sich  konsequenterweise
auch  auf  die  Rechtsanwaltschaft.  Jedoch  werden  in  den  Gewerbe-  und

1)  Rechtsanwaltsordnung  $  27.  Nur  die  bei  dem  Reichsgericht  zugelassenen
Rechtsanwälte  dürfen  bei  keinem  anderen  Gerichte  auftreten  und  von  einem  bei  dem
Reichsgericht  nicht  zugelassenen  Rechtsanwalt  nicht  vertreten  werden.  Rechtsanwaltsordnung
  $  100,  Abs.  2;  $  101.

2)  Rechtsanwaltsordnung  $  26.  Ausgenommen  die  Rechtsanwälte  am  Reichsgericht.


3)  Nur  hat  die  Partei  keinen  Anspruch  auf  Ersatz  der  Mehrkosten,  welche
durch  die  Zuziehung  eines  nicht  am  Sitz  des  Prozeßgerichts  wohnhaften  Anwaltes
entstehen.  Rechtsanwaltsordnung  $  18,  Abs.  5.  Vgl.  Zivilprozeßordnung  $  91,  Abs.  2.
(Fassung  vom  1.  Juni  1909.)