1245
keine Zivilliste; nur ein Dispositionsfonds zu
Gnadenbewilligungen wird ihm gewährt.
Der Reichstag bildet die parlamentarische
Vertretung des deutschen Volks, er ist eine Einzelkammer
mit 397 Abgeordneten. Der Bundescharakter
des Reichs tritt nur darin zutage, daß
die einzelnen Wahlkreise einzelstaatlich abgegrenzt
sind. Der Reichstag unterscheidet sich grundsätzlich
in nichts von den Zweiten Kammern der
Landtage der Einzelstaaten, namentlich seitdem der
einzige auf das Bundesvertragsverhältnis hinweisende
zweite Absatz des Art. 28: „Bei der
Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche
nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht
dem ganzen Reich gemeinschaftlich ist, werden die
Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die
in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit
gemeinschaftlich ist“ (Gesetz v. 24. Febr.
1873), aufgehoben wurde. Der Reichstag geht
aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer
Abstimmung hervor. Jeder Deutsche über
25 Jahre ist Wähler in dem Bundesstaat, wo er
wohnt. Für aktive Militärpersonen (nicht aber
für Militärbeamte) und in die Wählerliste nicht
eingetragene Personen ruht die Berechtigung zum
Wählen. Die Wahlberechtigung verlieren Personen,
welche unter Vormundschaft oder Pflegschaft
stehen, über deren Vermögen der Konkurs
eröffnet ist, die Armenunterstützung aus öffentlichen
Mitteln beziehen oder in dem der Wahl
vorhergehenden Jahr bezogen haben, schließlich
Personen, die nicht im Vollgenuß der staatsbürgerlichen
Rechte sind. Die Wählbarkeit (das
passive Wahlrecht) besitzen außer den Personen
mit aktivem Wahlrecht auch die, deren Wahlrecht
ruht. Die Grundlage für die 397 Wahlkreise
bildet die Volkszählung von 1867; auf je
100 000 und einen mehr als 50 000 Seelen umfassenden
Bruchteil von 100000 ist ein Abgeordneter
zu wählen; jedoch sendet ein Bundesstaat
mit weniger als 100 000 oder 50 000 Einwohnern
ebenfalls einen Abgeordneten. Diese Grundlage
ist jedoch infolge der bedeutenden Bevölkerungsvermehrung
und Bevölkerungsverschiebung
nicht mehr zutreffend. Die Wahlkreise zerfallen
wiederum in Wahlbezirke. Für jeden Wahlkreis
wird ein Wahlkommissar und für jeden Wahlbezirk
ein Wahlvorsteher nebst Stellvertreter ernannt.
Jede Ortschaft bildet einen Wahlbezirk;
doch können einzelne bewohnte Besitzungen und
kleine oder solche Ortschaften, in welchen sich ein
Wahlvorstand nicht bilden läßt, mit benachbarten
Ortschaften zu einem Wahlbezirk vereinigt, große
Ortschaften in mehrere Wahlbezirke geteilt werden.
Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach
der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.
Kein Mitglied des Reichstags darf wegen seiner
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines
Berufs getanen Außerungen gerichtlich oder disziplinarisch
verfolgt oder überhaupt zur Rechenschaft
gezogen werden. Ohne Genehmigung des
Deutsches Reich.
1246
Reichstags kann kein Mitglied desselben während
der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten
Handlung zur Untersuchung gezogen oder
(auch wegen Schulden nicht) verhaftet werden,
außer bei Ergreifung auf frischer Tat sofort oder
im Lauf des nächsten Tags. Auch wird auf Verlangen
des Reichstags jedes Strafverfahren gegen
ein Mitglied und jede Untersuchungs= und Zivilhaft
für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Des weiteren vgl. über die rechtliche
Sonderstellung den Art. Abgeordneter. Beamte
bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines
Urlaubs, verlieren aber für den Fall der Beförderung
in höheren Rang oder höhere Gehaltsstufe
ihr Mandat, das sie indessen durch Neuwahl wieder
erlangen können. Beschlüsse jeder Art, selbst
über Verfassungsänderungen, werden nach einfacher
Mehrheit gefaßt. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung
ist die Anwesenheit der Mehrheit der
gesetzlichen Anzahl, also von 199 Mitgliedern
notwendig. Die Nichtbeschlußfähigkeit tritt erst
ein, wenn vor einer Abstimmung ein Abgeordneter
die Beschlußfähigkeit bezweifelt, das Präsidium
sich diesem Zweifel anschließt und bei dem
nun folgenden Namensaufruf sich die Berechtigung
des Zweifels ergibt, ebenso wenn bei namentlicher
Abstimmung oder bei einer im Fall
zweifelhafter Abstimmung veranstalteten Zählung
(„Hammelsprung") die Anwesenheit von weniger
als 199 Mitgliedern sich herausstellt. Die
Prüfung und Gültigkeitserklärung der Wahlen
steht dem Reichstag selbst zu; ebenso regelt er seinen
Geschäftsgang und seine Disziplin selbst (revidierte
Geschäftsordnung vom 10. Febr. 1876).
Die Wahl= oder Legislaturperiode betrug ursprünglich
drei Jahre. Nach der Auflösung des
Reichstags 1887 wurde aus seiner Mitte der Antrag
auf Verlängerung der Legislaturperioden auf
fünf Jahre gestellt, und dieser vom Reichstag und
vom Bundesrat angenommen und am 19. März
1888 zum Reichsgesetz erhoben. Die Wahlperioden
zerfallen in Sitzungsperioden (Sessionen), deren
jede durch Berufung und Eröffnung des Reichstags
begonnen und durch Schließung beendet
wird. Die Vertagung bewirkt nur eine Unterbrechung
der Sessionsarbeit. Bernfung, Eröffnung,
Schließung und Vertagung stehen dem
Kaiser zu; eine Vertagung darf jedoch ohne Zustimmung
des Reichstags nur einmal innerhalb
der gleichen Session und nicht über 30 Tage hinaus
stattfinden. Die Auflösung des Reichstags
kann nur durch einen Beschluß des Bundesrats
unter Zustimmung des Kaisers erfolgen; im Falleiner
Auflösung haben binnen 60 Tagen nach
derselben die Neuwahlen stattzufinden, und binnen
90 Tagen muß der Reichstag wieder versammelt
werden. Als ausgleichendes Gegenmittel gegen
die Gefahren, die allenfalls das allgemeine direkte
Wahlrecht mit sich führen könnte, hatte die Reichsverfassung
nach dem Vorbild Englands angeordnet,
daß die Mitglieder des Reichstags als solche