Full text : Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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keine  Zivilliste;  nur  ein  Dispositionsfonds  zu
Gnadenbewilligungen  wird  ihm  gewährt.

Der  Reichstag  bildet  die  parlamentarische
Vertretung  des  deutschen  Volks,  er  ist  eine  Einzelkammer
  mit  397  Abgeordneten.  Der  Bundescharakter
  des  Reichs  tritt  nur  darin  zutage,  daß
die  einzelnen  Wahlkreise  einzelstaatlich  abgegrenzt
sind.  Der  Reichstag  unterscheidet  sich  grundsätzlich
  in  nichts  von  den  Zweiten  Kammern  der
Landtage  der  Einzelstaaten,  namentlich  seitdem  der
einzige  auf  das  Bundesvertragsverhältnis  hinweisende
  zweite  Absatz  des  Art.  28:  „Bei  der
Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche
nach  den  Bestimmungen  dieser  Verfassung  nicht
dem  ganzen  Reich  gemeinschaftlich  ist,  werden  die
Stimmen  nur  derjenigen  Mitglieder  gezählt,  die
in  Bundesstaaten  gewählt  sind,  welchen  die  Angelegenheit
  gemeinschaftlich  ist“  (Gesetz  v.  24.  Febr.
1873),  aufgehoben  wurde.  Der  Reichstag  geht
aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen  mit  geheimer
  Abstimmung  hervor.  Jeder  Deutsche  über
25  Jahre  ist  Wähler  in  dem  Bundesstaat,  wo  er
wohnt.  Für  aktive  Militärpersonen  (nicht  aber
für  Militärbeamte)  und  in  die  Wählerliste  nicht
eingetragene  Personen  ruht  die  Berechtigung  zum
Wählen.  Die  Wahlberechtigung  verlieren  Personen,
  welche  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft
  stehen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs
eröffnet  ist,  die  Armenunterstützung  aus  öffentlichen
  Mitteln  beziehen  oder  in  dem  der  Wahl
vorhergehenden  Jahr  bezogen  haben,  schließlich
Personen,  die  nicht  im  Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen
  Rechte  sind.  Die  Wählbarkeit  (das
passive  Wahlrecht)  besitzen  außer  den  Personen
mit  aktivem  Wahlrecht  auch  die,  deren  Wahlrecht
  ruht.  Die  Grundlage  für  die  397  Wahlkreise
  bildet  die  Volkszählung  von  1867;  auf  je
100  000  und  einen  mehr  als  50  000  Seelen  umfassenden
  Bruchteil  von  100000  ist  ein  Abgeordneter
  zu  wählen;  jedoch  sendet  ein  Bundesstaat
mit  weniger  als  100  000  oder  50  000  Einwohnern
  ebenfalls  einen  Abgeordneten.  Diese  Grundlage
  ist  jedoch  infolge  der  bedeutenden  Bevölkerungsvermehrung
  und  Bevölkerungsverschiebung
nicht  mehr  zutreffend.  Die  Wahlkreise  zerfallen
wiederum  in  Wahlbezirke.  Für  jeden  Wahlkreis
wird  ein  Wahlkommissar  und  für  jeden  Wahlbezirk
  ein  Wahlvorsteher  nebst  Stellvertreter  ernannt.
  Jede  Ortschaft  bildet  einen  Wahlbezirk;
doch  können  einzelne  bewohnte  Besitzungen  und
kleine  oder  solche  Ortschaften,  in  welchen  sich  ein
Wahlvorstand  nicht  bilden  läßt,  mit  benachbarten
Ortschaften  zu  einem  Wahlbezirk  vereinigt,  große
Ortschaften  in  mehrere  Wahlbezirke  geteilt  werden.
Kein  Wahlbezirk  darf  mehr  als  3500  Seelen  nach
der  letzten  allgemeinen  Volkszählung  enthalten.

Kein  Mitglied  des  Reichstags  darf  wegen  seiner
Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines
Berufs  getanen  Außerungen  gerichtlich  oder  disziplinarisch
  verfolgt  oder  überhaupt  zur  Rechenschaft
  gezogen  werden.  Ohne  Genehmigung  des

Deutsches  Reich.

 

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Reichstags  kann  kein  Mitglied  desselben  während
der  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten
  Handlung  zur  Untersuchung  gezogen  oder
(auch  wegen  Schulden  nicht)  verhaftet  werden,
außer  bei  Ergreifung  auf  frischer  Tat  sofort  oder
im  Lauf  des  nächsten  Tags.  Auch  wird  auf  Verlangen
  des  Reichstags  jedes  Strafverfahren  gegen
ein  Mitglied  und  jede  Untersuchungs=  und  Zivilhaft
  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  aufgehoben.
  Des  weiteren  vgl.  über  die  rechtliche
Sonderstellung  den  Art.  Abgeordneter.  Beamte
bedürfen  zum  Eintritt  in  den  Reichstag  keines
Urlaubs,  verlieren  aber  für  den  Fall  der  Beförderung
  in  höheren  Rang  oder  höhere  Gehaltsstufe
ihr  Mandat,  das  sie  indessen  durch  Neuwahl  wieder
  erlangen  können.  Beschlüsse  jeder  Art,  selbst
über  Verfassungsänderungen,  werden  nach  einfacher
  Mehrheit  gefaßt.  Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung
  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der
gesetzlichen  Anzahl,  also  von  199  Mitgliedern
notwendig.  Die  Nichtbeschlußfähigkeit  tritt  erst
ein,  wenn  vor  einer  Abstimmung  ein  Abgeordneter
  die  Beschlußfähigkeit  bezweifelt,  das  Präsidium
  sich  diesem  Zweifel  anschließt  und  bei  dem
nun  folgenden  Namensaufruf  sich  die  Berechtigung
  des  Zweifels  ergibt,  ebenso  wenn  bei  namentlicher
  Abstimmung  oder  bei  einer  im  Fall
zweifelhafter  Abstimmung  veranstalteten  Zählung
(„Hammelsprung")  die  Anwesenheit  von  weniger
als  199  Mitgliedern  sich  herausstellt.  Die
Prüfung  und  Gültigkeitserklärung  der  Wahlen
steht  dem  Reichstag  selbst  zu;  ebenso  regelt  er  seinen
Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  selbst  (revidierte
Geschäftsordnung  vom  10.  Febr.  1876).

Die  Wahl=  oder  Legislaturperiode  betrug  ursprünglich
  drei  Jahre.  Nach  der  Auflösung  des
Reichstags  1887  wurde  aus  seiner  Mitte  der  Antrag
  auf  Verlängerung  der  Legislaturperioden  auf
fünf  Jahre  gestellt,  und  dieser  vom  Reichstag  und
vom  Bundesrat  angenommen  und  am  19.  März
1888  zum  Reichsgesetz  erhoben.  Die  Wahlperioden
zerfallen  in  Sitzungsperioden  (Sessionen),  deren
jede  durch  Berufung  und  Eröffnung  des  Reichstags
  begonnen  und  durch  Schließung  beendet
wird.  Die  Vertagung  bewirkt  nur  eine  Unterbrechung
  der  Sessionsarbeit.  Bernfung,  Eröffnung,
  Schließung  und  Vertagung  stehen  dem
Kaiser  zu;  eine  Vertagung  darf  jedoch  ohne  Zustimmung
  des  Reichstags  nur  einmal  innerhalb
der  gleichen  Session  und  nicht  über  30  Tage  hinaus
  stattfinden.  Die  Auflösung  des  Reichstags
kann  nur  durch  einen  Beschluß  des  Bundesrats
unter  Zustimmung  des  Kaisers  erfolgen;  im  Falleiner
  Auflösung  haben  binnen  60  Tagen  nach
derselben  die  Neuwahlen  stattzufinden,  und  binnen
90  Tagen  muß  der  Reichstag  wieder  versammelt
werden.  Als  ausgleichendes  Gegenmittel  gegen
die  Gefahren,  die  allenfalls  das  allgemeine  direkte
Wahlrecht  mit  sich  führen  könnte,  hatte  die  Reichsverfassung
  nach  dem  Vorbild  Englands  angeordnet,
  daß  die  Mitglieder  des  Reichstags  als  solche