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8. 3.
Rektor und Senat überweisen das Gesuch, falls sich keine Bedenken ergeben, an das
Kollegium derjenigen Abtheilung, in deren Lehrgebiet der in der Dissertation behandelte
Gegenstand vorzugsweise einschlägt, mit dem Auftrage, aus seiner Mitte eine Prüfungskommission
mit einem Vorsitzenden, einem Referenten und einem Korreferenten zu bestellen.
In besonderen Fällen kann auch ein Dozent, welcher dem Abtheilungskollegium
nicht angehört, oder ein Professor oder Dozent einer anderen Abtheilung in die Kommission
berufen werden.
F. 4.
Nach Prüfung der Vorlagen durch die Kommission erstattet der Vorsitzende an das
Abtheilungskollegium einen schriftlichen Bericht, welcher nebst der Dissertation und den
von dem Referenten und dem Korreferenten abgefaßten Gntachten über dieselbe bei
sämmtlichen Mitgliedern des Abtheilungskollegiums in Umlauf zu setzen ist. Hierauf
entscheidet das Kollegium in einer Sitzung über die Annahme der Dissertation und
bestimmt bei günstigem Ausfall die Zeit für die mündliche Prüfung.
Der Restbetrag der Prüfungsgebühr ist vor der mündlichen Prüfung zu entrichten.
S. ö.
Zu der mündlichen Prüfung sind einzuladen:
das Ministerium, Rektor und Senat, sowie sämmtliche Professoren und Dozenten
der betheiligten Abtheilung. Anßerdem hat jeder Lehrer einer deutschen Technischen
Hochschule oder Universität zu derselben Zutritt.
Die mündliche Prüfung, welche mit jedem Bewerber einzeln vorzunehmen is, wird
von dem Vorsitzenden geleitet. Sie muß mindestens eine Stunde dauern und erstreckt
sich, ausgehend von dem in der Dissertation behandelten Gegenstand, über das betreffende
Fachgebiet.
8. 6.
Unmittelbar nach beendeter Prüfung entscheidet das Abtheilungskollegium auf den
Bericht der Prüfungskommission in einer Sitzung darüber, ob und mit welchem der drei
Prädikate: