645
38.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 17. Angust 1900.
Inhalt:
Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Promotions-Ordnung für die Ertheilung
der Würde eines Doktor-Ingenieurs durch die Technische Hochschule zu Stuttgart. Vom 7. August 1900.
tekanntmachung des Ministeriums des KNirchen- und Schulwesens,
betrefsend die Promotions-Grdnung für die Ertheilung der Würde eines Doktor-Ingenieurs durch
die Technische hochschule zu Stuttgart. Vom 7. August 1900.
Nachdem durch Allerhöchste Entschließung vom 22. Januar 1900 der Technischen
Hochschule zu Stuttgart das Recht beigelegt worden ist, die Würde eines Doktor-Ingenieurs
(abgekürzte Schreibweise, und zwar in deutscher Schrift Dr.-Ing.) zu verleihen,
wird in Ausführung hievon nachstehende Promotions-Ordnung erlassen.
8. 1.
Die Promotion zum Doktor-Ingenieur ist an folgende von dem Bewerber zu erfüllende
Bedingungen geknüpft:
—
Die Beibringung des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums oder Nealgymnasiums
oder einer deutschen Oberrealschule.
Welche Reifezeugnisse noch sonst als gleichwerthig mit den vorbezeichneten Reifezeugnissen
zuzulassen sind, bleibt der Entschließung des Ministeriums vorbehalten.