Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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38.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag  den  17.  Angust  1900.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Promotions-Ordnung  für  die  Ertheilung
  der  Würde  eines  Doktor-Ingenieurs  durch  die  Technische  Hochschule  zu  Stuttgart.  Vom  7.  August  1900.

 

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  KNirchen-  und  Schulwesens,
betrefsend  die  Promotions-Grdnung  für  die  Ertheilung  der  Würde  eines  Doktor-Ingenieurs  durch
die  Technische  hochschule  zu  Stuttgart.  Vom  7.  August  1900.

Nachdem  durch  Allerhöchste  Entschließung  vom  22.  Januar  1900  der  Technischen
Hochschule  zu  Stuttgart  das  Recht  beigelegt  worden  ist,  die  Würde  eines  Doktor-Ingenieurs
  (abgekürzte  Schreibweise,  und  zwar  in  deutscher  Schrift  Dr.-Ing.)  zu  verleihen,
wird  in  Ausführung  hievon  nachstehende  Promotions-Ordnung  erlassen.

8.  1.

Die  Promotion  zum  Doktor-Ingenieur  ist  an  folgende  von  dem  Bewerber  zu  erfüllende
Bedingungen  geknüpft:

—

Die  Beibringung  des  Reifezeugnisses  eines  deutschen  Gymnasiums  oder  Nealgymnasiums
  oder  einer  deutschen  Oberrealschule.

Welche  Reifezeugnisse  noch  sonst  als  gleichwerthig  mit  den  vorbezeichneten  Reifezeugnissen

  zuzulassen  sind,  bleibt  der  Entschließung  des  Ministeriums  vorbehalten.