Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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einem  Bande  von  karminrother,  sondern  an  einem  Bande  von  scharlachrother  Seide,  dessen
Rand  schwarz  eingefaßt  ist,  zu  tragen  geben.

Sodann  gedenken  Wir  einzelnen  Rittern  des  Kron-Ordens  als  besondere  Auszeichnung
  das  Ritterkreuz  mit  einer  darüber  angebrachten  goldenen  Krone  zu  verleihen.

Im  Uebrigen  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  23.  September
  1818.

Gegeben,  Stuttgart  den  22.  December  1864.

Karl.

Der  Ordenskanzler:

Freiherr  v.  Neurath.  Auf  Befebl  des  Königs,
Der  Cabincts-Chef:
Freiherr  v.  Egloffstein.

B)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Presse  und  das  Vereinswesen.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Rathes  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

S.  1.
Die  Verordnung  vom  25.  Jannar  1855,  betreffend  die  Regelung  des  Vereinswesens,
die  Verordnungen  vom  25.  December  1850,  7.  Januar  1856  und  22.  Februar  1861,  betreffend
  die  Verbinderung  des  Mißbrauchs  der  Presse,  kommen  Hiemit  außer  Anwenvung.

8.  2.

Statt  jener  Verordnungen  treten  daher  die  bis  zur  Erlassung  verselben  bestandenen
Vorschriften  der  Landesgesetze,  namentlich  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  30.  Januar  1817,
deren  Revision  vorbehalten  bleibt,  wieder  in  Wirkung.