Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 59. (59e)

231

welcher  derselben,  wenn  sie  ohne  Gegenleistung  zugestanden  ist,  ebenfalls  ohne  eine

solche,  wenn  sie  aber  an  die  Bedingung  einer  Vergeltung  geknüpft  ist,  gegen  Bewilligung

  derselben  Vergeltung  genießen  wird.
Art.  7.
2c.  2c.  1c.

B.  In  Erwiederung  dieser  dem  Handel  und  der  Schiffahrt  der  Niederlande
günstigen  Bestimmungen  bewilligen  Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande:

1)  Gänzliche  Freiheit  von  den  in  dem  Tarife,  Anlage  Lit.  C.  der  Mainzer

Convention  vom  51.  März  1851,  verzeichneten  Rheinzölle  für  alle  Gegensiände
ohne  Unterschied  der  Herkunft,  welche  auf  dem  Rheine  thalwärts  auf  Preußischen
  Schiffen  eingeführt  werden  und  zur  Ausladung  in  einem  Niederländischen
  Hafen  bestimmt  sind,  um  dort  entweder  der  Consumtion  übergeben
oder  in  die  Niederlagen  gebracht  zu  werden.  «

2)  Herabsctzung  der  vorgedachten  Abgaben  auf  die  Haͤlfte  fuͤr  alle  Gegenstaͤnde,
ohne  Unterschied  der  Herkunft  oder  der  Bestimmung,  welche  in  einem  Niederländischen
  Hafen  lauf  Preußische  Schiffe  geladen  sind  und  auf  dem  Rheine
zu  Berg  ausgeführt  werden.

5)  Befreiung  der  Preußischen  Schiffe  von  der  Schiffsgebühr  bei  der  Binnenfahrt
zwischen  Lopith,  Krimpen  und  Gorcum  ohne  Ueberschreitung  einer  dieser
Zollstellen.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  verpflichten  sich  außerdem  gegenseitig,  die
Schiffe  des  andern  Landes  und  deren  Ladungen  an  denjenigen  Befreiungen  und
Erleichterungen  hinsichtlich  der  Rheinschiffahrts-Abgaben,  so  wie  an  jedem  anderen
Vortheile  Theil  nehmen  zu  lassen,  welche  sie  in  der  Folge  den  Nationalschiffen  oder  deren
Ladungen  etwa  bewilligen  moöchten.

Die  dem  einen  der  beiden  Staaten  angehbrigen  Schiffer  sollen  berechtigt  seyn,  die
Binnenschiffahrt  zwischen  verschicdenen  Orten  des  rheinischen  Stromgebiers  des
anderen  Staates  zu  treiben,  ohne  daselbst  einer  höheren  Gewerbe-(Patent-)  Steuer,
als  die  einheimischen  Schiffer,  unterworfen  zu  werden.

ꝛc.  c.  n