Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Formular  A.

Deutsches  Reich.  Württemberg.
Allgemeine  MNiehzäßlung  am  10.  Januar  1883.

Parzelle:
Oberamt:  "  .......
Dausktsta  W-Gemeinde:
  «···«««
Laufende  Nro.  Hausnummer:

Name  der  Hansbesitzer,  bezw.  Verwalter:

Porschriften  für  die  Ausfüllung.

Es  ist  die  Zahl  des  am  10.  Jannar  1888  in  diesem  Fause  und  den  zugehörigen  Nebengebäuden  und  sonstigen

Räumlichkeiten  in  Fü#tterung  stehenden  Viehs  nach  den  umstehend  bezeichneten  Gattungen  und  Abtheilungen  anzugeben.
  Dabei  ist  gleichgiltig,  wer  Eigenthümer  des  Viehs  ist.
Vorülbergehend  (auf  Reisen,  Fuhren  2c.)  abwesende  Viehstücke  und  auch  solche,  welche  im  Laufe  des  10.  Jannar
ver  kauft  werden,  sind  hier  mit  aufzuzeichnen;  hingegen  ist  hier  nicht  mitzuz  hlen  ieh,  welches  im  Laufe  des
10.  Januar  erst  ge  kauft  wird,  sowie  nur  zufällig  und  vorübergehend  im  Hause  anwesendes.  Schlächter  (Mezger)  und
Händler  haben  auch  das  bei  ihnen  stehende  zum  Schlachten  oder  Verkauf  bestimmte  Vieh,  sofern  es  nicht  etwa  erst
am  10.  Januar  gekauft  ist,  aufzuführen.  Das  an  diesem  Tage  auf  dem  Transport  befindliche  Vieh  von  Händlern
ist  je  am  Wohnort  derselben  aufzunehmen.  Die  am  10.  Januar  zu  Markt  geführten  Thiere  sind  noch  bei  dem  bisherigen
  Besitzer  zu  zählen.  Dagegen  sind  Schafherden  unter  allen  Umständen  in  der  Gemeinde  zu  zählen,  wo
sie  64  auf  Weide  oder  in  Fütterung,  wenn  auch  nur  vorübergehend,  befinden.

Ausgenommen  von  der  allgemeinen  Zählung  sind  die  Militärpferde,  d.  h.  alle  zu  militärischen  Zwecken
  gehaltenen  Pferde,  für  welche  Rationen  in  Natur  oder  in  Gestalt  von  Geldvergütung  oder  gegen  Bezahlung  aus
Magafinen  der  Militärverwaltung  abgegeben  werden.  Dagegen  sind  die  zum  Privatgebrauch  der  Offiziere  2c.
dienenden  Pferde  ganz  wie  die  sonstigen  Pferde  mit  aufzunehmen.

Die  Richtigkeit  der  Angaben  ist  von  Demjenigen  zu  bescheinigen,  unter  dessen  unmittelbarer  Aufsicht  und  Verwaltung
  das  Haus  steht,  auch  wenn  derselbe  nicht  Eigenthümer  des  Viehs  ist.

ie  Ausfüllung  der  Hausliste  hat  so  zeitig  zu  geschehen,  daß  dieselbe  am  11.  Januar  1883  Nachmittags
abgeholt  werden  kann.