Oberlandesgericht Augsburg. 501
eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft betrifft, im allgemeinen
den Vorschriften in § 36 Abs. 1, 2 unterstellt, eine Ausnahme davon jedoch
insoweit gemacht wird, als für jede einzelne Angelegenheit der Zeitpunkt maßgebend
sein soll, in welchem das Gericht mit ihr befaßt wird, so folgt daraus, daß
bei der Vormundschaft und der Pflegschaft der für die Zuständigkeit maßgebende
Zeitpunkt nicht derjenige ist, zu welchem das Gericht nach dem Bekanntwerden
des für die Anordnung der Vormundschaft oder Pflegschaft bestehenden Bedürfnisses
mit der Angelegenheit befaßt wird, sondern daß die Zuständigkeit sich nach
demjenigen Zeitpunkte bestimmt, zu welchem nach den gesetzlichen Vorschriften
die Anordnung der Vormundschaft oder Pflegschaft erforderlich geworden ist.
Ein zwischen diesem Zeitpunkt und der Einleitung der Vormundschaft oder
Pflegschaft eingetretener Wechsel des Wohnsitzes des Mündels läßt die einmal
begründete Zuständigkeit unberührt; dafür kann eine Abgabe der Vormundschaft
an cin anderes Gericht gemäß dem § 46 FGG. erfolgen (vgl. KG. in Rechtspr.
RBd. 6 S. 301; Rausnitz Anm. 3; Fuchs Anm. 1g; Dorner Anm. 5
zu § 36 FGG.).
Ebensowenig ändert der Umstand, daß der Erblasser einen Testamentsvollstrecker
ernannt hat, etwas daran, daß der Nachlaß mit dem Tode des Erblassers
auf die Kinder überging und daß deshalb die Einleitung der Pflegschaft zu dieser
Zeit erforderlich wurde. Zu dem hiernach maßgebenden Zeitpunkt aber hatten
die Kinder ihren Wohnsitz in G. Beschluß vom 23. Januar 1907; 6 Reg. 7/07.
Oberlandesgericht Augsburg.
Haftung eines Arztes oder Tierarztes für den Erfolg einer Operation
(58 635 BGB.).
Ob ein Vertrag über ärztliche oder tierärztliche Behandlung als Dienstvertrag
oder als Werkvertrag zu betrachten ist, hängt von den Umständen des
einzelnen Falles ab (s. Planck, Komm. z. BGB., 3. Aufl. Vorbem. VIII, 3
Abs. 2 vor 3 611).
In der Regel wird es sich um einen Dienstvertrag handeln; wenn aber,
wie im vorliegenden Falle, die Vornahme einer bestimmten Operation vereinbart
ist, liegt ein Werkvertrag vor (s. Neumann, Jahrbuch des deutschen
Rechts, 4. Jahrg. Ziff. 1 zu § 631 BGB.).
Der Beklagte war auf Grund des geschlossenen Vertrages verpflichtet,
die Sehnengalle des klägerischen Pferdes zu operieren, wobei als selbstverständlich
im Willen der Vertragsschließenden liegend unterstellt werden darf, daß der Beklogte
bei der Operation die Regeln der tierärztlichen Wissenschaft beobachten müsse.
Gegenstand des Werkvertrages war die vorzunehmende Operation, nicht aber
die Heilung an sich, die von verschiedenen Umständen abhängig war und doher
nicht einfach als das Produkt der ärztlichen Tätigkeit in Betracht kommen kann.
Für den ungünstigen Erfolg der Operation kann der Beklagte nicht ohne
weiteres haftbar gemacht werden; vielmehr ist das Verlangen des Klägers auf
Schadensersatz wegen des Mißerfolges der Operation nach § 635 BGB. nur
dann begründet, wenn der Mißerfolg auf einem Umstande beruht, den der Beklagte
zu vertreten hat. Das trifft nur zu, wenn den Beklagten ein Verschulden
trifft oder wenn er die Garantie für den günstigen Erfolg der Operation übernommen
hat (s. Motive z. BGB. Bd. 2 S. 481).
In der Klage ist nun allerdings behauptet, daß der Bellagte eine solche
Garantie übernommen habe, allein nach den Zeugenaussagen hat Bellagter nur
die Zusicherung gemacht, daß Kläger das Pferd in 5 Tagen wieder werde ein-