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Oberlandesgericht  Augsburg.  501

eine  Vormundschaft  oder  eine  Pflegschaft  betrifft,  im  allgemeinen
den  Vorschriften  in  §  36  Abs.  1,  2  unterstellt,  eine  Ausnahme  davon  jedoch
insoweit  gemacht  wird,  als  für  jede  einzelne  Angelegenheit  der  Zeitpunkt  maßgebend
  sein  soll,  in  welchem  das  Gericht  mit  ihr  befaßt  wird,  so  folgt  daraus,  daß
bei  der  Vormundschaft  und  der  Pflegschaft  der  für  die  Zuständigkeit  maßgebende
Zeitpunkt  nicht  derjenige  ist,  zu  welchem  das  Gericht  nach  dem  Bekanntwerden
des  für  die  Anordnung  der  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  bestehenden  Bedürfnisses
  mit  der  Angelegenheit  befaßt  wird,  sondern  daß  die  Zuständigkeit  sich  nach
demjenigen  Zeitpunkte  bestimmt,  zu  welchem  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften
die  Anordnung  der  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  erforderlich  geworden  ist.
Ein  zwischen  diesem  Zeitpunkt  und  der  Einleitung  der  Vormundschaft  oder
Pflegschaft  eingetretener  Wechsel  des  Wohnsitzes  des  Mündels  läßt  die  einmal
begründete  Zuständigkeit  unberührt;  dafür  kann  eine  Abgabe  der  Vormundschaft
an  cin  anderes  Gericht  gemäß  dem  §  46  FGG.  erfolgen  (vgl.  KG.  in  Rechtspr.
RBd.  6  S.  301;  Rausnitz  Anm.  3;  Fuchs  Anm.  1g;  Dorner  Anm.  5
zu  §  36  FGG.).

Ebensowenig  ändert  der  Umstand,  daß  der  Erblasser  einen  Testamentsvollstrecker
  ernannt  hat,  etwas  daran,  daß  der  Nachlaß  mit  dem  Tode  des  Erblassers
auf  die  Kinder  überging  und  daß  deshalb  die  Einleitung  der  Pflegschaft  zu  dieser
Zeit  erforderlich  wurde.  Zu  dem  hiernach  maßgebenden  Zeitpunkt  aber  hatten
die  Kinder  ihren  Wohnsitz  in  G.  Beschluß  vom  23.  Januar  1907;  6  Reg.  7/07.

Oberlandesgericht  Augsburg.

Haftung  eines  Arztes  oder  Tierarztes  für  den  Erfolg  einer  Operation
(58  635  BGB.).

Ob  ein  Vertrag  über  ärztliche  oder  tierärztliche  Behandlung  als  Dienstvertrag
  oder  als  Werkvertrag  zu  betrachten  ist,  hängt  von  den  Umständen  des
einzelnen  Falles  ab  (s.  Planck,  Komm.  z.  BGB.,  3.  Aufl.  Vorbem.  VIII,  3
Abs.  2  vor  3  611).

In  der  Regel  wird  es  sich  um  einen  Dienstvertrag  handeln;  wenn  aber,
wie  im  vorliegenden  Falle,  die  Vornahme  einer  bestimmten  Operation  vereinbart
  ist,  liegt  ein  Werkvertrag  vor  (s.  Neumann,  Jahrbuch  des  deutschen
Rechts,  4.  Jahrg.  Ziff.  1  zu  §  631  BGB.).

Der  Beklagte  war  auf  Grund  des  geschlossenen  Vertrages  verpflichtet,
die  Sehnengalle  des  klägerischen  Pferdes  zu  operieren,  wobei  als  selbstverständlich
im  Willen  der  Vertragsschließenden  liegend  unterstellt  werden  darf,  daß  der  Beklogte
  bei  der  Operation  die  Regeln  der  tierärztlichen  Wissenschaft  beobachten  müsse.

Gegenstand  des  Werkvertrages  war  die  vorzunehmende  Operation,  nicht  aber
die  Heilung  an  sich,  die  von  verschiedenen  Umständen  abhängig  war  und  doher
nicht  einfach  als  das  Produkt  der  ärztlichen  Tätigkeit  in  Betracht  kommen  kann.

Für  den  ungünstigen  Erfolg  der  Operation  kann  der  Beklagte  nicht  ohne
weiteres  haftbar  gemacht  werden;  vielmehr  ist  das  Verlangen  des  Klägers  auf
Schadensersatz  wegen  des  Mißerfolges  der  Operation  nach  §  635  BGB.  nur
dann  begründet,  wenn  der  Mißerfolg  auf  einem  Umstande  beruht,  den  der  Beklagte
  zu  vertreten  hat.  Das  trifft  nur  zu,  wenn  den  Beklagten  ein  Verschulden
trifft  oder  wenn  er  die  Garantie  für  den  günstigen  Erfolg  der  Operation  übernommen
  hat  (s.  Motive  z.  BGB.  Bd.  2  S.  481).

In  der  Klage  ist  nun  allerdings  behauptet,  daß  der  Bellagte  eine  solche
Garantie  übernommen  habe,  allein  nach  den  Zeugenaussagen  hat  Bellagter  nur
die  Zusicherung  gemacht,  daß  Kläger  das  Pferd  in  5  Tagen  wieder  werde  ein-