Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Hinsichts  aller  christlichen  Confessienen,  vorläufig,  bis  auf  weikere  Festsetzung,  fortbestehen,  den
Geistlichen,  Schul-  und  Kinderlehrern  auch  der  Genuß  ihrer  Emolumente,  und  sonstigen  Ein—
küunfte,  bis  auf  weitere  Bestimmung,  verbleiben,  dieselben  aber  dabei  verpflichter  seyn,  den  Verfügungen
  Folge  zu  leisten,  welche  die  Regierung  jedes  tandestheils,  in  Beziehung  auf  den,  in
ihrem  Bereich  befindlichen  Districc  desselben,,  und  ihrer  eingepfarrten  Uncerthanen,  zu  erlassen
nöthig  finden  dürfte.  Es  wird  jedech  zwischen  beiden  Regierungen,  in  dazu  geeigneten  Fällen,
besonders  bei  eintretenden  Vacanzen,  für  die  künftige  und  baldige  Aufhebung  der,  in  kirchlicher
Beziehung,  ingleichen  in  Ansehung  des  Schulwesens,  unter  beiden  tandescheilen  vorkommenden
gemischten  Verhältnisse,  und  dabei  zugleich  dafür  gesorge  werden,  daß,  bei  den  dießfalls  für
nöthig  befundenen  und  eintretenden  Veränderungen,  die  dermaligen  Inhaber  der  geistlichen,
auch  Schul=  und  tehrstellen,  eine  angemessene  Entschädigung  erbalten.

Innungszwang.

0.)  Der  Innungszwang,  welcher  in  den,  durch  die  bandesgrenze  geeheilten  Districten  ober
Orten  bisher  bestand,  ist  als  aufgehoben  anzusehen,  und  es  soll  die  Auseinandersehung  und
Theilung  des  gemeinschaftlichen  Innungsvermögens,  sowie  im  Gegentheil  die  Lilgung  der,  von
einer  Innung  etwa  contrahirten,  ihr  Activvermögen  übersteigenden  Schulden,  in  der  Regel,
und  wenn  nicht  elwa  Special-Innungs-Artikel  oder  andere  hierbei  entscheidende  besondere  Verbältnisse,
  und  sonstige  gerroffene  rechtsbeständige  Verabredungen,  ein  Anderes  hieruncek  bestimmen,
  nach  der  Anzahl  der  gegenwöärtig  bei  der  betreffenden  Innung  vorhandenen,  hierzu  berechtigten
  Meister,  erfolgen.

Mahlen  in  auswärtigen  Mühlen.

10.)  Die  Erlaubniß,  in  Mühlen  des,  nach  der  Grenzscheidung,  als  Ausland  zu  betrachtenden,
  andern  Gebiets  zu  mahlen  und  zu  schroken,  soll  zwar  in  Zukunft  insofern  aufhören,  als
bierbei  nicht  die,  weiter  unten  im  104en  §.  enthaltenen  Bestimmungen,  wegen  des,  durch  recht—
mässigen  Titel  erworbenen  Muhlenzwangs,  eintreten;-  zur  gegenseicigen  Berücksichtigung  der
an  der  Grenze  wohnenden  Unterthanen  und  Muller,  soll  jedoch,  während  eines  Zeicraums  von
Funf  Jahren,  vom  Abschlusse  dieser  Convention  an  gerechner,  den  gedachten  Unterehanen  verstattet
  seyn,  in  Mühlen  des  jenseitigen  kandestheils,  gegen  Encrichtung  der,  im  letcern  dermalen
  bestehenden,  oder  künftig  einzuführenden  dießfallsigen  Abgaben,  zu  mahlen  und  zu  schroren.

Diese  Abgaben  sollen  die  von  tandeseingebornen  zu  entrichcenden  dergleichen  Abgaben  nicht
übersteigen,  und  werden  von  der  Regierung  desjenigen  tandestbeils  erhoben,  in  welchem  die
Muͤhle  gelegen  ist.

Patrimonial-Gerichtsbarkeit.

11.)  Im  Betreff  der  vorhin  Statt  gehabten  Ausuͤbung  der  Patrimonial  Gerichtsbarkeit.uͤber
die,  nunmehro  zu  einem  andern  Gebiete  gehoͤrigen,  Grundstuͤcke  und  Unterthanen,  bewendet  es
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