Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 1. Erweiterte Volksschulen. 88 93, 94. 219 
Anstalten nehmen nun eine Mittelstellung ein zwischen der (einfachen) Volks— 
schnle einerseits und der „Mittelschule für die weibliche Jugend“ andererseits. 
Von der letztgenannten ist die jetzige „Höhere Töchterschule“ („Töchterschule“) 
vorzugsweise darin verschieden, daß ihr Unterrichtsplan sich nicht über das 
Alter der gesetzlichen Schulpflicht hinaus erstreckt und meist nur eine 
Fremdsprache (Französisch) umfaßt. 
2. [Ortliche Beaufsichtigung.] Durch die Bestimmung im letzten Absatz 
des § 93 soll ermöglicht werden, fachkundige Männer zur Aufsichtsführung über die 
Schule beizuziehen und dadurch nicht allein den Schulbetrieb zu fördern, sondern 
insbesondere das Interesse der Bevölkerung für die Schule und ihr Vertrauen zu 
derselben zu stärken. An der Beaufsichtigung der für Mädchen bestimmten Schul- 
abteilungen („Töchterschulen") können auch Franen beteiligt werden. 
8 94. 
An erweiterten Volksschulen (Volksschul-Abteilungen), insbesondere zur 
Leitung solcher Anstalten, können aufgrund der Genehmigung der Stellen— 
zahl im Staatsvoranschlag akademisch gebildete, sowie solche Lehrer, die ihre 
Befähigung zu höherem Unterricht durch eine hiefür verordnungsgemäß be— 
stimmte Prüfung nachgewiesen haben, mit den für „Rektoren erweiterter 
Volksschulen“, beziehungsweise für „Reallehrer an Mittelschulen“, geordneten 
Bezügen und Berechtigungen angestellt werden. 
Die Anstellung derartiger Lehrkräfte kann nur stattfinden, wenn die 
Gemeinde den durch die Gehaltsordnung für Volksschulrektoren beziehungs- 
weise für Reallehrer an Mittelschnlen (Gehaltstarif Abteilung D. Ordnungs- 
zahl 3 beziehungsweise Abteilung G. Ordnungszahl 2) festgesetzten Höchst- 
gehalt, sowie das gesetzliche Wohnungsgeld dauernd zur Verfügung stellt 
und die Bestimmungen in Artikel 15 — 17 des Etatgesetzes vom 24. Juli. 
1888 für sich als bindend anerkennt. 
Die Gehalte der in dieser Weise angestellten Lehrer, sowie die Sterbe- 
gehalte für diceselben sind unmittelbar aus der Gemeindekasse zu bezahlen, 
wogegen deren Stellen für die Festsetzung des von der Gemeinde an die 
Staatskasse zu leistenden Beitrages (§ 52) nicht in Anrechnung kommen. 
Die Ruhe= und Unterstützungsgehalte, sowie die Hinterbliebenenversorgungs- 
gehalte fallen auf die Staatskasse, beziehungsweise die Beamtenwitwenkasse. 
Hat der gemäß Absatz 1 angestellte Lehrer zugleich für die gesamte 
Volksschule der Gemeinde die Befugnisse und Obliegenheiten des ersten 
Hauptlehrers auszuüben, so leistet die Staatskasse für dessen Gehalt — 
statt der in Wegfall kommenden Dienstzulage für den ersten Hauptlehrer 
(8 41) — an die Gemeinde einen Beitrag von jährlich 100 Mk. beziehungs- 
weise 200 Mk. 
Die Leitung einer erweiterten Volksschule (Volksschul-Abteilung) — für 
sich oder in Verbindung mit der Wahrnehmung der Befugnisse und Ob-
	        
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