Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

338 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen. 
vom 27. Juli 1896, betreffend die Anlegung von Stiftungsgeldern in Pfand- 
briefen der Rheinischen Hypothekenbank — Schulv. Bl., 1896, 
Nr. IX, S. 65. 
2. Hinsichtlich der Behandlung der auf die Volksschulen bezüglichen Einnahmen 
und Ausgaben in den Gemeinderechnungen hat das Ministerium des Innern 
im Einverständnis mit dem Unterrichtsministerium durch Verordnung vom 11. Mai 
1894 bestimmt (Schulv.-Bl., 1894, Nr. IX, S. 214)3: 
§5 1. Die §§ 8 und 28 der Rubrikenordnung zur „Gemeinderech- 
nungsanweisung“ vom 11. September 1883 bezichungsweise 1. Dezember 
1884 werden dahin abgeündert, dass lautet: 
§ 8. Von der Schule (Einnahmen). 
a. Erträgnissce der Schulpfründe einschliesslich der Beitrüge von. 
Stiftungen und privatrechtlich Verpflichteten. 
b. Schulgeld. 
C. Staatsbeitrag. 
d. Sonstige Einnahmen für Schulzwecke. 
§ 28. Für die Schule (Ausgaben). 
a. Auf Gebünde. 
b. Lasten der Schulpfründe. 
c. Für das Lehrer- und Dienstpersonal. 
d. Sonstiger Aufwand. 
(e. Für Mittelschulen.) 
5 2. Die „Gebrauchsvorschriften“ zu den genannten Paragraphen. 
der Rubrikenordnung lauten künftig: 
„8S 8, d (Statt c). Sonstige Einnahmen für Schulzwecke. 
In einer besonderen Abteilung sind die Schulversäummnisstrafen, 
welche nach § 28 der Schulordnung in die Gemeindekasse fliessen, zu 
vereinnahmen.“ 
„85 28. Für die Schule. 
Die Unterrubriken a, b, c und d sollen nur den Aufwand für dio 
— einfache und erweiterte — Volksschule enthalten; jedoch können 
die allgemeinen Kosten für Gebäude, die auch noch anderen Schulanstalten 
dienen, ganz unter a gebucht werden. 
Hat eine Gemeinde keine eigene Schule, sondern nur Anteil an 
einer solchen, so können die Unterrubrikcen in Wegfall kommen. 
Fliessen die Schulversäumnisstrafen in die Gemeindekassc, so sind 
die darauf angewiesenen Ausgaben für Ortsschulzwecke — § 4 des 
Elementarunterrichtsgesetzes — in einem besonderen Abschnitt des § 28, d 
zu verrechnen.“ 
Geschäftsordnung der Ortsschulbehörde. 
8 14. 
1. Die Geschäftsordnung der Ortsschulbehörde richtet sich nach den 
Vorschriften, welche hierüber für den Gemeinderat in der Gemeindeordnung 
und den hieran sich anschließenden Verordnungen aufgestellt sind.
	        
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