Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Verordnung vom 26. Februar 1894 (Aufsichtsbehörden). 313 
Ausübung dieser Befugnisse durch die Kreisschulräte angeht, nachstehende 
Einschränkungen: 
a. Auf Verweis als Ordnungsstrafe (§ 93 Ziffer 1 des Beamten- 
gesetzes) sollen die Kreisschulräte nur in solchen Fällen erkennen, in denen 
zur Feststellung des Sachverhaltes nicht nähere Erhebungen unter Einver- 
vernahme von Zengen erforderlich sind; sind solche nähere Feststellungen 
nötig oder handelt es sich um schwerere Zuwiderhandlungen gegen die den 
Lehrern obliegenden Verpflichtungen, ist Vorlage an die Oberschulbehörde 
zu erstatten. 
b. Auf Geldstrafe können die Kreisschulräte nur bis zum Betrag von 
10 Mk. erkennen. Von dem Ausspruch einer Geldstrafe ist der Oberschul- 
bchörde nach Umfluß der Beschwerdefrist (§ 5 Absatz 2 der Landesherr- 
lichen Verordnung über die Dienstpolizei) behufs Herbeiführung der Ver- 
rechnung derselben — unter näherer Bezeichnung des Grundes der Be- 
strafung — Anzeige zu erstatten. 
c. Die Anwendung des Verwaltungszwanges gegen säumige Lehrer 
(&* 90 des Beamtengesetzes, § 1 der Landesherrlichen Verordnung über die 
Dienstpolizei vom 14. Jannar 1890) bleibt der Oberschulbehörde vorbehalten. 
Glaubt der Kreisschulrat, daß die Voraussetzungen hiefür im einzelnen Fall 
vorliegen, so hat er hierüber unter eingehender Darstellung der bezüglichen 
Verhältnisse an die Oberschulbehörde zu berichten. 
  
Die dem Kreisschulrat obliegende Uberwachung der Dienstführung und des Ver- 
haltens des Lehrpersonals erstreckt sich auch auf die nur für Unterricht in weib- 
lichen Handarbeiten oder in Haushaltungskunde an Vollsschulen des 
Dienstbezirks verwendeten Lehrerinnen (E.U. G. § 35). O. Sch. R., 24. November 1887 
Nr. 18 569. 
§ 23. 
Strafverfügungen der Kreisschulräte (§ 22, 2 a. und b.) sind den be- 
treffenden Lehrern zu Protokoll zu eröffnen oder durch die Post zuzustellen 
(§ 23 verbunden mit § 19 der Verordnung des Großherzoglichen Mini- 
steriums des Innern vom 22. September 1884, betreffend die Zustellungen 
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und in Verwaltungssachen, — Ge- 
setzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXV1I.). 
8 24. 
Bei der Vermittelung des dienstlichen Verkehrs der Ortsschulbehörden 
und der Lehrer mit der Oberschulbehörde (8 17) haben die Kreisschulräte 
ihr Augenmerk hauptsächlich darauf zu richten, daß die betreffenden Vor— 
lagen den bestehenden Vorschriften nach Inhalt und Form entsprechen.
	        
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