3. Umzugs- und Reisekosten. 693
§ 4.
Längstens 4 Wochen nach dem Eintreffen in dem neuen Bestimmungs-=
ort soll der Lehrer, welcher Anspruch auf Zugskostenvergütung hat, die nach
obigen Bestimmungen eingerichtete Berechnung derselben beziehungsweise das
Auslagenverzeichnis auf dem geordneten Weg dem Oberschulrat zur Prüfung
und Zahlungsanweisung vorlegen. Dem Auslagenverzeichnis sind, soweit
thunlich, und namentlich für benützte besondere Fuhrwerke, Belege an-
zuschließen, und muß dasselbe ferner Tag und Stunde der Abreise und der
Ankunft sowie eine Angabe darüber enthalten, ob der Anspruchsberechtigte
verheiratet, verwitwet oder ledigen Standes ist.
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Die Kreisschulräte sollen die ihnen zukommenden Zugskostenberechnungen vor
deren Vorlage an die Oberschulbehörde in der Richtung einer Prüfung unterziehen,
ob die angesetzten Posten, soweit thunlich, durch Rechnungen belegt sind. Fcehlende
Belege wären nachzuerheben und den Berechnungen anzuschließen. O. Sch.R.,
22. Jannar 1885 Nr. 963.
§ 5.
Etwaige Bezüge für Dienstreisen richten sich, soweit nicht besondere Be-
stimmungen getroffen sind, nach der landesherrlichen Verordnung vom
5. November 1874 (Ges. und Verordn. Bl. Nr. XLIX).
1. Besondere Bestimmung ist getroffen hinsichtlich der Gebühr für Anwohnung
bei einer Konferenz seitens der dazu verpflichteten Lehrer — § 6 der Verordnung
vom 9. Juni 1879 (s. S. 618).
2. Abdruck der Landcsh. Verordnung vom 5. November 1874: Schulv. Bl.,
1875, S. 37. Die volle Tagsgebühr („Diät"“) beträgt:
für Hauptlehrer an Volksschulen (Klasse VII);: sechs Mark;
für Schulgehilfen an Volksschulen (Klasse VIII): fünf Mark.
Außer etwaigen Reisen zur Teilnahme am Impfgeschäft (s. S. 429) dürfte für
Lehrer an Volksschulen Anlaß zu Dienstreisen, auf welche das Diäten-Reglement vom
5 November 1874 Anwendung finden könnte, nur ganz ausnahmsweise sich ergeben.
Karlsruhe, den 19. Dezember 1876.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Stösser.
v. Bodmann.