64 J. Geschichtliche Einleitung.
diesen aufzubringenden (größeren) Teils des bezüglichen Gesamtaufwandes im
Interesse der Vereinfachung der geschäftlichen Behandlung die Vermittelung der Aus-
zahlung an dic forderungsberechtigten Lehrer.
Nach Artikel V (5 39) des Entwurfes sollte der jährliche Gehalt der
Hauptlehrer auf 1100 „K bis 1800 /X mit der Maßgabe bestimmt werden, daß
die Erhöhung vom Aufangs= bis zum Höchstbetrag durch Zulagen von je
100 /4, die erste (Anfangszulage) nach Ablauf von drei Jahren, die
weiteren (ordentlichen) Zulagen nach je vier weiteren Dienstjahren ein-
getreten wären. Der Höchstgehalt (1800 ¼/4) wäre somit nach Ablauf von
(3——6—4—) 27 Jahren seit dem Zeitpunkt der ersten etatmäßigen An-
stellung (Ernennung zum Hauptlehrer) erreicht worden. Für Hauptlehrerinnen
sollte der Höchstgehalt 1400 J/4 betragen. Für Hauptlehrer und Haupt-
lehrerinnen, welche sich vier Jahre im Bezuge des Hoöchstgehaltes (1800
bezw. 1400 J1/4.) befunden haben, war weiter eine (nicht pensionsfähige)
Alterszulage von 100 ¼/ als „Nebengehalt" vorgesehen.
Auf die vorstehend bezeichneten Gehaltssätze und Zulagefristen gründete
sich die Berechnung eines („künftigen") Durchschnittseinkommens der Haupt-
lehrer, welches im allgemeinen Teil der Begründung zum Gesetzentwurf
(III, s. oben S. 61) zu 1492 J/4 95 J angegeben war.
Zufolge Antrags der Kommission der Zweiten Kammer (Berichterstatter:
Abgcordneter Dr. Weygoldt)) wurde der § 39 mit folgenden Anderungen (im
Vergleiche zum Regierungsentwurf) Gesetz:
u. Der Höchstgehalt wurde für Hauptlehrer auf 2000 J/4, für Haupt-
lehrerinnen auf 1500 At. bestimmt, wogegen die im Regierungsentwurf vor-
gesehene Alterszulage in Wegfall kam.
b. Die Zulagefristen wurden gleichmäßig — für die Anfangszulage
wie für die ordentlichen Zulagen — auf drei Jahre festgesetzt.
Hiernach blieb für die Erreichung des Höchstgehaltes (von 2000 J4,
ausgehend von einem Anfangsgehalt zu 1100 -4) ein Zeitraum von (9—3-)
27 Jahren erforderlich. Dagegen steigerte sich durch die Erhöhung des
Höchstbetrages des Gehaltes (von 1800 auf 2000 „4) und durch die Ab-
kürzung der Fristen für die ordentlichen Zulagen (von vier Jahren auf drei
Jahre) das durchschnittliche Diensteinkommen eines Hauptlehrers auf
1544 Al.“) (statt 1492 Al. 95 JN nach dem Regierungsentwurf).
1) Ständ. Verhandlungen, 1891·92, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 511
ff. und S. 522.
*) Ständische Verhandlungen, 1897/99, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 552.