Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

64 J. Geschichtliche Einleitung. 
diesen aufzubringenden (größeren) Teils des bezüglichen Gesamtaufwandes im 
Interesse der Vereinfachung der geschäftlichen Behandlung die Vermittelung der Aus- 
zahlung an dic forderungsberechtigten Lehrer. 
Nach Artikel V (5 39) des Entwurfes sollte der jährliche Gehalt der 
Hauptlehrer auf 1100 „K bis 1800 /X mit der Maßgabe bestimmt werden, daß 
die Erhöhung vom Aufangs= bis zum Höchstbetrag durch Zulagen von je 
100 /4, die erste (Anfangszulage) nach Ablauf von drei Jahren, die 
weiteren (ordentlichen) Zulagen nach je vier weiteren Dienstjahren ein- 
getreten wären. Der Höchstgehalt (1800 ¼/4) wäre somit nach Ablauf von 
(3——6—4—) 27 Jahren seit dem Zeitpunkt der ersten etatmäßigen An- 
stellung (Ernennung zum Hauptlehrer) erreicht worden. Für Hauptlehrerinnen 
sollte der Höchstgehalt 1400 J/4 betragen. Für Hauptlehrer und Haupt- 
lehrerinnen, welche sich vier Jahre im Bezuge des Hoöchstgehaltes (1800 
bezw. 1400 J1/4.) befunden haben, war weiter eine (nicht pensionsfähige) 
Alterszulage von 100 ¼/ als „Nebengehalt" vorgesehen. 
Auf die vorstehend bezeichneten Gehaltssätze und Zulagefristen gründete 
sich die Berechnung eines („künftigen") Durchschnittseinkommens der Haupt- 
lehrer, welches im allgemeinen Teil der Begründung zum Gesetzentwurf 
(III, s. oben S. 61) zu 1492 J/4 95 J angegeben war. 
Zufolge Antrags der Kommission der Zweiten Kammer (Berichterstatter: 
Abgcordneter Dr. Weygoldt)) wurde der § 39 mit folgenden Anderungen (im 
Vergleiche zum Regierungsentwurf) Gesetz: 
u. Der Höchstgehalt wurde für Hauptlehrer auf 2000 J/4, für Haupt- 
lehrerinnen auf 1500 At. bestimmt, wogegen die im Regierungsentwurf vor- 
gesehene Alterszulage in Wegfall kam. 
b. Die Zulagefristen wurden gleichmäßig — für die Anfangszulage 
wie für die ordentlichen Zulagen — auf drei Jahre festgesetzt. 
Hiernach blieb für die Erreichung des Höchstgehaltes (von 2000 J4, 
ausgehend von einem Anfangsgehalt zu 1100 -4) ein Zeitraum von (9—3-) 
27 Jahren erforderlich. Dagegen steigerte sich durch die Erhöhung des 
Höchstbetrages des Gehaltes (von 1800 auf 2000 „4) und durch die Ab- 
kürzung der Fristen für die ordentlichen Zulagen (von vier Jahren auf drei 
Jahre) das durchschnittliche Diensteinkommen eines Hauptlehrers auf 
1544 Al.“) (statt 1492 Al. 95 JN nach dem Regierungsentwurf). 
1) Ständ. Verhandlungen, 1891·92, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 511 
ff. und S. 522. 
*) Ständische Verhandlungen, 1897/99, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 552.
	        
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