Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

1. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht. 17 
g 4. 
3. Rechtliche Bedeutung der Mitwirkung des Bun- 
desrats bei den völkerrechtlichen Willensakten 
im allgemeinen in den Fällen des Art 11 Abs. 2 
und 3der Reichs-Verfassung. 
Dic bisherigen Darlegungen lassen sich in folgenden Sätzen 
zusammenfassen: 
1. Nur das Vertretungsorgan eines Staates kann fremden 
Staaten gegenüber mit rechtlicher Wirhung für ersteren handeln. 
2. Diese Vertretungsbefugnis kann verfassungsmäßig be- 
schränkt sein durch ein anderen Organen des Staates eingeräum- 
tes Recht der Zustimmung oder Genehmigung. 
3. Ob ein derartiges Mitwirkungsrecht nicht nur inner- 
staatliche, sondern zugleich auch unmittelbare Wirkungen dritten 
Staaten gegenüber äußert, ist eine Frage des einzelnen positiven 
Staatsrechts. 1) So viel läßt sich hier schon sagen: Dieses Mitwir- 
kungsrecht hat nicht die Natur, daß es seine Subjekte zu 
Mitträgern der völkerrechtlichen Vertretungsbefugnis des Staa- 
tes macht; die ausschließliche Vertretungsbefugnis des Vertre- 
tungsorgans wird durch diese Mitwirkung in keiner Weise 
berührt.2) 
Auf das Deutsche Reich angewandt, lauten diese Sätze: 
1. Der Kaiser, niemand außer ihm, ist fremden Staaten 
gegenüber befugt, das Reich zu vertreten. 
2. Alle innerhalb seiner verfassungsmäßigen Vertretungs- 
befugnis von ihm „im Namen des Reiches“ abgegebenen 
Willenserklärungen sind für das Reich rechtswirksam und be- 
gründen Rechte und Pflichten für dasselbe. 
3. Daß diese Vertretungsbefugnis des Kaisers anderen 
Staaten gegenüber durch die Verfassung beschränkt ist, ergibt 
sich aus den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 R. V. bezüglich 
der Kriegserklärung und aus Abs. 3 desselben Artikels bezüg- 
lich des Vertragsschlusses. 
Die beiden ersten hier festgestellten Sätze sind bereits S. 13 ff. 
behandelt. Es bleibt also noch die aus dem letzten Satze sich er- 
gebende Frage zu prüfen, welcher Art die Beschränkung der 
Kaiserlichen Vertretungsbefugnis ist. 
1) Vgl. Proebst, a. a. O. S. 274. 2) Vgl. H. Schulze, II S. 325. 
Sooy, Kriegerkldrung und Frledensschluß. 2 
 
	        
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