1. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht. 21
recht im §5 T. II Tit. 13 das Recht Krieg zu erklären und
Frieden zu schließen für ein ausschließliches Hoheitsrecht des
Staatsoberhauptes. )
In Monarchien wie in Preußen sind das Recht der völker-
rechtlichen Vertretung, speziell das Recht zur Abgabe der Kriegs-
erklärung und das der Entscheidung über Krieg und Frieden
im Monarchen vereinigt, und demnach in den Verfassungen dieser
Länder auch nicht geschieden (vgl. Art. 48 preuß. Verf. Urk#).
Dagegen kommt im Staatenbunde, wie im alten Deutschen
Bunde, und im Bundesstaat, insbesondere, wie wir noch sehen
werden, im Deutschen Reiche dieser Unterschied zwischen beiden
Rechten auch in der Verfassung klar zum Ausdruck. Wenn ein
feindlicher Angriff drohte, mußte ein Beschluß „wegen der in
solchen Fällen unverzüglich in Wirksamkeit zu setzenden Ver-
teidigungsmaßregeln“ von den Bundesregierungen (der engeren
Versammlung) gefaßt werden (Art. 38 Wiener Schlußatkte). Der
gefaßte Beschluß verpflichtete „sämtliche Bundesstaaten zur Teil-
nahme ar den vom Bundestage notwendig erachteten Vertei-
digungsmaßregeln“ (Art. 41 Wiener Schlußakte). Ebenso war
zu einer förmlichen Kriegserklärung des Bundes ein Beschluß
„in der vollen Versammlung nach der für dieselbe vorgeschrie-
benen Stimmenmehrheit von zwei Drittteilen“ erforderlich (Art.
40 Wiener Schlußakte).
Um nach Auflösung des Deutschen Bundes ein engeres Bun-
desverhältnis herzustellen, hat man bei der Errichtung des
Norddeutschen Bundes das ius belli abweichend von dem oben
aufgestellten Grundsatze nicht mehr der Gesamtheit der Bundes-
Regierungen, dem Bundesrat, überlassen, sondern dieses Recht in
dic alleinige Hand der vollziehenden und regierenden Gewalt, des
Bundespräsidiums gelegt. 2) Dies entsprach dem leitenden Grund-
gedanken der neuen Verfassung: „Die gesamten auswärtigen
Beziehungen des Reiches in der Hand seines Oberhauptes zu
konzentrieren und so Deutschland zum ersten Male in der Ge-
1) Vgl. v. Rönne, Preuß. Staatsrecht I S. 704.
2) Ugl. Thudichum S. 253. Störk in Acchiv f. öff. R. 7, 1893 S. 582
rechtfertigt die Kriegsprärogative der Krone wie folgt: „Mehr als irgendwo sonst
erscheint hier das Bedürfnis nach Personifikation unabweislich. Die Staatsgewalt
tritt nur durch Personifikation ins Leben und in die Wirksamkeit, d. h. durch ihre
Innehabung und Ausübung seitens eines bestimmten Individuums“.