44 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht.
kenden Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 ausnehmen will, wird
vertreten von v. Rönne, E. Meier, G. Meyer, Arndt,
v. Mohl und Haenel. Die entgegengesetzte Meinung gestattet
den gesetzgebenden Organen ein Mitwirkungsrecht bei solchen
Friedensverträgen, durch die Materien der Gesetzgebung normiert
werden. 1) Eine Würdigung der Gründe, diei für und wider eine
Gleichstellung des Friedensschlusses mit anderen Verträgen dar-
gelegt worden sind, wird uns zu einer richtigen Entscheidung
dieser Frage führen.
1. In erster Linie wird der Beweis in der vorliegenden
Frage aus dem Wortlaut des Art. 11 zu führen versucht
Allein dieser ist zweideutig. Die Vertreter der ersten Ansicht
behaupten: Im Abs. 1 sei das Recht zur Eingehung von Bünd-
nissen und anderen Verträgen von dem Rechte Krieg zu er-
klären und Frieden zu schließen getrennt und beide als Funktio-
nen verschiedener Art behandelt. Die für den Vertragsschluß in
Abs. 3 aufgestellten Grundsätze könnten daher nicht ohne wei-
teres auf Friedensschlüsse ausgedehnt werden :) Dagegen kann
man mit E. Meier ebensogut behaupten: In Abs. 3 sind die
Worte: „insoweit die Verträge mit fremden Staaten
allgemein zu verstehen. Abs. 3 umfaßt mithin ebensowohl die
Friedensverträge wie andere Verträge. Denn „Friedensschlüsse
sind“, wie von Seydel:) mit aller Bestimmtheit betont,
„Staatsverträge. Art. 11 Abs. 1 kann und will ihnen diese Ver—
tragsnatur nicht nehmen.“ Mir erscheint die letztere Auslegung
des Art. 11 die richtige und mit Proebst“) „allein mit dem
Wortlaut des Art. 11 vereinbar“ zu sein. Denn die Aufzählung
der kaiserlichen Repräsentationsbefugnisse in Art. 11 Abs. 1 hat
ein ganz anderes fundamentum divisionis als der Absatz 3, der
aus der Gesamtheit der Verträge diejenigen heraushebt, welche
sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen. 3) Man
kann ferner ebenso gut behaupten, die Verfassung habe durch
1) Vertreter dieser Ansicht sind: Laband, St. R. II S. 149, Anm. 2;
Zorn, St. R. 1 S. 511; Proebst, Annalern 1882 S. 314ff; Thu-
dichum, Verf. R. S. 93, 2 Dambitsch, S. 281; Seydel, S. 161.
2) So G. Meyer, 8 190 S. 704; eense v. Könne, Verf. d. D. R.
1872 S. 63; dagegen Thudichum, S. 9. 264.
8) v. Seydel, Kommentar S. 161. 4) S. 316.
5) Vgl. Laband, II S. 191 Anm. und Proebst, a. a. O.: