Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

44 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht. 
kenden Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 ausnehmen will, wird 
vertreten von v. Rönne, E. Meier, G. Meyer, Arndt, 
v. Mohl und Haenel. Die entgegengesetzte Meinung gestattet 
den gesetzgebenden Organen ein Mitwirkungsrecht bei solchen 
Friedensverträgen, durch die Materien der Gesetzgebung normiert 
werden. 1) Eine Würdigung der Gründe, diei für und wider eine 
Gleichstellung des Friedensschlusses mit anderen Verträgen dar- 
gelegt worden sind, wird uns zu einer richtigen Entscheidung 
dieser Frage führen. 
1. In erster Linie wird der Beweis in der vorliegenden 
Frage aus dem Wortlaut des Art. 11 zu führen versucht 
Allein dieser ist zweideutig. Die Vertreter der ersten Ansicht 
behaupten: Im Abs. 1 sei das Recht zur Eingehung von Bünd- 
nissen und anderen Verträgen von dem Rechte Krieg zu er- 
klären und Frieden zu schließen getrennt und beide als Funktio- 
nen verschiedener Art behandelt. Die für den Vertragsschluß in 
Abs. 3 aufgestellten Grundsätze könnten daher nicht ohne wei- 
teres auf Friedensschlüsse ausgedehnt werden :) Dagegen kann 
man mit E. Meier ebensogut behaupten: In Abs. 3 sind die 
Worte: „insoweit die Verträge mit fremden Staaten 
allgemein zu verstehen. Abs. 3 umfaßt mithin ebensowohl die 
Friedensverträge wie andere Verträge. Denn „Friedensschlüsse 
sind“, wie von Seydel:) mit aller Bestimmtheit betont, 
„Staatsverträge. Art. 11 Abs. 1 kann und will ihnen diese Ver— 
tragsnatur nicht nehmen.“ Mir erscheint die letztere Auslegung 
des Art. 11 die richtige und mit Proebst“) „allein mit dem 
Wortlaut des Art. 11 vereinbar“ zu sein. Denn die Aufzählung 
der kaiserlichen Repräsentationsbefugnisse in Art. 11 Abs. 1 hat 
ein ganz anderes fundamentum divisionis als der Absatz 3, der 
aus der Gesamtheit der Verträge diejenigen heraushebt, welche 
sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen. 3) Man 
kann ferner ebenso gut behaupten, die Verfassung habe durch 
  
1) Vertreter dieser Ansicht sind: Laband, St. R. II S. 149, Anm. 2; 
Zorn, St. R. 1 S. 511; Proebst, Annalern 1882 S. 314ff; Thu- 
dichum, Verf. R. S. 93, 2 Dambitsch, S. 281; Seydel, S. 161. 
2) So G. Meyer, 8 190 S. 704; eense v. Könne, Verf. d. D. R. 
1872 S. 63; dagegen Thudichum, S. 9. 264. 
8) v. Seydel, Kommentar S. 161. 4) S. 316. 
5) Vgl. Laband, II S. 191 Anm. und Proebst, a. a. O.:
	        
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