2. Kapitel: Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht. 45
die enge Verbindung des Ausdrucks „Frieden schließen“ mit
dem Rechte „Krieg zu erklären“ nur die in Friedensschlüssen
regelmäßig zu treffenden Maßnahmen, welche auf eine Beendi-
gung des Krieges als solchen hinzielen: wie Einstellung der
Feindseligkeiten und dergl., im Auge gehabt. 1)
2. Gegen unsere Ansicht sind weitere Gründe geltend ge-
macht worden, die aber m. E. nicht geeignet sind, unsere Au-
sicht zu erschüttern. So sei, wie G. Meyer2) ausführt, die
verschiedene Behandlung der Friedensverträge von den anderen
Staatsverträgen in der eigentümlichen Natur der Friedensver-
träge begründet, die eine vorherige Vorlegung meist nicht ge-
statteten, oder unter dem Zwange unabweisbarer Umständc zu
Stande kommen.) Der erste Grund trifft allerdings insoweit
zu, als es sich um die Vorlage der Friedensschlüsse an den
Reichstag handelt. Da die Genehmigung des Reichstages zur
„Gültigkeit“ des Vertrages erforderlich ist, so muß sie ohne
Zweisel vor der Ratifikation erfolgen.!) Dies dürfte aber
mit Schwierigkeiten und Unzuträglichl#iten verknüpft sein. Da-
gegen steht nichts im Wege, vor Abschluß des Definitiv-Frie-
dens die Beschlußfassung des Bundesrates herbeizuführen, wenn
in dem Friedensvertrag nicht bloß die Beendigung des Krieges
eintreten, sondern auch die Begründung einer neuen bleibenden
Ordnung, welche in die Gesetzgebungssphäre des Reiches ein-
greift, getroffen werden soll. 5)
Daß auch hinsichtlich der Friedensverträge Beschränkungen
der erwähnten Art zulässig sind, ist mehrfach von den Völker-
rechtslehrern von H. Grotius bis in die neueste Zeit betont
worden. So sagt insbesondere Bluntschlis): Wenn der
jeweilige Träger der obersten Staatsgewalt „nach dem (in an-
1) Denn die enge Verbindung dieser beiden Rechte findet sich, wie schon her-
vorgehoben, in den Verfassungen vieler anderen Staaten, insbesondere in Versassungen
solcher Staaten, welche das Recht der Kriegserklärung und des Friedensschlusses ver-
schiedenen Organen übertragen haben. Bestätigt findet sich unsere Ansicht bereits bei
Thudichum, Verfassungsrecht S. 93, der im Gegensatz zu Art. 11 R. V. die
Bestimmung des Art. 48 der preuß. Verf. über die Frage des Friedensschlusses als
den „weniger klaren und weniger heilsamen Grundsatz“ ansieht.
2) A. a. O. ) Vgl. unten S. 58 ff.
5) So Fischer S. 136. 5) Vgl. Proebst S. 317.
6) Das moderne Völlerrecht . .. S. 288; vgl. ferner dessen allgemeines
Staatsrecht IIIc 10.