Full text : Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Zweiter  Teil.

Kriegserklärung  und  Friedensschluß
nach  deutschem  Völkerrecht.

 

Kriegserklärung  nach  deutschem  Bölkerrecht.
§7.
1.  Notwendigkeit  der  Kriegserklärung.

Während  die  Verfassung  eines  jeden  Staates  bestimmt,
welche  seinen  Organe  zur  Entscheidung  über  Krieg  und  Frieden
und  zur  Notifikation  an  den  fremden  Staat,  zur  eigentlichen
Kriegserklärung  berufen  sind,  ist  es  dem  äußeren  Staatsrecht
der  Staaten,  deren  Völkerrecht  vorbehalten,  die  Formen,  in
denen  der  Staatenverkehr,  insbesondere  der  nicht  friedliche,  sich
vollzieht,  rechtlich  zu  fixieren.  Für  uns  ist  insbesondere  die
Frage  von  Interesse:  Erkennt  das  Völkerrecht  der  einzelnen
Staaten  eine  formelle  Erklärung  zum  Beginn  eines  Krieges
als  notwendig  an,  und  welche  bestimmten  Formen  hat  es  zu
diesem  Zwecke  geschaffen?

In  der  richtigen  Erwägung,  daß  eine  vollständige  Beseitigung
  und  Unterdrückung  des  Krieges  unmöglich  sei,  hat  sich
die  internationale  Staatengemeinschaft  die  große  Aufgabe  gestellt,
  den  Krieg  wenigstens  in  seinen  schlimmsten  Folgen  einzuschränken.
  Die  Erfüllung  dieser  Aufgabe  ist  ihr  heute  im
allgemeinen  schon  gelungen,  dadurch  daß  sie  die  Rechte  und
Pflichten  der  Kriegführenden  auf  der  I.  und  II.  Haager  Konferenz
  in  einer  „Ordnung  der  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkrieges“
  normierte  und  auf  der  Londoner  Seekriegsrechtskonferenz
  entsprechende  Bestimmungen  für  den  Seekrieg  aufstellte.