Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Kriegserklärung nach deutschem Völlerrecht. 65 
möglichten. Namentlich England hat sich im Laufe seiner kolo- 
nialen Entwicklung zur Weltseemacht am häufigsten und leichtesten 
über jede Form einer Kriegserklärung in der Praxis hinweg- 
gesetzt. So „Ia déclaration s’est perdue par imitation chez 
les uns et par représailles chez les autres. 1) 
Erst am Ende des 18. Jahrhunderts, etwa seit 1780, dem 
Geburtstag der berühmten Liga, genannt „Bewaffnete Neu- 
tralität“, die sich gegen Englands Despotismus zur See rich- 
tete, bahnte sich in der Staatenpraxis eine allmähliche Rück- 
kehr zur vorherigen, wenn auch nunmehr formlosen Anzeige 
des Krieges an. :2) Die europäischen Staaten, darunter auch 
England schlossen in der Folgezeit sogar Verträge ab, in denen 
sie sich verpflichteten, die Feindseligkeiten an einem vorher be- 
stimmten Zitpunkte zu eröffnen.)) 
Frankreich kehrte zuerst am Ende des 18. Jahrhunderts 
während der Revolution zur vorherigen Kriegserklärung zurück. 
„Née sur le terrain du droit interne, elle trouvait des précé- 
dents cher les anciens et des appuis chez les modernes. Sa 
certitude plaisait aux juristes, sa loyauté la recommandait à 
tous.“ ") 
Vollends in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts vom 
Krimkriege 1854 ab, in dem England, mit Frankreich ver- 
bündet, das französische Vorgehen nachahmte und Rußland den 
Krieg erklärte, nahmen die Mächte allenthalben den Gebrauch 
einer der Eröffnung der Feindseligkeiten voraufgehenden Benach- 
richtigung des Gegners wieder auf, so daß in der Tat durch 
die Praxis der großen Kriege der Folgezeit die Vorschrift einer 
Kriegserklärung von vielen Staaten in mehr oder weniger for- 
mellen Form anerkannt wurde. Trotzdem kann man, da 
manche Staaten eine entgegengesetzte Praxis übten, die Existenz 
einer allgemein anerkannten, konstanten und absoluten Praxis 
der Staaten am Ende des 19. Jahrhunderts nicht behaupten. 
1) Ebren, a. a. O. 
2) Boidin, S. 116, glaubt, die neue Evolution sei zurückzuführen auf 
die sich entwickelnde Anteilnahme des Volkes an der Regierung seines Landes; das 
Golk wolle belehrt werden über die wichtigsten Vorgänge und Handlungen der Ne- 
gierung, besonders wenn es sich handele um die Frage des Friedens oder des Krieges. 
5) Einige dieser Verträge sind bei Bruyas S. 171 ausfgezählt. Vgl. auch 
unten S. 80 Anm. 4. 4) Ebren, a. a. O. 
Seo., Kriegsertlirung und Friedensschlutz## 5 
 
	        
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