Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Kriegserklärung nach deutschem Völklerrecht. 88 
Dic bedingte Kriegserklärung ist zwar an kReine bestimmten 
Formen gebunden, 1) doch muß sie drei Erfordernissen genügen. 
à) Sie muß genau die Forderung angeben, deren Erfüllung 
vom Gegner begehrt wird. 
b) Es muß eine genaue Frist bestimmt sein, innerhalb deren 
die Antwort erwartet wird, die Dauer dieser Frist kann kurz, 
muß aber so bemessen sein, daß der Gegner Zeit hat, sich zu 
beraten. 
c) Esmuß die Drohung, zu den Waffen zu greifen, ernst- 
lich sein und keinen Zweifel über ihre Durchführung zulassen; 
die Regierung, die das Ultimatum stellt, darf sich nicht begnügen, 
zu sagen, sie werde im Falle einer negativen Antwort die Maß- 
nahmen treffen, die sie für geeignet hält. Als zu unbestimmt 
müßte heute das Ultimatum Japans an Rußland 1904 zurück- 
gewiesen werden: Es werde alle erforderlichen Maßnahmen tref- 
fen, um seine Rechte und Interessen zu verteidigen. Man hat 
Japan mit Recht vorgeworfen, es habe durch diese unbestimmten 
Ausdrücke Rußland in Ungewißheit lassen wollen, um einen 
plötzlichen Angriff ausführen zu können.) 
Dic Praxis, besonders die der letzten Hälfte des 19. Jahr- 
hunderts, hat, wie schon erwähnt, das Ultimatum zur Ent- 
wicklung gebracht. So wurde 1859 der Krieg von Oesterreich 
an Sardinien unter der Form eines Ultimatums erklärt. Ebenso 
haben Preußen und Oesterreich 1864 durch ihre Minister in 
Kopenhagen an Dänemark ein Ultimatum abgegeben. Auf die 
Ueberreichung eines Ultimatums erklärte ferner Serbien am 
28. Juni 1876 an die Pforte den Krieg. Endlich ging dem Krieg 
zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten 1898 ein Ulti- 
matum voraus. 
3. Die Kriegserklärung konnte auch die Form eines Mani- 
festes, das an die gegnerische Macht oder an dritte Staaten 
gerichtet wurde, haben.) 
In diesem öffentlichen Schreiben pflegte die Regierung, 
welche sich beleidigt oder verletzt fühlte, ihre Beschwerden dar- 
1) Wie jede unbedingte Kriegserklärung, so muß auch das Ultimatum von 
der Regierung des sich verletzt fühlenden Staates ausgehen und an die Regierung 
des Gegners gerichtet sein. 
2) Lgl. Blin de Bailleul S. 161. 
3) So Guelle S. 39; Calvo, § 1667; Blin de Bailleul S 80. 
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