Full text: Sächsische Geschichte.

Sept. 
1831 
1832 
1833 
bis 
1834 
126 Der sächsische Verfassungsstaat. 
in langen Kämpfen, aber in friedlicher Vereinbarung mit 
den zum letztenmal berufenen alten Ständen die Verfassung 
vom 4. September 1831 durch, wesentlich so, daß, wie sonst 
in Deutschland, jene in der Ersten Kammer erhalten blieben, 
in der Zweiten Kammer aber ihnen eine auf Wahlen aus 
den Ansässigen beruhende Volksvertretung (20 ritterschaft- 
liche, 30 städtische, 25 bäuerliche Abgeordnete, auf 6 Jahre 
gewählt) zur Seite trat. Das Königshaus verzichtete hoch- 
herzig auf seine Domänen zugunsten einer sehr mäßigen 
Zivilliste, und auch die Schlösser und Sammlungen gingen 
in das Eigentum des Staats über, sollten aber dem jeweiligen 
König zur Verfügung stehen. 
Die Landesgesetzgebung setzte an die Spitze des Staats 
statt der bisherigen Oberbehörden die sechs Fachministerien 
für das Innere, die Justiz, die Finanzen, den Kultus und 
Unterricht, das Kriegswesen und das Auswärtige, neben 
denen der Staatsrat, aus den königlichen Prinzen und den 
höchsten Beamten gebildet, besonders wichtige, ihm zuge- 
wiesene Sachen beraten sollte (November 1831); sie gab 
den Städten durch die Städteordnung vom 2. Februar 1832 
nach preußischem Vorbilde eine neue Verwaltung (Stadtrat 
und Stadtverordnete), errichtete auf dem zweiten Landtage 
1833/-34 für die Landesverwaltung die vier Kreisdirektionen 
von Dresden, Leipzig, Zwickau und Bautzen und vollendete 
die Staatseinheit, indem sie die Verwaltung des Staats- 
vermögens der Hauptstaatskasse, die Verteilung der Staats- 
einnahmen der Finanzzentralkasse, die Aufsicht über die 
Staatsschulden (1834 einschließlich der oberlausitzischen 
Landesschulden etwa 13 800 000 Rthlr.) der Staatsschulden- 
kasse unter Leitung einer ständischen Deputation übertrug. 
Die Ober-Lausitz behielt ihren 1834 durch bäuerliche Ab- 
geordnete verstärkten Sonderlandtag, trat aber im übrigen 
unter die Verfassung des Gesamtstaats.
	        
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