Sept.
1831
1832
1833
bis
1834
126 Der sächsische Verfassungsstaat.
in langen Kämpfen, aber in friedlicher Vereinbarung mit
den zum letztenmal berufenen alten Ständen die Verfassung
vom 4. September 1831 durch, wesentlich so, daß, wie sonst
in Deutschland, jene in der Ersten Kammer erhalten blieben,
in der Zweiten Kammer aber ihnen eine auf Wahlen aus
den Ansässigen beruhende Volksvertretung (20 ritterschaft-
liche, 30 städtische, 25 bäuerliche Abgeordnete, auf 6 Jahre
gewählt) zur Seite trat. Das Königshaus verzichtete hoch-
herzig auf seine Domänen zugunsten einer sehr mäßigen
Zivilliste, und auch die Schlösser und Sammlungen gingen
in das Eigentum des Staats über, sollten aber dem jeweiligen
König zur Verfügung stehen.
Die Landesgesetzgebung setzte an die Spitze des Staats
statt der bisherigen Oberbehörden die sechs Fachministerien
für das Innere, die Justiz, die Finanzen, den Kultus und
Unterricht, das Kriegswesen und das Auswärtige, neben
denen der Staatsrat, aus den königlichen Prinzen und den
höchsten Beamten gebildet, besonders wichtige, ihm zuge-
wiesene Sachen beraten sollte (November 1831); sie gab
den Städten durch die Städteordnung vom 2. Februar 1832
nach preußischem Vorbilde eine neue Verwaltung (Stadtrat
und Stadtverordnete), errichtete auf dem zweiten Landtage
1833/-34 für die Landesverwaltung die vier Kreisdirektionen
von Dresden, Leipzig, Zwickau und Bautzen und vollendete
die Staatseinheit, indem sie die Verwaltung des Staats-
vermögens der Hauptstaatskasse, die Verteilung der Staats-
einnahmen der Finanzzentralkasse, die Aufsicht über die
Staatsschulden (1834 einschließlich der oberlausitzischen
Landesschulden etwa 13 800 000 Rthlr.) der Staatsschulden-
kasse unter Leitung einer ständischen Deputation übertrug.
Die Ober-Lausitz behielt ihren 1834 durch bäuerliche Ab-
geordnete verstärkten Sonderlandtag, trat aber im übrigen
unter die Verfassung des Gesamtstaats.