Full text: Sächsische Geschichte.

Die Ausbildung des Verfassungs- u. Industriestaats. 139 
Herzogtümern aber sprach sich die öffentliche Meinung über— 
wiegend für das damals beiseite geschobene Erbrecht Fried— 
richs (VIII.) von Augustenburg aus, um so auf gesetzlichem 
Wege die Trennung von Dänemark herbeizuführen. Dafür 
erhob sich in ganz Deutschland ebenso eine mächtige volks— 
tümliche Bewegung, wie die Politik der Mittelstaaten, die 
diese Gelegenheit schon deshalb gern ergriffen, um durch 
selbständiges Eintreten für ein nationales Ziel Popularität 
und durch sie verstärkte Bürgschaften für ihren eignen Fort— 
bestand zu gewinnen. Doch die beiden Grosßmächte, die sich 
zunächst noch an das von ihnen anerkannte Protokoll hielten 
und nicht ohne Grund, falls sie sich davon lossagten, eine 
Einmischung der dänenfreundlichen Westmächte besorgten, 
setzten am J. Dezember am Bundestage den Beschluß durch, 
die schon angedrohte Exekution über Holstein zu verhängen 
und mit ihrer Vollstreckung Sachsen und Hannover zu be- 
auftragen. So rückten zu Weihnachten 1863 12000 Mann 
Bundestruppen unter dem sächsischen Generalleutnant v. Hake, 
gestützt auf eine ebenso starke preußisch-österreichische Reserve, 
in Holstein ein und besetzten das Land ohne Schwertstreich, 
da sich die Dänen widerstandslos hinter die Eider zurück- 
zogen. Prinz Friedrich nahm unter dem tatsächlichen Schutze 
der beiden Bundeskommissare als Privatmann seinen Auf- 
enthalt in Kiel. » 
Als aber der Antrag Preußens und Osterreichs, nun— 
mehr auch Schleswig als Pfand für die Erfüllung der 
Forderung, die Novemberverfassung aufzuheben, am 14. Ja— 
nuar 1864 im Bundestage gegen die Stimmen der Mittel— 
und Kleinstaaten, die vielmehr die „Okkupation“ des Landes 
für Friedrich (VIII.) als den rechtmäßigen Landesherrn ver— 
langten, in der Minderheit blieb, so nahmen die beiden 
Großmächte nach ihrem Bündnis vom 16. Januar die ganze 
Sache als europäische Mächte selbständig in die Hand und 
1863 
1864 
Jan.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.