Full text: Sächsische Geschichte.

1666 
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96 Die Ausbildung des ständisch-territorialen Staates. 
herrlichkeit über die Landschaften behauptete, und der Kur- 
fürst von Sachsen vertragsmäßig verpflichtet war, ihre Landes- 
und Kirchenverfassung unverändert zu lassen; ja auch die 
Erbfolgeordnung war insofern verschieden, als nach dem 
eventuellen Aussterben des albertinischen Mannsstammes 
und der (damaligen) Altenburger Linie (die 1672 endete) 
Böhmen das Recht hatte, die Lausitzen gegen Erstattung der 
Schuldsumme (72 Tonnen Goldes zu 100 000 fl. rh.) zurück- 
zunehmen. So blieben in der Ober-Lausitz die bisherigen 
Landesbehörden ebenso bestehen, wie neben der evangelischen 
Kirchenverfassung das katholische Domkapitel in Bautzen nach 
der Ordnung des Offizials Johann Leisentritt (1560 bis 
1587) und die beiden Cistereienserklöster unter der Ober- 
aufsicht des böhmischen Ossegg. Die Nieder-Lausitz, an 
Umfang stark vermindert durch die tatsächliche Lostrennung 
von Kottbus, Beeskow und Storkow (die 1518 an das Bis- 
tum Lebus verpfändet, 1555 als eröffnetes Lehen an die 
Krone Böhmen fielen, trotzdem aber Pfandbesitz blieben und 
so 1559 mit der Säkularisation des Bistums als böhmisches 
Lehen an Brandenburg kamen), blieb 1657—1738 ganz 
von Kursachsen gesondert und behielt ihre eigentümliche 
ständische Verfassung unverändert; nur trat 1666 an die 
Stelle des Landvogts die kollegialische Oberamtsregierung 
in Lübben, und das ständische Konsistorium wurde 1667 
eine landesherrliche Behörde, während die höchste katholische 
Autorität im Lande der Abt von Neu-Zelle unter böhmischem 
Schutze war. 
In diesen starren aristokratisch-förderativen Verhält- 
nissen blieben die monarchischen Reformen auf wenige 
Zweige beschränkt. Unter Abwehr des kaiserlichen Post- 
regals des Hauses Thurn und Taxis (von 1517) wurde 
nach der Postordnung von 1661 eine kurfürstliche Post für 
Brief= und Personenbeförderung errichtet, 1687 ein Ober-
	        
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