Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

75

Uebersicht  desjenigen  Theils  des  allgemeinen
Stiftungs-Vermoͤgens,  welcher  der  Benuzung,
  und  Selstadministration  der  katholischen
  Geistlichkeit  überlassen  ist,  zu  erhalten,
  —  nach  der  Analogie  der  wegen  Herstellung
  der  Fassionen  über  den  Ertrag  der
protestantischen  Pfarreien  erlassenen  Vorschriften
  (Regierungsblatt  vom  Jahre  1810
IX.  Stück)  die  beiliegende  Instruktion  über
die  Herstellung  und  Beglaubigung  der  Fassionen
  dieser  Stellen  fertigen  lassen,  und
zugleich  verordnet,  daß  damit  eine  gleichsörwige
  Beschreibung  ihrer  übrigen  Verhältniße,
  dann  die  Verfassung  eigener  Konspekte
ber  das  Grund-Vermögen  derselben  verbunden
  werden  soll.

Unsere  General:  Kreis-Kommissariate
und  die  Kommissariate  der  Städte  Augsburg,
  und  Rürnberg  haben  dafür  zu  sorgen,
daß  die  Fassionen  nebst  den  Pfarr-Beschreibungen
  spätestens  innerhalb  6  Monaten  nach
den  gegebenen  Vorschriften  gehörig  angefertigt,
  beglaubigt,  und  nach  der  angestellten
Superrevision  nebst  den  anbefohlenen  Konspekten
  an  Unser  geheimes  Ministerium  des
Jnnern  eingesendet  werden.

Da  die  mit  aller  Genauigkeit  zu  führende
  Revision  der  Fassionen,  so  wie  die  Fertigung
  der  Konspekte  über  das  Grund-Vermögen
  der  geistlichen  Pfründen  eine  längere
Zeit  ersordert,  so  weisen  Wir  Unsere  General:
  Kreis=  Kommissäre  an,  zu  diesen  Arbeiten
  taugliche  Individuen  aus  dem  quieszirenden
  Personale  zu  verwenden,  damit  die

 

76

Vollendung  derselben  desto  schleuniger  zu
Stande  gebracht  werde.
München  den  §F.  Dezember  1811.
Mar  Josepb.
Graf  von  Montgelas.
Auf  kiniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

Instruktion
Zur  Herstellung  der  Fassieonen
über  den  Ertrag  der  siämelichen
katholischen  Pfarreien,  Prädika
kuren,  Kuratien,  Erposituren,
und  Beneftzien  des  Königreichs
und  deren  Beschreibung.

I.
Vorschriften  für  die  Herstellung  der
Fassionen.

S.  1.  Sämrtliche  in  dem  Königreiche  befindliche
  katholische  Pfarreien,  Pfarrvikariate,
Prädikaturen,  Kuratien,  Expostturen,  Lokal-Kaplaneien,
  Kurat,  oder  einfache  Benefizien,
und  überhaupt  alle  selbstständigen,  oder  mit
eigenen  Stiftungen  und  Einkünften  versehene
Seelsorge:  Stellen,  und  Kirchen  Pfründen,
sowohl  unmittelbaren,  als  mittelbaren  Patronates
  sollen  ihrem  Vermögen,  und  Ertrage
  nach  genau  beschrieben  werden

Die  Vermögens  und  Ertrags,  Fassionen
sind  von  den  hierauf  instiruirten,  und  im  Besize
  befindlichen  Geistlichen,  bei  ledigen  Seellen
  aber,  oder  wo  die  Besizer  durch  längere
Krankheit,  Alter,  oder  andere  Zufälle  hiezu
ausser  Stande  sind,  von  den  Provisoren,  und