64
§ 69.
Rohrpostbeförderung.
Die Bedingungen für die Benutzung der Rohrpost werden nach Einrichtung dieses
Dienstes durch eine besondere Rohrpostordnung festgesetzt.
8 70.
Flugpostbeförderung.
Die Bedingungen für die Flugpostbeförderung werden nach Einrichtung dieses Dienstes
durch besondere Anordnungen festgesetzt.
8 TI.
Inkrafttreten.
Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Mai 1917 in Kraft.