Full text : Rosenheimer Anzeiger. 63. Jahrngang (63)

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§  69.
Rohrpostbeförderung.

Die  Bedingungen  für  die  Benutzung  der  Rohrpost  werden  nach  Einrichtung  dieses
Dienstes  durch  eine  besondere  Rohrpostordnung  festgesetzt.

8  70.
Flugpostbeförderung.

Die  Bedingungen  für  die  Flugpostbeförderung  werden  nach  Einrichtung  dieses  Dienstes
durch  besondere  Anordnungen  festgesetzt.

8  TI.
Inkrafttreten.
Gegenwärtige  Postordnung  tritt  am  1.  Mai  1917  in  Kraft.