Metadata : Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. (1)

L,  1.  Einleitung.  13

Aber  auch  für  Lü  möchte  ich  nur  ein  mittelbares  Deszendenzverhältnis
  annehmen,  wenngleich  ich  gerne  einräume,  daß  sich
dies  nicht  so  unzweifelhaft  wird  erweisen  lassen,  wie  die  bisherigen

  Ergebnisse.  Es  scheint  dies  schon  aus  folgender  Stelle

hervorzugehen:
Cap.  I.

obwohl  die  Churfürsten  solche  Clausul  irer  Reputation
etwas  abbrüchig  und  ires  Erachtens  unbrauchig  achten  wöllen

A
sonderlich  Anno  59,  als
Maximilian  der  Ander
einen  Reichstag  gen
Augspurg  ernent  und
solche  Clausul  inserirt,

Leh
sonderlich  An.  1559  und
1566,  als  Kaiser  Maximilian
  einen  Reichstag
gen  Augspurg  ernennt
und  solche  Clausel  inserirt,

Lu
sonderlich  A.  1566  und
77,  als  Maximilianus  II.
einen  Reichstag  nacher
Regenspurg  ernennet
und  solche  Clausul  inserirt,

gepflogen  und  dann  darauff  solche  abgesonderte  Tractationes  verglichen,
  in  ein  einhellig  Zedencken  gestellt  und  der  Kaj.  Maj.  oder  dero
Commissarien  in  Form  einer  richtigen  Antwort  vorbracht  werden  können,
so  sein  die  Relationes  auß  einem  Rhat  in  den  andern  verordnet“  usw.
A  und  LMbieten  nun  anscheinend  einen  verderbten  Text,  wenn  bei  ihnen
an  das  erste  Wörtchen  „Damit“  sofort  angeschlossen  wird  „nun  solche  abgesonderte
  Tractationes  verglichen“  usw.,  was  auf  eine  TLücke  in  der  beiden
gemeinsamen  Vorlage  zurückgeführt  werden  könnte.  Trotzdem  glaube  ich
nicht,  daß  die  Stelle  geeignet  wäre,  die  erdrückende  Beweiskraft  der  oben
angeführten  Zeispiele  zu  erschüttern.  Dielmehr  sehe  ich  in  A  und  Lüden
ursprünglichen  Wortlaut,  den  Lehmann  durch  eigenen  Susatz  erweiterte.
Es  ist  dies  durchaus  nicht  auffallend,  denn  Lehmann  begnügt  sich  auch  sonst
nicht,  seine  Quelle  einfach  abzuklatschen,  vielmehr  bietet  er  mehrfach  eine
Umarbeitung  seiner  Vorlage.  Er  scheut  sich  nicht,  ihm  minder  wichtig
dünkende  Hartien  ganz  zu  streichen,  andere  wieder  unter  möglichster
Schonung  des  Wortlautes  umzugestalten  (wie  Cap.  VIII)  oder  auch  einzelne
Teile  ganz  neu  hinzuzufügen  (wie  in  Cap.  VII),  wobei  er  als  Stadtschreiber
meist  —  wie  auch  hier  —  Gelegenheit  nimmt,  irgendwie  der  Städte  zu
gedenken.  Es  ist  deshalb  auch  gewiß  kein  Zufall,  daß  sich  die  kürzere
Fassung  vollkommen  logisch  dem  vorausgehenden  Satze  anfügt,  während,
wie  aus  den  angeführten  Beispielen  hervorgeht,  Auslassungen  sonst  stets
mehr  oder  minder  sinnzerstörend  wirken.  Freilich  weicht  auch  in  diesem
ersten  Satze  die  in  Leh  gebotene  überlieferung  von  A  und  L#  ab,  doch
fällt  die  Deränderung  hier  zweifellos  Leh  zur  Last,  wie  die  Gegenüberstellung
beweist.  A  und  Lü  (mit  einzelnen  ganz  geringfügigen  Derschiedenheiten):
„Oben  ist  vermeldet,  welcher  Gestalt  alles  dasjenige,  was  uff  einen  Reichstag
proponirt  oder  sonsten  das  H.  Reich  insgemein  betreffend  einkombt,  in  3  underschidlichen
  Rähten  fürgenommen,  tractirt  und  berahtschlagt  werde.“  Dagegen
Leh  „Alles  dasjenig,  was  ..  ..  einkompt,  wirdt  von  dreven  underschiedlichen
Rhäten  vorgenommen,  tractirt  und  berahtschlagt.“