5. Gemeindeanstalten. a) Gemeindesparkassen. 117
getilgt und zu diesem Zwecke ein Tilgungsplan aufgestellt
werden.
Der Reinertrag des Gemeindevermögens wird zur
Staatseinkommensteuer herangezogen.
5. Gemeindeanstalten.
a) Gemeindesparkassen.
Zu den Gemeindeeinrichtungen gehören auch die
Sparkassen. Ihr Zwechk besteht nicht hauptsächlich in
der Erzielung eines möglichst hohen Gewinnes, sondern
darin, den minderbemittelten Bevölkerungsklassen Gelegenheit
zur sicheren nutzbringenden Anlegung ihrer
Ersparnisse zu verschaffen und sie so zum Sparen anzuregen
(„vorbeugende Armenanstalten"). Deshalb sind
Sparkassen auch nicht unter die werbenden Unternehmungen
zu rechnen.
Diese gemeinnützige Tendenz der Gemeindesparkassen
zeigt sich z. B. darin, daß ein Guthaben den Hcchstbetrag
von 3000 Ml., bei gemeinnützigen Stiftungen
und Vereinen von 5000 M. nicht übersteigen darf. Die
Umgehung dieser Vorschrift durch Ausfertigung mehrerer
Sparkassenbücher ist unzulässig und wird dadurch geahndet,
daß nur die auf das erste Quittungsbuch gemachten
Einlagen verzinst werden. Der Zinsfuß beträgt
3% , er kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Auf 31/2% erhöht werden. Die Rüchzahlung größerer
Eummen ist je nach ihrem Betrage an verschiedene Kündigungsfristen
gebunden. Beträge von mehr als 1500 M.
unterliegen sechsmonatiger Kündigung. Gebührenerhebung
ist unzulässig, da die Sparkassenverwaltung keine Behörde
ist. Sparkassen mit Gemeindegarantie müssen Vön der
Gemeindeaufsichtsbehörde genehmigt sein. Die Sparkassen
müssen stets zahlungsbereit sein.
Die eingelegten Gelder sind zu einem Viertel — mit
Genehmigung des Ministeriums des Innern ausnahmsweise
zu einem Fünftel — in mündelsicheren Inhaber-