Full text : Der Gemeindebeamte.

5.  Gemeindeanstalten.  a)  Gemeindesparkassen.  117

getilgt  und  zu  diesem  Zwecke  ein  Tilgungsplan  aufgestellt
  werden.

Der  Reinertrag  des  Gemeindevermögens  wird  zur
Staatseinkommensteuer  herangezogen.

5.  Gemeindeanstalten.
a)  Gemeindesparkassen.

Zu  den  Gemeindeeinrichtungen  gehören  auch  die
Sparkassen.  Ihr  Zwechk  besteht  nicht  hauptsächlich  in
der  Erzielung  eines  möglichst  hohen  Gewinnes,  sondern
darin,  den  minderbemittelten  Bevölkerungsklassen  Gelegenheit
  zur  sicheren  nutzbringenden  Anlegung  ihrer
Ersparnisse  zu  verschaffen  und  sie  so  zum  Sparen  anzuregen
  („vorbeugende  Armenanstalten").  Deshalb  sind
Sparkassen  auch  nicht  unter  die  werbenden  Unternehmungen
  zu  rechnen.

Diese  gemeinnützige  Tendenz  der  Gemeindesparkassen
zeigt  sich  z.  B.  darin,  daß  ein  Guthaben  den  Hcchstbetrag
  von  3000  Ml.,  bei  gemeinnützigen  Stiftungen
und  Vereinen  von  5000  M.  nicht  übersteigen  darf.  Die
Umgehung  dieser  Vorschrift  durch  Ausfertigung  mehrerer
Sparkassenbücher  ist  unzulässig  und  wird  dadurch  geahndet,
  daß  nur  die  auf  das  erste  Quittungsbuch  gemachten
  Einlagen  verzinst  werden.  Der  Zinsfuß  beträgt
3%  ,  er  kann  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
Auf  31/2%  erhöht  werden.  Die  Rüchzahlung  größerer
Eummen  ist  je  nach  ihrem  Betrage  an  verschiedene  Kündigungsfristen
  gebunden.  Beträge  von  mehr  als  1500  M.
unterliegen  sechsmonatiger  Kündigung.  Gebührenerhebung
ist  unzulässig,  da  die  Sparkassenverwaltung  keine  Behörde
ist.  Sparkassen  mit  Gemeindegarantie  müssen  Vön  der
Gemeindeaufsichtsbehörde  genehmigt  sein.  Die  Sparkassen
  müssen  stets  zahlungsbereit  sein.

Die  eingelegten  Gelder  sind  zu  einem  Viertel  —  mit
Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  ausnahmsweise
  zu  einem  Fünftel  —  in  mündelsicheren  Inhaber-