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nehmungen entweder selbst vornehmen oder durch die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft,
insbesondere die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes vornehmen lassen.
Er ist auch befugt den Amtsrichter um die Vornahme von Untersuchungshandlungen zu ersuchen.
Sämtliche Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrage des Staatsanwalts
zu genügen. Auch die Amtsgerichte müssen seinem Ersuchen um Rechtshilfe Folge leisten.
8 30.
Das standrechtliche Verfahren ist nach dem Art. 449 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs
von 1813 summarisch. Nach dem Art. 449 Nr. 5 dieses Gesetzes ist die Untersuchung
und Beweisführung an die Förmlichkeiten des ordentlichen Prozesses nicht gebunden.
Hieraus folgt insbesondere, daß die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
Beschlagnahme und Durchsuchung (§§ 94—111) und die Verhaftung und vorläufige Festnahme
(§§ 112—132) im standrechtlichen Verfahren keine Anwendung finden.
Der Staatsanwalt und seine Hilfsbeamten, insbesondere die Behörden des Polizeiund
Sicherheitsdienstes (§ 29 Abs. 1) sowie der von dem Staatsanwalt um Rechtshilfe
angegangene Amtsrichter (§ 29 Abs. 2) können Durchsuchungen behufs der Ergreifung
des Beschuldigten oder behufs der Verfolgung von Spuren einer strafbaren Handlung oder
der Auffindung von Beweismitteln jederzeit ohne weiteres vornehmen. Auch können sie
Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können,
jederzeit ohne weiteres in Verwahr nehmen und, wenn sie von der Person, in deren Verwahr
sie sich befinden, nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmen.
Sie können auch den Angeschuldigten jederzeit in Untersuchungshaft nehmen, auch
wenn er nicht fluchtverdächtig ist oder wenn keine sonstige Tatsache vorliegt, welche im
ordentlichen Strafprozesse die Untersuchungshaft rechtfertigt. Der Verhaftete muß spätestens
am Tage nach seiner Einlieferung in das Gefängnis durch einen Richter über den Gegenstand
der Beschuldigung gehört werden; dem Richter kommt nicht zu über die Fortdauer
der Haft zu entscheiden.
Der Staatsanwalt sowie der von ihm um Rechtshilfe angegangene Amtsrichter (§ 29
Abs. 2) können ferner jederzeit ohne weiteres die an den Angeschuldigten gerichteten Briefe
und Sendungen auf der Post sowie die an ihn gerichteten Telegramme auf den Telegraphenanstalten
beschlagnahmen; desgleichen ist ohne weiteres zulässig, an den bezeichneten Orten
die Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und Telegramme, in Betreff deren Tatsachen
vorliegen, aus welchen zu schließen ist, daß sie von dem Angeschuldigten herrühren oder für.
ihn bestimmt sind, und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung habe.
Gegen die Beschlagnahme, die Durchsuchung oder die Festnahme (Abs. 3—5) steht den
Betroffenen die Anrufung des standrechtlichen Gerichts nicht zu.