Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

106

nehmungen  entweder  selbst  vornehmen  oder  durch  die  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft,
insbesondere  die  Beamten  des  Polizei-  und  Sicherheitsdienstes  vornehmen  lassen.
Er  ist  auch  befugt  den  Amtsrichter  um  die  Vornahme  von  Untersuchungshandlungen  zu  ersuchen.
Sämtliche  Behörden  sind  verpflichtet,  dem  Ersuchen  oder  Auftrage  des  Staatsanwalts
zu  genügen.  Auch  die  Amtsgerichte  müssen  seinem  Ersuchen  um  Rechtshilfe  Folge  leisten.

8  30.

Das  standrechtliche  Verfahren  ist  nach  dem  Art.  449  Nr.  2  des  Strafgesetzbuchs
von  1813  summarisch.  Nach  dem  Art.  449  Nr.  5  dieses  Gesetzes  ist  die  Untersuchung
und  Beweisführung  an  die  Förmlichkeiten  des  ordentlichen  Prozesses  nicht  gebunden.

Hieraus  folgt  insbesondere,  daß  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  über  die
Beschlagnahme  und  Durchsuchung  (§§  94—111)  und  die  Verhaftung  und  vorläufige  Festnahme
  (§§  112—132)  im  standrechtlichen  Verfahren  keine  Anwendung  finden.

Der  Staatsanwalt  und  seine  Hilfsbeamten,  insbesondere  die  Behörden  des  Polizeiund
  Sicherheitsdienstes  (§  29  Abs.  1)  sowie  der  von  dem  Staatsanwalt  um  Rechtshilfe
angegangene  Amtsrichter  (§  29  Abs.  2)  können  Durchsuchungen  behufs  der  Ergreifung
des  Beschuldigten  oder  behufs  der  Verfolgung  von  Spuren  einer  strafbaren  Handlung  oder
der  Auffindung  von  Beweismitteln  jederzeit  ohne  weiteres  vornehmen.  Auch  können  sie
Gegenstände,  welche  als  Beweismittel  für  die  Untersuchung  von  Bedeutung  sein  können,
jederzeit  ohne  weiteres  in  Verwahr  nehmen  und,  wenn  sie  von  der  Person,  in  deren  Verwahr
  sie  sich  befinden,  nicht  freiwillig  herausgegeben  werden,  beschlagnahmen.

Sie  können  auch  den  Angeschuldigten  jederzeit  in  Untersuchungshaft  nehmen,  auch
wenn  er  nicht  fluchtverdächtig  ist  oder  wenn  keine  sonstige  Tatsache  vorliegt,  welche  im
ordentlichen  Strafprozesse  die  Untersuchungshaft  rechtfertigt.  Der  Verhaftete  muß  spätestens
am  Tage  nach  seiner  Einlieferung  in  das  Gefängnis  durch  einen  Richter  über  den  Gegenstand
  der  Beschuldigung  gehört  werden;  dem  Richter  kommt  nicht  zu  über  die  Fortdauer
der  Haft  zu  entscheiden.

Der  Staatsanwalt  sowie  der  von  ihm  um  Rechtshilfe  angegangene  Amtsrichter  (§  29
Abs.  2)  können  ferner  jederzeit  ohne  weiteres  die  an  den  Angeschuldigten  gerichteten  Briefe
und  Sendungen  auf  der  Post  sowie  die  an  ihn  gerichteten  Telegramme  auf  den  Telegraphenanstalten
  beschlagnahmen;  desgleichen  ist  ohne  weiteres  zulässig,  an  den  bezeichneten  Orten
die  Beschlagnahme  solcher  Briefe,  Sendungen  und  Telegramme,  in  Betreff  deren  Tatsachen
vorliegen,  aus  welchen  zu  schließen  ist,  daß  sie  von  dem  Angeschuldigten  herrühren  oder  für.
ihn  bestimmt  sind,  und  daß  ihr  Inhalt  für  die  Untersuchung  Bedeutung  habe.

Gegen  die  Beschlagnahme,  die  Durchsuchung  oder  die  Festnahme  (Abs.  3—5)  steht  den
Betroffenen  die  Anrufung  des  standrechtlichen  Gerichts  nicht  zu.