Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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4 pCt. Einkaufskommission zu entrichten, für die Zuschlagsberechnung ist es gleichgültig, ob die 
betreffenden Proviantgegenstände aus Sydney oder aus Europa bezogen werden. 
Der von Ende d. J. ab vorräthig zu haltende Bestand ist solgender: 
50 Dosen Mehl zum Inhalt von je 50 engl. Pfund, 
32 Hartbrot „navy“ zum Inhalt von je 40 engl. Pfund, 
2 Fäßchen Salzrindsteisch „New Zealand“ und „Sydney“ zum Inhalt 
von je 100 engl. Pfund, 
200 Dosen präservirten Lachs zum Inhalt von je 1 engl. Pfund, 
6 Fäßchen Salzschweinefleisch zum Inhalt von je 100 engl. Pfund, 
120 Dosen präservirtes Hammelfleisch zum Inhalt von je 2 engl. Pfund, 
1550 — Rindfleisch zum Inhalt von je 2 engl. Pfund, 
100 = Colned beel zum Inhalt von je 2 engl. Pfund, 
3 Säcke Reis zum Inhalt von je 50 engl. Pfund, 
4 Dosen gelbe Erbsen zum Inhalt von je 50 engl. Pfund, 
4 = weiße Bohnen zum Inhalt von je 50 engl. Pfund, 
16 -Backobst zum Inhalt von je etwa 10 engl. Pfund, 
8 -Derrkartoffeln zum Inhalt von je 25 engl. Pfund, 
16 Fäßchen Sauerkohl zum Juhalt von je 25 engl. Pfund, 
8 Dosen weißer Zucker zum Inhalt von je 50 engl. Pfund, 
80 Dosen beste präservirte Butter zum Inhalt von je 5 engl. Psund, 
10 „toher Kaffee zum Inhalt von je 10 engl. Pfund, 
2 Kistchen Thee („„HMang me“) zum Inhalt von je 10 engl. Pfund, 
1 Kiste Salz zum Juhalt von 2 Säcken à 50 engl. Pfund, 
6 Gefäße Essig zum Inhalt von je 12 bis 15 . 
N’ 
Berlin, den 10. Juli 1890. 
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. 
In Vertretung. 
Richter. 
(Marineverordnungsblatt Nr. 13 vom 16. Juli 1890.) 
  
  
II. Verordnungen und Witkheilungen der Behörden in den 
Schungebieten. 
Verordnung, betreffend die Erhebung von persönlichen Stenern. 
Auf Grund der durch die Allerhöchste Verordnung vom 15. Oktober 1886 ertheilten 
Ermächtigung wird hierdurch für das Schutzgebiet der Marschall-Inseln bestimmt, was folgt: 
Die §§ 1 und 3 der Verordnung vom 28. Juni 1888, betreffend die Erhebung von 
persönlichen Steuern, werden dahin abgeändert: 
§ 1. Die Eingeborenen haben als persönliche Steuern jährlich 360 000 
Pfund Kopra zu liefern. 
Zum Zwecke dieser Steuererhebung wird das Schutzgebiet in einzelne 
Steuerbezirke getheilt, welche die nachstehenden Beträge jährlich aufzubringen haben:
	        
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