Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

8 4. 
Als Berufungs- und Beschwerdegericht wird an Stelle des Reichsgerichts (Gesetz über 
die Konsulargerichtsbarkeit 88 18, 36, 43) für das Schutzgebiet eine Gerichtsbehörde zweiter 
Instanz am Sitze des Kaiserlichen Kommissars errichtet, welche aus dem vom Reichskauzler zur 
Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten als Vorsitzenden und vier 
Beisitzern besteht. 
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften im 8 6, Absatz 2 
8§ 7, 8 und 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 
D 
85. 
Die Zustellungen werden ausschließlich durch die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit 
ermächtigten Beamten veranlaßt. 
Dieselben haben dafür zu sorgen, daß die innerhalb des Bezirks, in welchem die 
Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, zu bewirkenden Zustellungen mit der nach den vorhandenen 
Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen. Sie erlassen unter der Oberaufsicht des Kaiserlichen 
Kommissars die hierfür erforderlichen Anordnungen und überwachen deren Befolgung. 
Zustellungen in dem Verfahren zweiter Instanz, sowie Zustellungen in dem Verfahren 
erster Instanz außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, erfolgen 
im Wege des Ersuchens. 
86. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden 
in dem Schutzgebiet alle Entscheidungen, einschließlich der auf Grund einer mündlichen Ver- 
handlung ergehenden, von Amtswegen zuzustellen. Diese Vorschrift findet auch auf die Zu- 
stellung der Zahlungs= und Vollstreckungsbefehle au den Schulduner, sowie der Pfändungs= und 
Ueberweisungsbeschlüsse an den Schuldner und den Drittschuldner Anwendung. 
Für Beschlüsse, welche lediglich die Prozeß= oder Sachleitung, einschließlich der Bestim- 
mung oder Aenderung von Terminen betreffen, genügt die Verkündung. 
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Fällen durch den 
Gerichtsschreiber erfolgen. 
Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Verjährung oder 
ciner Frist unterbrochen werden, so treten die Wirkungen der Zustellung bereits mit der Ein- 
reichung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Gerichtsbehörde ein, sofern die Zustellung dem- 
nächst bewirkt wird. 
Bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung kann die Gerichtsbehörde 
anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei. 
Wohnt eine Partei außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtsbehörde ihren Sitz 
hat, so kann, falls sie nicht einen daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, 
angeordnet werden, daß sie eine daselbst wohnhafte Person zum Empfange der für sie bestimmten 
Schriftstücke bevollmächtige. Diese Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. 
Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die 
Partei vorher dem Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu benennen. Geschieht 
dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung durch Anheftung 
an die Gercchtstaset bewirkt werden. 
Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu bringen. 
87. 
In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz nehmen in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.