8 4.
Als Berufungs- und Beschwerdegericht wird an Stelle des Reichsgerichts (Gesetz über
die Konsulargerichtsbarkeit 88 18, 36, 43) für das Schutzgebiet eine Gerichtsbehörde zweiter
Instanz am Sitze des Kaiserlichen Kommissars errichtet, welche aus dem vom Reichskauzler zur
Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten als Vorsitzenden und vier
Beisitzern besteht.
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften im 8 6, Absatz 2
8§ 7, 8 und 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
D
85.
Die Zustellungen werden ausschließlich durch die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
ermächtigten Beamten veranlaßt.
Dieselben haben dafür zu sorgen, daß die innerhalb des Bezirks, in welchem die
Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, zu bewirkenden Zustellungen mit der nach den vorhandenen
Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen. Sie erlassen unter der Oberaufsicht des Kaiserlichen
Kommissars die hierfür erforderlichen Anordnungen und überwachen deren Befolgung.
Zustellungen in dem Verfahren zweiter Instanz, sowie Zustellungen in dem Verfahren
erster Instanz außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, erfolgen
im Wege des Ersuchens.
86.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden
in dem Schutzgebiet alle Entscheidungen, einschließlich der auf Grund einer mündlichen Ver-
handlung ergehenden, von Amtswegen zuzustellen. Diese Vorschrift findet auch auf die Zu-
stellung der Zahlungs= und Vollstreckungsbefehle au den Schulduner, sowie der Pfändungs= und
Ueberweisungsbeschlüsse an den Schuldner und den Drittschuldner Anwendung.
Für Beschlüsse, welche lediglich die Prozeß= oder Sachleitung, einschließlich der Bestim-
mung oder Aenderung von Terminen betreffen, genügt die Verkündung.
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Fällen durch den
Gerichtsschreiber erfolgen.
Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Verjährung oder
ciner Frist unterbrochen werden, so treten die Wirkungen der Zustellung bereits mit der Ein-
reichung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Gerichtsbehörde ein, sofern die Zustellung dem-
nächst bewirkt wird.
Bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung kann die Gerichtsbehörde
anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei.
Wohnt eine Partei außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtsbehörde ihren Sitz
hat, so kann, falls sie nicht einen daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat,
angeordnet werden, daß sie eine daselbst wohnhafte Person zum Empfange der für sie bestimmten
Schriftstücke bevollmächtige. Diese Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die
Partei vorher dem Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu benennen. Geschieht
dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung durch Anheftung
an die Gercchtstaset bewirkt werden.
Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu bringen.
87.
In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz nehmen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörenden