Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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5. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten führen. 
die Dienstaufsicht über die bei der betreffenden Gerichtsbehörde angestellten Beamten und regeln 
die Vertretung derselben im Falle der Behinderung. 
Die Dienstaufsicht über die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermäch- 
tigten Beamten wird durch den Kaiserlichen Kommissar geübt. Die von den ersteren erlassenen 
allgemeinen Anordnungen, insbesondere über Zustellungen und Zwangsvollstreckungen, sind dem 
Kaiserlichen Kommissar mitzutheilen. Derselbe kann die getroffenen Bestimmungen aufheben 
oder abändern, sowie selbst allgemeine Anordnungen des bezeichneten Inhalts auch für die 
Gerichtsbehörden erster Instanz erlassen. 
6. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten sind befugt, geeigneten 
Personen die Erledigung einzelner zu ihrer Zuständigkeit gehöriger Geschäfte dauernd oder in 
bestimmten Fällen zu übertragen. Diese Befugniß erstreckt sich nicht auf die Urtheilsfällung, 
die Entscheidung über Durchsuchungen und Beschlagnahme und Verhaftungen, sowie auf die 
Ernennung und Beeidigung der Beisitzer und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Im Falle 
einer dauernden Uebertragung ist die beanftragte Person mittelst Handschlags an Eidesstatt zur 
getreulichen Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die dauernde Uebertragung hindert 
den Beamten nicht, jederzeit Geschäfte der betreffenden Art selbst wahrzunehmen. 
Der Beauftragte handelt im Namen der Gerichtsbehörde, derselbe ist in den betreffenden 
Schriftstücken als an Stelle des Beamten handelnd zu bezeichnen. 
7. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten sind befugt, die 
Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Amtssitzes der Gerichtsbehörde anzuordnen. 
8. Der Kaiserliche Kommissar ist befugt, polizeiliche Vorschriften für das gesammte 
Schutzgebiet oder für Theile desselben zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben 
Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände 
anzudrohen. 
. 3. 
Beisitzer. 
(Zu den §§ 7 bis 9 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 
1. Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung der Beisitzer an die zu 
Beeidigenden zu richten hat, lauten: 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten 
eines Beisitzers des Kaiserlichen Gerichts des südwestafrikanischen Schutzgebictes zu 
. . . .. (des Kaiserlichen Ober-Gerichts des südwestafrikanischen Schutzgebietes) 
getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“ 
2. Die auf Ernennung und Beeidigung der Beisitzer und deren Stellvertreter sich 
beziehenden Verhandlungen und Protokolle sind zu besonderen Akten zu nehmen. 
3. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten haben Namen, Stand 
und Staatsangehörigkeit der von ihnen ernannten Beisitzer und Stellvertreter dem Reichskanzler 
anzuzeigen. 
s 4. 
Gerichtsschreiber. 
(Zu § 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 
1. Als Gerichtsschreiber ist eine hierzu geeignete Person, welche am Amtssitze des 
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten wohnen muß, von dem letzteren zu 
bestellen. Bei Verhinderung des solchergestalt bestellten Gerichtsschreibers kann der Beamte die 
Verrichtungen desselben einer andern geeigneten Person übertragen.
	        
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