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5. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten führen.
die Dienstaufsicht über die bei der betreffenden Gerichtsbehörde angestellten Beamten und regeln
die Vertretung derselben im Falle der Behinderung.
Die Dienstaufsicht über die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermäch-
tigten Beamten wird durch den Kaiserlichen Kommissar geübt. Die von den ersteren erlassenen
allgemeinen Anordnungen, insbesondere über Zustellungen und Zwangsvollstreckungen, sind dem
Kaiserlichen Kommissar mitzutheilen. Derselbe kann die getroffenen Bestimmungen aufheben
oder abändern, sowie selbst allgemeine Anordnungen des bezeichneten Inhalts auch für die
Gerichtsbehörden erster Instanz erlassen.
6. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten sind befugt, geeigneten
Personen die Erledigung einzelner zu ihrer Zuständigkeit gehöriger Geschäfte dauernd oder in
bestimmten Fällen zu übertragen. Diese Befugniß erstreckt sich nicht auf die Urtheilsfällung,
die Entscheidung über Durchsuchungen und Beschlagnahme und Verhaftungen, sowie auf die
Ernennung und Beeidigung der Beisitzer und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Im Falle
einer dauernden Uebertragung ist die beanftragte Person mittelst Handschlags an Eidesstatt zur
getreulichen Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die dauernde Uebertragung hindert
den Beamten nicht, jederzeit Geschäfte der betreffenden Art selbst wahrzunehmen.
Der Beauftragte handelt im Namen der Gerichtsbehörde, derselbe ist in den betreffenden
Schriftstücken als an Stelle des Beamten handelnd zu bezeichnen.
7. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten sind befugt, die
Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Amtssitzes der Gerichtsbehörde anzuordnen.
8. Der Kaiserliche Kommissar ist befugt, polizeiliche Vorschriften für das gesammte
Schutzgebiet oder für Theile desselben zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben
Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände
anzudrohen.
. 3.
Beisitzer.
(Zu den §§ 7 bis 9 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
1. Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung der Beisitzer an die zu
Beeidigenden zu richten hat, lauten:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten
eines Beisitzers des Kaiserlichen Gerichts des südwestafrikanischen Schutzgebictes zu
. . . .. (des Kaiserlichen Ober-Gerichts des südwestafrikanischen Schutzgebietes)
getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“
2. Die auf Ernennung und Beeidigung der Beisitzer und deren Stellvertreter sich
beziehenden Verhandlungen und Protokolle sind zu besonderen Akten zu nehmen.
3. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten haben Namen, Stand
und Staatsangehörigkeit der von ihnen ernannten Beisitzer und Stellvertreter dem Reichskanzler
anzuzeigen.
s 4.
Gerichtsschreiber.
(Zu § 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
1. Als Gerichtsschreiber ist eine hierzu geeignete Person, welche am Amtssitze des
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten wohnen muß, von dem letzteren zu
bestellen. Bei Verhinderung des solchergestalt bestellten Gerichtsschreibers kann der Beamte die
Verrichtungen desselben einer andern geeigneten Person übertragen.