2. Der Gerichtsschreiber hat vor seinem Amtsantritt, die mit den Verrichtungen eines
solchen im einzelnen Falle betraute Person, vor Ausübung derselben einen Eid dahin zu leisten:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten
eines Gerichtsschreibers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
3. Wird die Erledigung einzelner zur Zuständigkeit des zur Ausübung der Gerichts-
barkeit ermächtigten Beamten gehörenden Geschäfte einer anderen Person übertragen (§ 2,
Nr. 6), so kann dieser auch die Bestellung des bei Erledigung des Geschäfts zuzuziehenden
Gerichtsschreibers ausgetragen werden. Im Falle der dauernden Bestellung eines solchen
Gerichtsschreibers ist derselbe mittelst Handschlags an Eidesstatt zur getreulichen Erfüllung seiner
Obliegenheiten zu verpflichten.
5.
Rechtsanwälte.
(Zu § 11 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
1. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten haben ein Verzeichniß
der von ihnen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen zu führen.
2. Die Bedingungen der Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind dem
Ermessen des Beamten überlassen. Der Besitz der Reichsangehörigkeit ist nicht erforderlich.
Wenn geeignete Personen mit juristischer Vorbildung nicht vorhanden sind, kann der Beamte
unter Umständen auch aus anderen Berufsklassen zuverlässige Personen, welche die nöthige
Geschäftskenntniß besitzen, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zulassen. Eine Beeidigung der
Rechtsanwälte findet nicht statt.
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§ 6.
Zustellungen.
(Zu den 8§§ 5 und 6 der Verordnung.)
1. In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden des Schutzgebietes erfolgen die
Zustellungen sämmtlich auf Veranlassung der Gerichtsbehörde. Dies gilt sowohl von Zu-
stellungen von Amtswegen (Nr. 2) als von solchen auf Betreiben der Parteien (Nr. 3). Der
Unterschied zwischen beiden Arten von Zustellungen beruht lediglich darin, daß die letzteren nur
dann von der Gerichtsbehörde veranlaßt werden, wenn die Partei einen auf die Bewirkung der
Zustellung gerichteten Antrag gestellt hat, während es bei Zustellungen von Amtswegen eines
solchen Parteiantrages nicht bedarf. Zu dem Antrag einer Partei auf Bewirkung der Zustellung
genügt, abgesehen von dem Gesuche um Bewilligung einer öffentlichen Zustellung (8§ 187 der
Civilprozeßordnung), eine mündliche Erklärung. Ist das zuzustellende Schriftstück ein Schrift-
satz oder eine sonstige von der Partei ausgehende Erklärung, so hat die Gerichtsbehörde nach
Einreichung des Schriftstückes auch ohne ausdrücklichen Parteiantrag für die Zustellung Sorge
zu tragen, wenn aus dem Inhalte des Schriftstückes hervorgeht, daß und wem es zugestellt
werden soll.
2. Von Amtswegen erfolgen:
A. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: die Zustellung der Abschrift der Berufungs-
schrift an die Gegenpartei, sowie die Zustellung aller gerichtlichen Entscheidungen, nicht bloß
(wie nach § 294, Absatz 3, der Civilprozeßordnung) der nicht verkündeten, sondern auch der
verkündeten (§ 6, Absatz 1, der Verordnung), insbesondere auch der Urtheile. Ebenso werden
Zahlungs= und Vollstreckungsbefehle dem Gläubiger und dem Schuldner und Beschlüsse, durch
welche eine Forderung gepfändet oder überwiesen wird, dem Gläubiger, dem Schuldner und
dem Drittschuldner von Amtswegen zugestellt (da. a. O.).
Ausgenommen sind nur:
a) Beschlüsse, welche lediglich die Prozeß= und Sachleitung einschließlich der
Bestimmung und Aenderung von Terminen betreffen, insbesondere auch Beweis-