Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

Nr. 5, der Civilprozeßordnung bezeichneten Art kann erforderlich werden, wenn die Parteien 
dieselbe zum zwecke einer Zwangsvollstreckung außerhalb des Schutzgebietes (s. unten Nr. 10, 11) 
beantragen. 
Die Ertheilung einer vollstreckvaren Ausfertigung ersolgt nach Maßgabe der S#§ 662 
bis ( 70 der Civilprozeßorduung, jedoch in allen Fällen (nicht bloß in denen der §§ 666, 669 
nur auf Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten (§ 9 der 
Verordunng). 
3. Die Zwangsvollstreckung innerhalb des Schutzgebietes ist in allen Fällen Sache 
der Gerichtsbehörde erster Instanz. Die Zwangsvollstreckung wird von dem zur Ausübung 
der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten angeordnet (8 8 der Verordnung). 
4. Der Gläubiger, welcher eine Zwangsvollstreckung im Schutzgebiet beantragt, hat 
den Titel, aus welchem dieselbe erfolgen soll, nur dann vorzulegen, wenn sich der Titel nicht 
in den Akten der Gerichtsbehörde (Nr. 3) befindet. Die Beibringung ciner vollstreckbaren Aus- 
fertigung liegt dem Gläubiger nicht ob, soweit diese Ausfertigung von dem Gerichtsschreiber 
der Gerichtsbehörde (Nr. 3) zu ertheilen sein würde (§ 8, Absatz 1, der Verordnung). Die 
Beibringung ist danach insbesondere erforderlich, wenn der Rechtsstreit zur Zeit der Stellung 
des Antrags bei dem Ober-Gericht des Schutzgebietes noch anhäugig ist (§ 662, Absatz 2, der 
Civilprozeßordnung) oder bei einer anderen Gerichtsbehörde erster Instanz innerhalb des Schutz- 
gebietes eingeleitet worden war. 
5. In den Fällen, in welchen der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung nicht 
beizubringen hat (Nr. 4, Absatz 2), darf die Zwangsvollstreckung nur unter denselben Voraus- 
setzungen angcordnet werden, unter welchen nach §§8 664, 665 der Civilprozeßordnung die 
Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zulässig ist. Auf die Anordnung der Zwangs- 
vollstreckung finden die Vorschriften über Anhörung des Schuldners, über die Klage auf 
Ertheilung der Vollstreckungsklausel, über Einwendungen gegen die letztere, über die Bemerkung 
der erfolgten Ertheilung auf der Urschrift des Urtheils (88 666 bis 668, 670 der Civil- 
prozeßordnung) entsprechende Anwendung. 
6. Die Vorschriften über den Beginn der Zwangsvollstreckung (§8§ 671 bis 673 der 
Civilprozeßordnung) finden auf Bwangsvollstreckungen in dem Schutzgebiet mit der Maßgabe 
Anwendung, daß in den in Nr. bezeichneten Fällen an Stelle der Vollstreckungsklausel 
(§ 671 a. a. O.) die Anordnung der Zwangsvollstreckung tritt. 
7. In dem Schutzgebiet erfolgt die Ausführung der Zwangsvollstreckung auch in den 
Fällen, in welchen sie nach der Civilprozeßordnung den Gerichtsvollziehern zugewiesen ist, durch 
den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten; derselbe kann mit der Ausführung 
andere Personen beauftragen, welche nach seinen Anweisungen zu verfahren haben (8§ 8, Absatz 2, 
der Verordnung). Der Auftrag ist schriftlich zu ertheilen. Der schriftliche Auftrag tritt bei 
Auwendung der Vorschriften der 8§ 675 bis 677 der Civilprozeßordnung an die Stelle der 
vollstreckbaren Ausfertigung. Die Vorschriften der §§ 678 bis 683 kommen nicht zur An- 
wendung; an ihre Stelle treten die Anweisungen, welche der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit 
ermächtigte Beamte den mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragten Personen 
ertheilt hat. Bei Ertheilung dieser Anweisung ist dafür Sorge zu tragen, daß über jede Voll- 
streckungshandlung eine schriftliche Nachricht zu den Akten gebracht wird. 
8. Die mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragte Person (Nr. 7) hat 
die in der Civilprozeßordnung (§§ 712, 713, 716, 720 bis 725, 727, 746, 751, 769 bis 
771, 777) dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, soweit nicht 
durch die ihr ertheilten Anweisungen (Nr. 7) etwas Anderes bestimmt wird. 
9. Auf die in den §§ 730, 739 und 744 der Civilprozeßordnung vorgesehenen 
Dustellungen bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere 
Vermögensrechte finden die §& 5 und 0 (vergl. insbesondere § 6, Absatz 1) der Verordnung
	        
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