Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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I.

Die  viertel  Kronenthaler-Stücke  dürfen  vom  Tage  des  Erscheinens
bieses  Gesetzes  an  von  den  landesherrlichen  und  öffentlichen  Kassen  des  Großherzogthumes
  bei  keiner  Art  von  Zahlungen  an  dieselben  angenommen  werden
und  eben  so  wenig  dürfen  diese  Kassen  ihrerseits  vom  Tage  des  Erscheinens
dieser  Verordanung  an  Zahlungen  in  r*iils  Kronenthaler  =  Stücken  leisten.

Die  halben  Kronenthaler-Stücke  dürfen  fürerst  noch  von  gleichem
Zeitpunkte  an  von  den  landesherrlichen  und  öffentlichen  Kassen,  jedoch  nur  zu
sechszehen  Groschen  Konventions-Geld,  sowohl  angenommen  als
ausgegeben  werden.  m.

Ebenmaͤßig  ist  von  demselben  Zeitpunkte  an  niemand  verbunden,  im
Privat-Verkehre  und  selbst  bei  solchen  Zahlungen,  welche  in  Folge  früherer
Vertraͤge  oder  anderer  Rechtsgeschaͤfte  in  Kronenthalern  oder  Theilstuͤcken  von
Kronenthalern  zu  leisten  sind,  viertel  Kronenthaler-Stücke  anzunehmen.

Halbe  Kronenthaler-Stücke  ist  von  gleichem  Zeitpunkte  an  im  Privat-Verkehre
  niemand  verbunden,  höher  als  zu  sechszehen  Groschen
Konventions-Geld  anzunehmen,  selbst  dann  nicht,  wenn  durch  frühere  Rechtsgeschäfte
  die  Zahlung  in  Kronenthalern  oder  —  entweder  überhaupt  oder  selbst
mir  Besummung  einco  gewissen  Werthes,  nicht  bloß  der  Stückzahl  nach  —
in  Theilstücken  von  Kronenthalern  war  bedungen  worden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhándig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  befohlen,  solches
  zu  Jedermanns  Kunde  und  Nachachtung  durch  das  Regierungs-Blatt  sofort
  öffentlich  bekannt  zu  machen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  23.  April  1837.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  v.  Fritsch.  Freih.  v.  Gersdorff.  D.  Schweiter.
Gesetz,
betreffend  die  Außerkurs-Setzung  der  viertel
Kronenthaler-Stücke  und  die  Herabsetzung  der
halben  Kronenkhaler-Stücke  auf  sechszehen
Groschen  Konventions-Geld.