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I.
Die viertel Kronenthaler-Stücke dürfen vom Tage des Erscheinens
bieses Gesetzes an von den landesherrlichen und öffentlichen Kassen des Großherzogthumes
bei keiner Art von Zahlungen an dieselben angenommen werden
und eben so wenig dürfen diese Kassen ihrerseits vom Tage des Erscheinens
dieser Verordanung an Zahlungen in r*iils Kronenthaler = Stücken leisten.
Die halben Kronenthaler-Stücke dürfen fürerst noch von gleichem
Zeitpunkte an von den landesherrlichen und öffentlichen Kassen, jedoch nur zu
sechszehen Groschen Konventions-Geld, sowohl angenommen als
ausgegeben werden. m.
Ebenmaͤßig ist von demselben Zeitpunkte an niemand verbunden, im
Privat-Verkehre und selbst bei solchen Zahlungen, welche in Folge früherer
Vertraͤge oder anderer Rechtsgeschaͤfte in Kronenthalern oder Theilstuͤcken von
Kronenthalern zu leisten sind, viertel Kronenthaler-Stücke anzunehmen.
Halbe Kronenthaler-Stücke ist von gleichem Zeitpunkte an im Privat-Verkehre
niemand verbunden, höher als zu sechszehen Groschen
Konventions-Geld anzunehmen, selbst dann nicht, wenn durch frühere Rechtsgeschäfte
die Zahlung in Kronenthalern oder — entweder überhaupt oder selbst
mir Besummung einco gewissen Werthes, nicht bloß der Stückzahl nach —
in Theilstücken von Kronenthalern war bedungen worden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhándig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch befohlen, solches
zu Jedermanns Kunde und Nachachtung durch das Regierungs-Blatt sofort
öffentlich bekannt zu machen.
So geschehen und gegeben Weimar den 23. April 1837.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweiter.
Gesetz,
betreffend die Außerkurs-Setzung der viertel
Kronenthaler-Stücke und die Herabsetzung der
halben Kronenkhaler-Stücke auf sechszehen
Groschen Konventions-Geld.