Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Instrumente, sowie Einsendungen von Hinterlassenschaften und persönlichen Ausrüstungsgegen- 
ständen der in den Schutzgebieten verstorbenen Reisenden, in Zukunft ausschließlich: 
„An das Königliche Museum für Völkerkunde, Kolonial-Abtheilung, Berlin S W., 
Königgrätzer Straße Nr. 120“ 
zu adressiren sind. 
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abtheilung. 
Kayser. 
Der Evangelische Ober-Kirchenrath hat an den Vorstand der „Evangelischen 
Missionsgesellschaft für Deutsch-Ostafrika“ folgenden Erlaß gerichtet: 
„Berlin, den 26. Juni 1890. 
Mit Befriedigung haben wir aus dem Gesuch vom 7. d. M. die Absicht des Vorstandes 
entnommen, in den dortigen Anstalten Kandidaten der Theologie, welche die Prüfung pro 
licentia concionandi und pro ministerio in Preußen bestanden haben und entschlossen sind, 
sich für eine Reihe von Jahren dem evangelischen Missionsdienste in den deutschen Schutz- 
gebieten zu widmen, als Missionare auszubilden und in jene Gebiete zu entsenden. 
Sobald letzteres nach empfangener Ordination und Zustimmung der zuständigen landes- 
kirchlichen Behörde geschehen ist, würde der betreffende Predigtamtskandidat von der heimath-= 
lichen Kirche nicht geschieden werden und ihm die Anstellungsfähigkeit im Vaterlande unter 
Anrechnung der im Dienste der äußern Mission zugebrachten Zeit auf sein kirchliches Dienst- 
alter gesichert bleiben. 
Daneben tragen wir kein Bedenken, den Vorstand bei Annahme solcher Missionare zur 
Ausbildung und späteren Aussendung zu der Erklärung zu ermächtigen, daß wir Kandidaten 
der Theologie, welche nach erlangter Anstellungsfähigkeit im Vaterlande fünf Jahre lang im Dienste 
einer deutschen Missionsgesellschaft im deutschen Schutzgebiete gearbeitet haben, jährlich über ihre 
Amtsthätigkeit einen Bericht an uns erstatten und, mit dem Nachweise der Bewährung in amt- 
licher und sittlicher Beziehung versehen, in das Vaterland zurückzukehren verlangen, zu der Ver- 
leihung einer angemessenen evangelischen Pfarrstelle im Inlande nach Kräften gern förderlich 
sein wollen, andererseits uns vorbehalten, derartige Missionare aus Gründen ihrer Gefundheit 
oder sonstigen zwingenden Ursachen auch früher von dem auswärtigen Missionsdienst abzuberufen. 
Es würde uns erfreulich sein, wenn durch Ertheilung obiger Ermächtigung eine erweiterte 
Heranziehung gebildeter Theologen zu diesem Missionsdienst erreicht werden und dadurch das 
evangelische Missionswerk in den deutschen Schutzgebieten eine rechte Förderung erfahren möchte.“ 
  
  
  
II. Perordnungen und Mittheilungen der Behörden in den 
Schuhgebieten. 
Beschluß, betreffend die Vertheilung der richterlichen Geschäfte im 
Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie. 
Auf Grund des § 1, Absatz lh und c, der Dienstanweisung, betreffend die Aus- 
übung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 3. August 1888 
bestimme ich: 
Die Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz im Schutzgebiete der Neu-Guinea= 
Kompagnie wird von heute ab derart geregelt, daß 
a) der Kaiserliche Kanzler Herr Schmiele, mit dem Amtssitz in Herbertshöh, die 
richterlichen Geschäfte des östlichen Jurisdiktionsbezirks (Bismarck-Archipel und 
Salomons-Jnseln),
	        
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