Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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8 2. 
Es werden zunächst zwei Revisionsstellen eingerichtet — für Klein-Popo auf der Süd- 
westseite von Adjido, für Porto Seguro an der Landungsstelle —, auf welchen je ein Beamter 
stationirt ist, der alle durchkommenden Ladungen von Palmkernen auf ihren Schalengehalt zu 
prüfen hat. Diesen Beamten müssen alle Palmkernladungen zur Prüfung vorgelegt werden, 
ehe sie zum Verkaufe kommen. 
83. 
Die in § 2 vorgeschriebene Prüfung von Palmkernen erstreckt sich auf alle durch- 
passirenden Kerne, gleichviel ob dieselben erst zum Verkauf angeboten werden oder bereits vorher 
in das Eigenthum einer Faktorei übergegangen sind. 
84. 
Nach vollzogener Analyse beziehungsweise Prüfung der Kerne weist der Beamte alle 
Ladungen, welche mehr als 10 pCt. Schalen enthalten, zurück und bringt Namen und Wohnort 
des Besitzers sofort zur Anzeige. 
Für alle Ladungen, welche vorschriftsmäßig gefunden werden, ertheilt der Beamte eine 
Abfertigungsbescheinigung und zwar durch Check mit laufender Nummer, Namen des Besitzers 
und ungefährer Angabe der Qnantität. 
l5. 
Wer den Abfertigungsbeamten in irgend einer Weise in seiner Amtsthätigkeit behindert 
oder zu behindern versucht, wird mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft bestraft. 
86. 
8 
Wer Palmkerne in Empfang nimmt, ohne daß ihre Zulässigkeit nach Maßgabe dieser 
Verordnung durch Check nachgewiesen ist, wird mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark bestraft. 
87. 
Zur Untersuchung angenommen und abgefertigt werden Palmkerne nur von 6 Uhr 
Morgens bis 5 Uhr Abends. 
Kerne dürfen von Faktoreien nur zwischen 6 Uhr Morgens und 6 Uhr Abends ein— 
genommen werden; jedoch ist es erlaubt, das Messen, Wiegen oder Uebernehmen von Ladungen, 
welche vor 6 Uhr Abends begonnen, auch nach dieser Zeit zu vollenden. 
88. 
Angestellten oder Beauftragten der Faktoreien ist es verboten, sich zwecks Beeinflussung 
der Inhaber von Kernladungen in der Nähe der Abfertigungsstellen aufzuhalten. 
Geschieht dieses dennoch, so ist der Beamte verpflichtet, den Betreffenden zur Anzeige 
zu bringen und haftet die Faktorei, in deren Dienst der Angezeigte steht, selbst für die 
Uebertretung. 
§ 9. 
Der Handel mit Palmkernen ist auf Adjido überhaupt verboten. 
8 10. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark 
oder mit Haft bestraft.
	        
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