Full text : Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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8  2.

Es  werden  zunächst  zwei  Revisionsstellen  eingerichtet  —  für  Klein-Popo  auf  der  Südwestseite

  von  Adjido,  für  Porto  Seguro  an  der  Landungsstelle  —,  auf  welchen  je  ein  Beamter

stationirt  ist,  der  alle  durchkommenden  Ladungen  von  Palmkernen  auf  ihren  Schalengehalt  zu

prüfen  hat.  Diesen  Beamten  müssen  alle  Palmkernladungen  zur  Prüfung  vorgelegt  werden,
ehe  sie  zum  Verkaufe  kommen.

83.

Die  in  §  2  vorgeschriebene  Prüfung  von  Palmkernen  erstreckt  sich  auf  alle  durchpassirenden
  Kerne,  gleichviel  ob  dieselben  erst  zum  Verkauf  angeboten  werden  oder  bereits  vorher
in  das  Eigenthum  einer  Faktorei  übergegangen  sind.

84.
Nach  vollzogener  Analyse  beziehungsweise  Prüfung  der  Kerne  weist  der  Beamte  alle
Ladungen,  welche  mehr  als  10  pCt.  Schalen  enthalten,  zurück  und  bringt  Namen  und  Wohnort
des  Besitzers  sofort  zur  Anzeige.
Für  alle  Ladungen,  welche  vorschriftsmäßig  gefunden  werden,  ertheilt  der  Beamte  eine
Abfertigungsbescheinigung  und  zwar  durch  Check  mit  laufender  Nummer,  Namen  des  Besitzers
und  ungefährer  Angabe  der  Qnantität.

l5.

Wer  den  Abfertigungsbeamten  in  irgend  einer  Weise  in  seiner  Amtsthätigkeit  behindert
oder  zu  behindern  versucht,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  1000  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

86.
8
Wer  Palmkerne  in  Empfang  nimmt,  ohne  daß  ihre  Zulässigkeit  nach  Maßgabe  dieser
Verordnung  durch  Check  nachgewiesen  ist,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  2000  Mark  bestraft.

87.
Zur  Untersuchung  angenommen  und  abgefertigt  werden  Palmkerne  nur  von  6  Uhr
Morgens  bis  5  Uhr  Abends.
Kerne  dürfen  von  Faktoreien  nur  zwischen  6  Uhr  Morgens  und  6  Uhr  Abends  ein—
genommen  werden;  jedoch  ist  es  erlaubt,  das  Messen,  Wiegen  oder  Uebernehmen  von  Ladungen,
welche  vor  6  Uhr  Abends  begonnen,  auch  nach  dieser  Zeit  zu  vollenden.

88.
Angestellten  oder  Beauftragten  der  Faktoreien  ist  es  verboten,  sich  zwecks  Beeinflussung
der  Inhaber  von  Kernladungen  in  der  Nähe  der  Abfertigungsstellen  aufzuhalten.
Geschieht  dieses  dennoch,  so  ist  der  Beamte  verpflichtet,  den  Betreffenden  zur  Anzeige
zu  bringen  und  haftet  die  Faktorei,  in  deren  Dienst  der  Angezeigte  steht,  selbst  für  die
Uebertretung.

§  9.
Der  Handel  mit  Palmkernen  ist  auf  Adjido  überhaupt  verboten.

8  10.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  2000  Mark
oder  mit  Haft  bestraft.