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Verordnung.
In Abänderung der entgegenstehenden Bestimmungen der Verordnung, betreffend das
Verfahren bei Erhebung von Einfuhrzöllen in dem Schutzgebiete von Togo, vom 1. Oktober
1888, verordnet der Kaiserliche Kommissar auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom
19. Juli 1886 zufolge einer neuerdings zwischen Deutschland und Frankreich über die Ein-
führung eines Zollsystems in den beiderseitigen Gebieten an der Sklavenküste getroffenen Ueber-
einkunft vom 26. Dezember 1889, was folgt.
8 1.
An Stelle des bisherigen Zolltarifs kommen die nachstehend verzeichneten Zollsätze
zur Geltung:
Einheiten
Gegenstände der Verzollung —-
deutsche französische englische
Mark! Pf. Franes Cent. Schill.] Pence
|A unter 40 pCt. Tralles — 64 — 80 — 76/1000
Genever pro Kiste zu 8 Litern von 40#is 60 pCt. — 96 1 20 — 115291000
Uüber 60 0K. 1 606 1 J0% —
unter 40 pCt. – 32/ a – 4 — 38 /100
Rum pro Liter te - — 4%0 — 6 — 50/1000
über 00 * 8 — 10 — 1000
Tabak pro Kilogramm. — 20 — 25 — 2400%/1000
Pulver pro 100 Plund englisch 5 — 6 25 5 —
Gewehre pro Stück 1 — 1 25 1 —
Salz pro Tonne zu 1000 kg 8 — 10 — 8 —
8 2.
Als gesetzliches Zahlmittel bei Erhebung der Zölle gelten alle deutschen, französischen
und englischen Goldmünzen, sowie die französischen silbernen Fünsfrankenstücke und die deutschen
Einthalerstücke, während die deutschen Scheidemünzen nur bis zu 20 Mark, die französischen
bis zu 50 Franken und die englischen bis zu 40 Schilling in Zahlung genommen zu
werden brauchen.
83.
8
Diese Verordnung tritt vom 15. März 1890 ab in Kraft.
Sebbe, den 28. Februar 1890.
Der Kaiserliche Kommissar a. i.
(L. S.) (gez.) v. Puttkamer.
Verordnung vom 1. Februar 1890, betreffend die Errichtung eines
Friedhofs in Kamernun.
81.
Die Beaufsichtigung und Instandhaltung des Friedhofs, insbesondere der Umfassung,
der Wege, gärtnerischen Anlagen, Grabmäler und Baulichkeiten, desgleichen die Verwaltung der
hierfür aufkommenden Gelder wird einem besonderen Friedhof-Komitee übertragen.