Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

51 —. 
2. 
Dieses Komitee wird aus einem Beamten, einem Mitgliede der Mission und einem 
solchen des Kaufmannsstandes gebildet; seine Maßnahmen unterliegen der Genehmigung des 
Gouverneurs, welcher auch die einzelnen Mitglieder ernennt. 
83. 
Die zur Beaufsichtigung und Instandhaltung des Friedhofs erforderlichen Mittel 
werden aufgebracht: 
1. durch freiwillige Beiträge, 
2. durch den Verkauf von Begräbnißstellen, 
3. durch eine für jedes einzelne Begräbniß zu entrichtende Gebühr von 25 Mark. 
4. 
Gegen die einmalige Entrichtung von 10 Mark für den Quadratmeter können Begräbniß- 
plätze zu ausschließlicher Benutzung erworben werden; die nach § 3 Ziffer 3 zu entrichtende 
Gebühr kommt dadurch nicht in Wegfall. 
5. 
Nachdem die Basler Mission sich verpflichtet hat, den vierten Theil der Anlagekosten 
des Friedhofs bis zu einem Höchstbetrage von eintausend Mark zu tragen, wird derselben als 
Gegenleistung der vierte Theil der zu Begräbnissen dienenden Fläche zur ausschließlichen 
Benutzung zur Verfügung gestellt. 
* Zu den Kosten der Instandhaltung und Reparatur, insoweit sie nicht durch die in 
* 3 aufgeführten Mittel gedeckt werden können, hat die Mission ebenfalls ein Viertheil des 
ungedeckten Betrages beizusteuern. 
Für die auf dem der Mission zur Verfügung stehenden Friedhofgrunde stattfindenden 
Beerdigungen ist die in § 3 Ziffer 3 festgesetzte Gebühr nicht zu entrichten. 
86. 
Am Schlusse jedes Kalenderjahres hat das Komitee über seine Thätigkeit sowie über 
die während des Jahres vorgekommenen Einnahmen und Ausgaben öffentlich Rechnung abzu- 
legen, auch hat dasselbe ein mit fortlaufenden Grabnummern versehenes Todtenregister zu führen, 
welchem ein stets evident gehaltener Sitnationsplan des Friedhofs mit den einzelnen Grabstellen 
beigefügt sein muß. 
87. 
Von jedem in Aussicht stehenden Begräbnisse ist das Komitee bezw. eines seiner 
Mitglieder rechtzeitig zu benachrichtigen. Dem Komitee liegt es ob, für die Herstellung der 
Grube Sorge zu tragen; alle übrigen mit dem Begräbnisse verbundenen Kosten und Arbeiten 
sind Sache der zunächst Betheiligten. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung 
(L. 8.) (gez.) Zimmerer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.